2010-10-20-o-7-ia-frderung-ma-2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Saskia Misera Saskia.Misera@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 20.10.2010 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Förderung eines Masterstudiengangs nach mehreren (abgeschlossenen oder abgebrochenen) Bachelorstudiengängen Im Zusammenhang mit der Förderung von Master-/Magisterstudiengängen werden folgende Hinweise gegeben: 1. Für die Förderung eines Master- oder eines sonstigen in § 7 Absatz 1a Satz 1 BAföG bezeichne- ten Studiengangs ist es unschädlich, wenn zusätzlich zu einem förderungsfähigen Bachelorstudi- engang – gleichzeitig oder später – ein weiterer Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde. 2. Für die Förderung eines Master- oder eines sonstigen in § 7 Absatz 1a Satz 1 BAföG bezeichne- ten Studiengangs ist es ebenfalls unschädlich, wenn der Bachelorabschluss erst erreicht wurde, nachdem ein förderungsfähiger Studiengang abgebrochen oder aufgrund eines Fachrichtungs- wechsels nicht fortgeführt wurde. Begründung: Zu 1. Die Formulierung in § 7 Absatz 1a Nummer 2 BAföG, wonach der Auszubildende bislang ausschließ- lich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne des § 7 Absatz 1a Nummer 1 BAföG entsprechend anerkannt bekommen haben darf, ist nicht im wörtlichen (=Zahl-) Sinne zu verstehen, sondern bezieht sich auf die Art des abgeschlossenen Studiengangs. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung spricht dafür, den Abschluss eines weiteren Bachelorstu- diengangs nicht als förderungsschädlich für einen anschließenden Masterstudiengang zu bewerten: Die Sonderregelung des § 7 Absatz 1a BAföG sollte den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 BAföG erweitern und die Attraktivität und die Akzeptanz der gestuften Bachelor-/ Master-Studiengänge auch für nach dem BAföG geförderte Studierende gewährleisten. Danach er- schien es als erforderlich, „alle Master-/Magisterstudiengänge nach § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) und entsprechende postgraduale Diplomstudiengänge nach dem BAföG zu fördern, die unmit- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 telbar oder mit zeitlichem Abstand, beispielsweise nach einer zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit, auf einem Bachelor-/ Bakkalaureusstudiengang aufbauen…“ (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8). Masterstudi- engänge werden damit durch das Förderungsrecht bewusst privilegiert. Es kann insoweit keinen Un- terschied machen, ob der Auszubildende zwischenzeitlich erwerbstätig war oder einen anderen Bache- lorstudiengang absolviert hat. Da der zweite Bachelorstudiengang ohnehin nicht gefördert wird, wird der Auszubildende auch nicht gegenüber anderen Auszubildenden privilegiert, die lediglich ein Bache- lorstudium abgeschlossen haben. Darüber hinaus stehen mehrere Bachelorabschlüsse einer Bachelor-Master-Kombination in ihrer Wer- tigkeit nicht gleich, da erst die Kombination „insgesamt zu einer einem herkömmlichen grundständi- gen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation“ führt (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8). Insofern wäre es nicht sachgerecht, die Förderung eines Masterstudiengangs aufgrund des Abschlusses eines zusätzlichen Bachelorstudiengangs auszuschließen und damit letztlich die besonders engagierten Aus- zubildenden zu benachteiligen. Die mit Erlass vom 15.02.2008, Gz. 414-42531, gemachten Vorgaben bleiben unberührt. Es bleibt dabei, dass der Masterstudiengang nur gefördert werden kann, wenn der Förderungsanspruch bei Auf- nahme des ersten Bachelorstudiengangs noch nicht ausgeschöpft war. Zu 2. Ursprünglich wurde am 09.03.2001 unter Punkt 2.8 der Einführenden Hinweise zum Gesetz zur Re- form und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vorgegeben, dass Studierende einer Bachelor-/Masterstudiengangkombination einen Fachrichtungs- wechsel oder Studienabbruch aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters des Bachelorstudiengangs förderungsunschädlich vornehmen können. Für die Förderung von Masterstudiengängen wurde jedoch bereits unter TOP 9 der OBLBAfö-Sitzung am 13./14.10.2004 festgelegt - und mit Erlass vom 15.02.2008, Gz. 414-42531, nochmals bestätigt - dass eine Förderung nach § 7 Absatz 1a BAföG für ein Masterstudium bei Vorliegen der übrigen Vo- raussetzungen nicht wegen eines im Sinne des § 7 Absatz 3 BAföG förderungsschädlichen Verhaltens im vorangegangenen Studium abgelehnt werden darf. Der Rechtsgedanke der Tz. 7.2.2 BAföGVwV ist auch auf Förderfälle nach § 7 Absatz 1a BAföG zu übertragen. Wörtlich heißt es im Protokoll (S. 15): „Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Auszubildender, der nach fünf Semestern eines Dip- lomstudienganges ohne unabweisbaren Grund in einen Bachelorstudiengang gewechselt hat und die- sen erfolgreich abgeschlossen hat, nach § 7 Absatz 1a BAföG Förderung für sein anschließendes Mas- terstudium erhalten kann. Auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Absatz 3 BAföG im Rahmen seiner Vorausbildung kommt es nicht an“. Gleiches muss a maiori ad minus auch gelten, wenn der Auszubildende statt eines Diplomstudiums zunächst ein anderes Bachelorstudium betrieben hat. Auch hier bleibt es jedoch dabei, dass der Masterstudiengang nur gefördert werden kann, wenn der Förderungsanspruch bei Aufnahme des ersten Bachelorstudiengangs noch nicht ausgeschöpft war. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Jordan
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