2013-04-16-oo-8-11-bafg-frderung-f3r-syrische-studierende.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57- 2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 16.04.2013 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: BAföG-Förderung für syrische Studierende in Deutschland BEZUG Einvernehmen des BMI zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 23.03.2013 (Anl.) Durch das in der Anlage beigefügte Einvernehmen des BMI über eine Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit des in der Aufnahmeanordnung genannten Personenkreises gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geschaffen. Bei Vorliegen der sonstigen allgemeinen persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG (z.B. förderfähige Ausbildung, Altersgrenze, Bedürftigkeit) ist damit eine Förderung des genannten Personenkreises nach dem BAföG möglich. Aufgrund der Regelung in Nr. 2 der Anordnung kann in diesen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung gemäß § 11 Abs. 2a 2. Alt. BAföG ausgegangen werden. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de