2011-06-06-o-2-abs-6-nr-4-bafg-zu-oo-44-stvollzg.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
Bundesministerium E fürBildung - und Forschung POSTANSCHRIFT Bundesministarium für Bildung und Forschung, 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT Ministerium für Schule und Weiterbildung des POSTANSCHRIFT Landes Nordrhein-Westfalen TEL 40190 Düsseldorf FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM [e74 Hannoversche Straße 28-30, 10115 Berlin 11055 Berlin +49 (0)30 18 57-5131 +49 (0)30 18 57-8-5131 E. Albrecht Elke.Albrecht@bmbf.bund.de www.bmbf.de Berlin, 06.06.2011 413-42459-1/6 {Bitte stets angeben) serrerr Durchführung des BAföG: Verhältnis von & 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG zu 8 44 StVollzG sezus Ihr Schreiben vom April 2011 (ohne Tagesangabe), Az.:225 "ANLAGE Zu Ihrem Schreiben vom April 2011 teile ich Ihnen folgendes mit: In $ 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG ist festgelegt, dass Gefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausbil- dungsbeihilfe haben, wenn sie Ausbildungsbeihilfe nach $ 44 StVolizG beanspruchen können. Im Protokoll der OBLBAfö-Sitzung am 8.-9.12.2010 wurde klargestellt, dass $ 44 Abs. | StVollzG nicht die abstrakte Förderberechtigung einer Ausbildung für „freie Auszubildende zum Anlass nimmt, einen Anspruchsausschluss nach dieser Vorschrift anzuordnen, sondern nur dann, wenn kon- kret Leistungen, hier nach BAföG, dem Grunde nach zustehen. Dies ist jedoch wegen $ 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG gerade nie der Fall. Der Status als Gefangener im Strafvollzug, dem der Anspruch aus & 44 StVollzG grundsätzlich zu- steht, ändert sich auch nicht dadurch, dass ihm gem. $ 39 StVollzG gestattet wird, einer Arbeit, Be- rufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung außerhalb der Anstalt nachzugehen. $ 44 StVollzG differenziert nicht zwischen Gefangenen im offenen oder geschlossenen Vollzug. Es bleibt daher beim grundsätzlichen Leistungsausschluss des $ 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG. Eine etwaige Förderung nach BAföG würde in der Praxis auch zu unangemessenen Ergebnissen füh- ren, insbesondere bei der Bedarfsermittlung. So sind Gefangene im offenen Vollzug zwar an sich aus- wärtig untergebracht, denn sie wohnen nicht bei ihren Eltern. Ihnen entstehen jedoch keine eigenen Unterkunftskosten. Bei einer Ausbildungsförderung nach BAföG würden sie dennoch den gemäß $ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG um 224 € erhöhten Bedarfssatz für auswärtig Untergebrachte erhalten, da gem. TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 cder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 Tz.13.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG jeder Auszubildende, der nicht bei den Eltern wohnt, den erhöhten Bedarfssatz erhält, unabhängig vom Grund der auswärtigen Unterbringung. Nach Auskunft des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen erhalten Gefangene im offenen Vollzug darü- ber hinaus die gleichen (kostenlosen) Sachleistungen wie inhaftierte Gefangene, wie Verpflegung, Kleidung und bei Bedürftigkeit ein Taschengeld in Höhe von 32 € monatlich. Dazu kommt ein An- spruch auf freie Gesundheitsfürsorge. Das BAföG enthält keine Regelungen, wie diese Sachleistungsansprüche auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auf den Bedarfssatz angerechnet werden sollen. Es erscheint auch nicht sachgerecht, einen Auszubildenden im offenen Vollzug förderungsrechtlich so zu stellen wie einen Auszubilden- den, der mit dem BAföG-Bedarfssatz all diese Kosten selbst bestreiten muss. Dies ist gerade der Grund für die grundsätzliche Ausschlussregelung des $ 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG. Es sprechen daher nicht nur rechtliche, sondern auch verwaltungspraktische Gründe dafür, die Ausbil- dung eines Gefangenen im offenen Vollzug nach $ 44 StVollzG zu fördern, da dort keine typischen Bedarfe vornormiert sind und eine sachgerechtere Bedarfsermittlung im Einzelfall möglich ist. Der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 29.3.2011 hat keine Entscheidung über das Verhältnis von $2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG zu $ 44 StVollzG und die Frage, welcher Bestimmung für die Festlegung des materiell endgültig verpflichteten Leistungsträgers Vorrang zukommt, getroffen. Hier wurde nur zu- gunsten des Gefangenen eine einstweilige Anordnung auf der Grundlage des $ 43 Abs. 1 SGB I erlas- sen. Den für Ausbildungsförderung zuständigen Behörden in NRW ist aufzugeben, Erstattungsansprü- che gem. $$ 102 ffSGB X gegen die Justizbehörden geltend zu machen. Sie werden gebeten, Ihren nachgeordneten Bereich entsprechend anzuweisen. Eine Gesetzeslücke und somit Bedarf für eine Gesetzesänderung im BAföG wegen einer etwaigen Sondersituation von Gefangenen im offenen Vollzug besteht somit aus hiesiger Sicht derzeit nicht. Im Auftrag Albrecht