2012-03-06-o-17-iii-frderungsart-bei-mehreren-frw.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
Bundesministerium für Bildung und Forschung POSTANSCHRIFT Bundasministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn BETREFF BEZUG HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn POSTANSCHRIFT 53170 Bonn eu +49 (0)228 99 57-3292 - ausschließlich per E-Mail - An die FAX +49 (0)228 99 57-8-3292 Bezirksregierung Köln BEARBEITET von Dr. Saskia Misera Dezernat 49 — Ausbildungsförderung e-mal Saskia.Misera @bmbf.bund.de Robert-Schuman-Str. 51 HOMEPAGE www.bmbf.de 52066 Aachen oarum Bonn, 08.03.2012 sz 414-42530 NW (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: $ 17 Abs. 3 Satz I! Nr. 2, Satz 2 Förderungsart bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel Urteil des BVerwG vom 30.06.2011 —-5C 13/10 Ihre E-Mail vom 13.02.2012 Anlässlich des o.g. Urteils des BVerwG vom 30.06.2011 stellte sich die Frage, ob auch bei mehreren Fachrichtungswechseln die im ersten Studiengang verbrachten Fachsemester bei der Frage, ab wann Bankdarlehen im neuen Studiengang zu gewähren ist, außen vor bleiben oder ob ab dem zweiten Fachrichtungswechsel alle in früheren Studiengängen absolvierten Fachsemester zu berücksichtigen sind. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Auch bei einem mehrfachen Fachrichtungswechsel bleibt die in $ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG seit dem 23. BAföGÄndG normierte Privilegierung des ersten Fachrichtungswechsels bestehen. Im Gegensatz zu dem Urteil des BVerwG, das im konkreten Fall die Rechtslage vor dem 23. BAföGÄndG anzu- wenden hatte, sind somit nicht die Fachsemester aller vorangegangener, nicht abgeschlossener Studi- engänge zu berücksichtigen, sondern erst diejenigen ab dem zweiten Studiengang. Es bleibt insoweit bei der im Einführungsrundschreiben zum 23. BAföGÄndG vom 15.10.2010 (Az.: 414-42501- ÄndG/239) unter Ziff. 2.7 (S. 5) dargelegten Vorgehensweise. Dort heißt es wörtlich: Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel ($ 17 BAföG) Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Ausbildingsabbruch aus wichtigem Grund hat kinftig keine Auswirkungen mehr auf die Förderungsart für den neuen Studiengang. Bei mehrmaligem Fach- richtungswechsel bleibt der erstmalige Fachrichtimgswechsel aus wichtigem Grund für die Berech- nung der Dauer der Normalförderung ebenfalls unberücksichtigt. Im Auftrag “Misere C SYa_ TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbi@bmbf.bund.de