2010-02-18-o-36-ber3cksichtigung-von-kindergeld-bei-vorausleistungeniir.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 1
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail – Bayrisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 80327 München HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Werner Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 18.02.2010 414 – 42530-BY; 42531-1 § 36 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Berücksichtigung von Kindergeld in Vorausleistungsfällen Ihr Schreiben vom 30.11.2009 A 5-M5216-8b/33265 ANLAGE Dem Beschluss des BayVGH vom 06.07.2009, Az.: 12 CE 09.1359, 12 C 09. 1361 (Vorinstanz: Be- schluss VG München vom 25.05.2009, Az.: M 15 E 09.2114) folgend gilt für die Berücksichtigung von Kindergeld in Vorausleistungsfällen künftig Folgendes: Eine Gefährdung der Ausbildung ist zu verneinen, soweit den Auszubildenden Kindergeld zufließt. Der von den Eltern geleistete Betrag war schon bisher vorausleistungsmindernd anzurechnen, da es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung der Geldleistung davon abhängig zu machen, aus welcher Quelle das Geld stammt und was die Eltern erklären (vgl. Erlass vom 23.05.2002 – Az.: 315-42530 NW – und TOP 10 der OBLBAfö-Sitzung vom 05.-06.03.2008). Das gleiche gilt künftig auch für den Fall, in dem Kindergeld z.B. gemäß § 74 Absatz 1 EStG direkt an die Auszubildenden ausgezahlt wird. Auch in diesem Fall ist eine Gefährdung der Ausbildung insoweit ausgeschlossen, als der Bedarf tatsächlich durch das Kindergeld gedeckt wird, so dass in dieser Höhe Vorausleistungen nach § 36 BAföG nicht bewilligt werden können. Die unterschiedliche Behandlung der vorgenannten Sachverhalte, die bisher mit Blick auf die Anrech- nungsfreistellung des Kindergeldes durch das AföRG erfolgt ist, wird aufgegeben. Da die Bedarfe des BAföG auch für diejenigen Auszubildenden gelten, für die von vornherein aufgrund ihres Alters kein Kindergeld gewährt wird, besteht im Vorausleistungsverfahren keine zwingende Notwendigkeit, den Auszubildenden direkt zufließendes Kindergeld unberücksichtigt zu lassen. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Antoinette Jordan TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1