2011-11-04-oo2122_werbungskostenpauschbetrag_steuervereinfachungsg-2011.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungs- förderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT HOMEPAGE +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, den 04.11.2011 GZ 414-42531 §§ 21, 22 TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn BEARBEITET VON E-MAIL (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 9a EStG durch das Steuer- vereinfachungsgesetz 2011 Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist am 04.11.2011 im Bundesgesetzblatt(BGBl. I, S.2131) veröffentlicht worden. Das Gesetz regelt u.a., dass der Werbungskostenpauschbe- trag gemäß § 9a EStG von bisher 920,- € auf 1.000,- € pro Jahr angehoben wird. Der erhöhte Werbungskostenpauschbetrag ist auch beim Vollzug des BAföG zu berücksich- tigen. Dementsprechend beträgt der Betrag nach Tz. 21.1.3 BAföGVwV nun 1.000,- €, der neue monatliche Werbungskostenpauschbetrag nach Tz. 22.1.1 BAföGVwV aufgerundet nunmehr 83,34 €. Im neuen § 52 Absatz 23e Satz 1 EStG wird festgelegt, dass der erhöhte Arbeitnehmer- Pauschbetrag erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden ist. Dass beim Steuerabzug vom Arbeitslohn der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag erstmals auf den lau- fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist für den Vollzug im BAföG nicht relevant, vielmehr ist der neue Werbungskostenpauschbetrag im BAföG bereits mit dem Inkrafttreten der Rege- lung(also dem 05.11.2011) zu berücksichtigen. Für das BAföG gilt also Folgendes: § 53 Satz 1 BAföG setzt voraus, dass die Änderung der maßgeblichen Umstände (hier die Änderung der Rechtslage) bis zum Ende des BWZ eingetreten sein muss (vgl. auch Rot- he/Blanke; Rd.-Nr. 10 zu § 53 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal; Rd.-Nr. 2 zu § 53). Dem folgend bleibt für alle BWZ, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgelaufen sind(also vor dem 05.11.2011), die Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrages für den Veranlagungs- zeitraum 2011 nach § 9a EStG unberücksichtigt. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch laufenden BWZ kommt hingegen die Vorschrift des § 53 Satz 4 BAföG zur Anwendung; d.h. der erhöhte Pauschbetrag ist rückwirkend zum 01.01.2011 zu berück- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 sichtigen und zwar auch für BWZ die vor 2011 begonnen haben, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch laufen. Sofern Förderfälle, deren BWZ vor Inkrafttreten der Regelung ausgelaufen ist, aus unter- schiedlichen Gründen erneut aufgegriffen und beschieden werden müssen, findet der erhöh- te Werbungskostenpauschbetrag für 2011auch in diesen Fällen Anwendung. Im Auftrag Cremerius