2010-05-18-o-14a-kosten-internatsunterbringung-erlass-8-3-2010.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 3
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 18.5.2010 414-42531-1-§14a (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Urteile des BVerwG vom 2.12.2009, Az. BVerwG 5 C 33.08; BVerwG 5 C 21.08, BVerwG 5 C 31.08 OBLBAfö-Sitzung am 2.3.2010 Auf der letzten OBLBAfö-Sitzung wurde Einigkeit erzielt, dass die o.g. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes im Vollzug zu beachten sind. Das Gericht hat entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. §§ 6,7 HärteV zu gewähren sind. Zwischenzeitlich sind in mehreren Bundesländern Probleme bei der Umsetzung der Urteile aufgetreten. Zu der einschlägigen sozialrechtlichen Systematik erhalten Sie daher einige Erläuterungen. Zur verfahrensrechtlichen Seite gilt Folgendes: Es ist mit dem Gericht davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf § 95 SGB XII zu stützen ist. Die Vorschrift gewährt dem Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, in Prozessstandschaft, d.h., in eigenem Namen, die Feststellung von Sozialleistungen eines Berechtigten (also hier des Auszubildenden) zu betreiben, wenn der Träger der Sozialhilfe erstattungsberechtigt ist. Im Rahmen des § 95 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich auch berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden nach § 44 SGB X zu stellen. Er kann allerdings keine Leistungen für Zeiträume geltend machen, für die der Berechtigte oder er keinen Antrag (auf Leistungen nach dem BAföG) gestellt hat. Zwar bestimmt § 95 SGB XII, dass der Ablauf von Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, nicht gegen ihn wirkt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für materielle Fristen. Wenn der Träger der Sozialhilfe einen (BAföG)-Antrag verspätet gestellt hat, muss er den Ablauf der Frist gegen sich gelten lassen. Für Verfahrensfristen, insbesondere Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen, ist zu unterscheiden: - - betreibt der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst, wirken Versäumnisse immer gegen ihn. betreibt er das Verfahren nicht selbst, wirken Versäumnisse nur im Verschuldensfall gegen ihn. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1

SEITE 2 Zur materiellrechtlichen Seite gilt Folgendes: Die vom Träger der Sozialhilfe gewährten Leistungen richten sich nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 75ff SGB XII. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Nach § 76 Abs. 2 SGB XII setzen sich die Vergütungen für die Leistungen der Einrichtung, in der die Auszubildenden untergebracht sind wie folgt zusammen: - - - Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale). Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) Pauschale für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale). Die Pauschalen zusammen ergeben den einheitlichen Vergütungssatz. Gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe nur dann zur Übernahme der Vergütung von Leistungen einer Einrichtung verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine in der Vorschrift genauer beschriebene Vereinbarung besteht. Diese wiederum wird in aller Regel auf der Grundlage von Rahmenverträgen geschlossen, die die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen. Zwar vereinbaren nach § 79 Abs. 2 SGB XII die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene einheitliche Empfehlungen zum Inhalt der Verträge. Dennoch weichen bereits die Rahmenverträge inhaltlich voneinander ab. Konkret ist folgende Prüfung durchzuführen: - - - Besuch einer förderungsfähigen Einrichtung nach § 2 BAföG Feststellung des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2. Nr. 2 BAföG jeweils i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 Härte V Feststellung der Internatskosten ohne Schulgeld und nach Abzug etwaiger Leistungen der Pflegeversicherung Keine größeren Probleme dürften sich im Zusammenhang mit der Anerkennung der Grundpauschale und des Investitionsbetrages ergeben. Diese sind auch in den Internatskosten immer enthalten. Problematisch hingegen ist die Maßnahmepauschale. Diese umfasst alle Aufwendungen für die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung. In der Maßnahmepauschale sind mithin die nach § 6 Abs. 2 HärteV dem Internatsbegriff immanenten pädagogischen Leistungen enthalten. Diese sind nach der o.g. OBLBAfö-Sitzung vorgegebenen restriktiven Auslegung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes die einzigen im Rahmen dieser Pauschale zu berücksichtigenden Kosten, wobei sie im Falle behinderter Schüler höher als üblich sein können. Nicht akzeptiert werden können besondere behinderungsbedingte Pflege- und Betreuungsbedarfe, die ebenfalls in der Maßnahmepauschale enthalten sind. Nach § 76 Abs. 2 SGB XII wird die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert. Einzelne Positionen werden nicht gesondert ausgewiesen, so dass die nach dem BAföG zu übernehmenden Leistungen nicht einfach heraus gerechnet werden können. Da, wie oben dargelegt, die Vergütungsvereinbarungen auf Rahmenverträgen beruhen, die landesseitig geschlossen werden, gibt es keine bundeseinheitlichen Leistungstypen bzw. Hilfebedarfsgruppen. Die Unterschiede sind hier von Bundesland zu Bundesland erheblich. Diesseits kann daher keine Vorgabe gemacht werden, in welchen Fällen bzw. zu welchem Prozentsatz Maßnahmepauschalen anerkannt werden können. Anhaltspunkte können sein:
2

SEITE 3 - - - die Beschreibung der Leistungstypen/Hilfebedarfsgruppen die Kosten eines vergleichbaren Internates für nichtbehinderte Schüler die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 33.08) zugrunde gelegte Vergütung von 66,77 € täglich. Soweit von den Trägern der Sozialhilfe Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII für Bekleidung bzw. als Taschengeld geltend gemacht werden, sind diese nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Aufwendungen sind im BAföG-Bedarf enthalten. Berücksichtigt werden können hingegen die in § 7 Abs. 2 HärteV für die Ferienmonate vorgesehenen, dem Bedarf zuzurechnenden 41 €. Die Kostenübernahme durch das BAföG-Amt erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des BAföG. In einigen Bundesländern ist es bereits gelungen, zu einvernehmlichen Lösungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu kommen. Da alle Fälle von Behinderungen Einzelfälle sind, kann nur im Gespräch versucht werden, zu praktikablen Lösungen zu kommen. Bei Bedarf können auftretende Probleme bei einer OBLBAfö-Sitzung im Herbst besprochen werden. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
3