2013-01-24-o-21-abs-1-nr-5-2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57- 2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 23.01.2013 414-42531-§ 21 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Abzugsmöglichkeit für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG OBLBAfö-Sitzung vom 15.01- 17.01.2013 in Stuttgart Die mit dem 23. BAföGÄndG eingeführte Abzugsmöglichkeit für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge hat seitens der BAföG-Ämter und Länder zu vielen Rückfragen geführt. Der Bund hat in der Folge im Einführungsrundschreiben zum 23. BAföGÄndG vom 15.10.2010, in dem OBLBAfö-Protokoll vom 08./09.12.2010 sowie in dem Erlass vom 04.10.2011 eine Reihe von Klarstellungen bzw. Regelungen getroffen. Diese hat die zuständige Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der BAföGVwV unter Berücksichtigung der Ländervorschläge nunmehr in dem auf der o.a. OBLBAfö-Sitzung behandelten Entwurf einer neuen Tz. 21.1.33 BAföGVwV wie folgt zusammengefasst: Zu Nummer 5 Abgezogen werden können die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge entsprechend der Bescheinigung nach § 92 EStG, maximal bis zur Höhe des um die Grundzulage geminderten Höchstbetrags nach § 10a EStG (Stand 2011: 1.946 €). Dies gilt entsprechend bei Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 i. V. m. der BAföG-EinkommensV. Maßgeblich für den Abzug ist - bei der auszubildenden Person das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, - bei den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner das Kalenderjahr nach § 24 Absatz 1 BAföG oder im Falle des § 24 Abs. 3 BAföG das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Bund und Länder haben in der Sitzung diesem Formulierungsvorschlag einhellig zugestimmt. Ebenso bestand Einvernehmen, dass diese neue Regelung bereits ab sofort Anwendung beim Vollzug des BAföG finden soll. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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