2013-11-14-einf3hrungserlass-zur-bafgndvwv2013.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57- +49 (0)228 99 57-8 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 14.11.2013 414-42511 VwV/24 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013) BMBF- Erlass vom 10. Juli 2013 - 414-42511 VwV/24 - zur vorzeitigen Anwendbarkeit der BAföGÄndVwV 2013 Nach Bekanntmachung der BAföGÄndVwV 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vom 13.11.2013 sind die geänderten Regelungen heute allgemein in Kraft getreten. Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1. Durch einen redaktionellen Übertragungsfehler ist es leider unterblieben, - wie eigentlich mit Ihnen einvernehmlich vereinbart – die Teilziffern 36.1.10 bis 36.1.12 sowie 36.2.10 in der BAföGÄndVwV 2013 zu streichen. Da die bisherigen Regelungen der o.g. Teilziffern nunmehr in die geänderten Teilziffern 36.1.8 und 36.1.9 überführt wurden bzw. die Regelung in Tz. 36.2.10 bereits mit Erlass vom 05.01.2005 für künftig nicht mehr anwendbar erklärt wurde, sollen die genannten Teilziffern selbstverständlich auch künftig nicht mehr angewendet werden. Ich bitte dieses redaktionelle Versehen zu entschuldigen und die in der durch die BAföGÄndVwV 2013 formal weiter in den BAföGVwV enthaltenen entsprechenden Teilziffern weiterhin nicht anzuwenden. Es ist vorgesehen, die nicht mehr aktuellen Teilziffern bei Gelegenheit der nächsten Änderung der BAföGVwV auch förmlich aufzuheben. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 2. Bereits mit Erlass vom 10. Juli 2013, Gz. 414-42511 VwV/24 habe ich – mit Ihrem Einverständnis - die BAföGÄndVwV 2013 für Neubewilligungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.07.2013 beginnen, bereits für vorab anwendbar erklärt. Nachdem nunmehr die geänderten BAföGVwV unmittelbar Anwendung finden, gilt Folgendes: Auf nicht bestandskräftig beschiedene bzw. noch nicht beschiedene Förderungsanträge, deren jeweiliger Bewilligungszeitraum vor dem 31. Juli 2013 beginnt, ist die BAföGÄndVwV 2013 ab Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes anzuwenden (vgl. hierzu auch Tz. 46.1.2 BAföGVwV). Bestandskräftige Verwaltungsakte sind nur auf nochmaliges ausdrückliches Begehren der antragstellenden Person aufzugreifen, sofern bereits für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum ein Förderungsantrag vorgelegen hat, der aufgrund der bisherigen Regelungen in den VwV dem Grunde oder der Höhe nach abschlägig beschieden werden musste, nunmehr jedoch positiv zu bescheiden wäre. Eine darüber hinausgehende generelle Verpflichtung zur Überprüfung sämtlicher in der Vergangenheit getroffener Entscheidungen besteht nicht. Im Auftrag Cremerius
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