2009-10-27-o-21-studienhilfe-sachsen.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
und Forschung RE Freiheit Einheit Demokratie FR | Bundesministerium | uvm ir 4 fürBildung a € @ © POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - sostanschrirt. 53170 Bonn Sächsisches Staatsministerium für TEL +49 (D)228 99 57-2243 Wissenschaft und Kunst FAX +49 (0)228 99 57-82243 Frau Dr. Maria-Pia Verheggen BEARBEITET VON Werner Cremerius Postfach 100920 EmaıL Werner.Cremerius@bmbf.bund.de 01079 Dresden HOMEPAGE www.bmbf.de Nachrichtlich bATum Bonn, 27.10.2009 achrichtlic Oberste Landesbehörden für 62 ae ve 20 EN; 41442531418 2 Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Einkommensanrechnung von Studienbeihilfen für Medizinstudierende in Sachsen BEZUG Ihr Schreiben vom 16.07.2009 - 3-7630.10/363-1 - ANLAGE l Sehr geehrte Frau Dr. Verheggen, zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich erst jetzt auf die Angelegenheit zurückkomme, aber der Vorgang machte hinsichtlich der Frage der Einkommensteuerpflicht der Studienbeihilfe eine Abstim- mung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) notwendig. Wie mir das BMF in dem als Anlage beigefügten Schreiben nunmehr mitteilt, handelt es sich bei der Studienbeihilfe nicht um eine steuerfreie Einnahme gemäß $ 3 Nummer 11 oder Nummer 44 EStG. BAföG-rechtlich bedeutet dies, dass es sich bei der gewährten Studienbeihilfe nicht - wie vom Amt für Ausbildungsförderung Dresden angenommen - um eine Ausbildungsbeihilfe im Sinne des $ 21 Absatz 3 Nummer 2 BAföG handelt, sondern um Einkommen im Sinne des $ 21 Absatz 1 BAföG. Zu beachten ist daher, dass die nach $ 21 Absatz 1 BAföG vorgesehenen Abzüge vorzunehmen sind. Dazu gehören regelmäßig die Werbungskosten (tatsächlich nachgewiesene Kosten oder 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages von 920,- €.) Daneben werden die tatsächlich geleisteten Steuern einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und die Sozialabgaben von den Einkünften abgezogen. Die Sozialabgaben sind zur Verwaltungsvereinfachung im BAföG- Antragsverfahren pauschaliert ($ 21 Absatz 2 BAföG). Die Zweckbestimmung des Stipendiums steht einer Anrechnung nicht entgegen ($ 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG), da die Vereinbarung über die Gewährung der Studienbeihilfe keine Bestimmungen enthält, die erkennen lassen, dass die Einnahmen aus der Studienbeihilfe für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt wären. Zwar können von dem zu ermittelnden anrechenbaren Einkommen nach $ 21 Absatz 1 BAföG grund- sätzlich Freibeträge gemäß $ 23 Absatz 1 BAföG geltend gemacht werden, allerdings steht dem im vorliegenden Fall $ 23 Absatz 4 Satz 2 BAföG entgegen. TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmmbf@bmbf.bund.de
SEITE? Danach werden Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln ohne die Ge- währung von Freibeträgen voll auf den Bedarf angerechnet. Ebenso Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird. Bei den Leistungen aus dem Stipendium der Kassenärztlichen Vereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts)handelt es sich um öffentliche Mittel, die -nach den oben genannten Abzügen - als Einkommen im Sinne des $ 21 Absatz 1 BAföG zu bewerten sind. Die Leistungen werden auch zum Zwecke der Ausbildung gewährt. Sie sind daher - nach den oben genannten Abzügen - voll auf den Bedarf anzurechnen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, für ein und dieselbe Ausbildung nicht zum selben Zweck zweimal Mittel der öffentlichen Hand zur Deckung des Bedarfs des Auszubildenden zur Ver- fügung zu stellen. Zu Ihrer Frage auf eine etwaige zukünftige Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der BAföGVwV verweise ich auf TOP 4 des Ihnen vorliegenden Protokolls der OBLBAfö-Sitzung vom 09.-10.06.2009; einer Abstimmung mit den Ländern über die Einführung und etwaige Begrenzung einer generellen Anrechnungsfreiheit von Stipendien aus öffentlichen Mitteln muss naturgemäß zunächst die politische Willensbildung innerhalb der neuen Bundesregierung, vorausgehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag _ remerius