2010-07-23-o-5-duales-studium-mit-auslandspraktika_anlage.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, 80327 München

Bundesministerium für Bildung und Forschun
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ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 23.06.2010
AS-M5233.1-80/15 068 Telefon: 089 2186 2267

Name: Herr Gronegger

Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG);
Duales Studium mit Praktika im Ausland (Schweiz)

Anlage: Schreiben des Amts für Ausbildungsförderung des Studenten-
werks Augsburg vom 01.06.2010 in Kopie

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit beillegendem Schreiben vom 1. Juni 2010 schildert das für die Aus-
landsförderung in der Schweiz und Liechtenstein zuständige Amt für Aus-

bildungsförderung des Studentenwerks Augsburg den folgenden Fall: |

Eine Antragstellerin studiert seit dem WS 2009/2010 an der Dualen Hoch-
schule Baden-Württemberg (DHBW) Lörrach im Studiengang BWL-
Touristik (Bachelor). Der Studiengang ist geprägt durch den regelmäßigen
Wechsel zwischen Studium an der Hochschule und praxisorientierter Aus-
bildung bei einem Ausbildungspartner der Hochschule im Dreimonats-
rythmus.

Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmwfk.bayern.de Salvatorstraße 2 - 80333 München
Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.simwfk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
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In dem hier geschilderten Fall werden die insgesamt sechs Praxisphasen
bei einem Reisebüro in Basel, welches Ausbildungspartner der DHBW ist,

absolviert.

Eine Förderung des ersten dreimonatigen Praktikumsabschnitts kann nach
8 5 Abs. 5 BAföG und 8 16 Abs. 1 BAföG erfolgen. Einer Förderung der
weiteren Praktikaabschnitte steht der Wortlaut des $ 16 Abs. 1 Satz 2
BAföG entgegen, wonach nur ein einziger zusammenhängender Zeitraum
im Ausland gefördert wird. Für die Praktikaabschnitte fünf und sechs ist
eine Förderung zudem aufgrund der in $ 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG festge-

schriebenen Höchstförderdauer von einem Jahr nicht möglich.

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Augsburg ist eben-
so wie das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kunst der Auffassung, dass der Antragstellerin aufgrund des schweizeri-
schen Ausbildungspartners der DHBW keine förderungsrechtlichen
Nachteile gegenüber ihren Kommilitonen mit deutschem Ausbildungspart-
ner entstehen sollte. Es wird daher vorgeschlagen, dass in diesem Fall $ 16
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2 BAföG großzügig ausgelegt wird und
hier die besondere Bedeutung der Auslandspraktika für den Studiengang
BWL-Touristik auch bei nur einem Ausbildungspartner angenommen wird,
so dass alle sechs dreimonatigen Praxisabschnitte in der Schweiz dem

Grunde nach gefördert werden können.

Problematisch im Vollzug wäre bei einer Förderung der weiteren Prakti-
kumsabschnitte zudem der abschnittsweise alle drei Monate stattfindende
Wechsel in der Zuständigkeit zwischen dem Studentenwerk Freiburg und
dem Studentenwerk Augsburg. Es wird daher vorgeschlagen, dass analog
zu den Fällen eines Auslandsstudiums mit Inlandspraktikum (vgl. T2.1.3.2
Anlage zu TOP 2 der OBLBAfö-Sitzung am 05./06.03.2008 in Bonn) hier
das Inlandsamt auch das Praktikum im Ausland fördert. Dies kann zwar in
Ausnahmefällen Auswirkungen auf die Kostentragung haben, beispielswei-
se wenn Studierende nicht in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohn-

sitz haben, da dann das Heimatbundesland nicht zur Kostenerstattung
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nach 8 56 Abs. 4 Satz 2 BAföG für das Auslandspraktikum verpflichtet ist,
sondern das Land Baden-Württemberg diese Kosten tragen müsste. Auf-
grund der untergeordneten Bedeutung solcher Fälle und den deutlichen
Vorteilen beim Vollzug wird diese Regelung dennoch befürwortet.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob mit den oben dargestellten Lösungswe-

gen Einverständnis besteht oder wie andernfalls verfahren werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedrich Wiedemann

Ministerialrat
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