2013-12-11-o-46-verzicht-auf-vorlage-des-formblattes-3.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Postfach 90 04 63 99107 Erfurt POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)30 18 57-2243 +49 (0) 30 18 57-8-2243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 11.12.2013 414-42530 TH § 46 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Vorlage des Formblattes 3 Ihr erneutes Schreiben vom 06.12.2013, GZ.: 45.2-5561-11 Sie erkundigen sich nochmals, ob auf die Vorlage des Formblattes 3 verzichtet werden kann, wenn dem Amt für Ausbildungsförderung das Einkommen des Elternteils im maßgeblichen Kalenderjahr vollständig bekannt ist und sich offensichtlich kein Anrechnungsbetrag ergibt, weil der betreffende Elternteil durchgängig und ausschließlich im maßgeblichen Berechnungsjahr Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Hintergrund Ihrer erneuten Anfrage ist eine Ende November 2013 beim Kommunalen Bildungswerk Berlin durchgeführte Schulungsveranstaltung im Ausbildungsförderungsrecht, auf der - nach Ihren Angaben - allgemein die Meinung vertreten wurde, dass in derartig gelagerten Fällen auf die Vorlage des Formblatts 3 verzichtet und auch kein Vorausleistungsverfahren durchgeführt werden muss. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Das BMBF teilt die auf der o.g. Schulungsveranstaltung geäußerte Auffassung ausdrücklich nicht. Auf die Vorlage des Formblattes 3 kann auch in der eingangs genannten Fallkonstellation aufgrund der eindeutigen Regelung des § 46 Abs. 3 BAföG nicht verzichtet werden. Die erforderliche Mitwirkung der Eltern wird durch § 47 Abs. 4 BAföG sichergestellt, der die Pflichten des § 60 Abs. 1 SGB I auch auf die Eltern ausdehnt. Diese Mitwirkungspflichten umfassen aber nicht nur die Angaben zur Einkommenssituation, sondern darüber hinaus TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 auch Angaben zu den Familienverhältnissen, die formblattgebunden erklärt und regelmäßig durch Beifügung geeigneter Nachweise belegt werden müssen. Weigern sich die Eltern bzw. der betreffende Elternteil das Formblatt 3 auszufüllen, stehen den Auszubildenden mit den Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 50 Abs. 4 BAföG i.V.m. Tz 50.4.1 Buchstabe c) BAföGVwV ausreichend Schutzmechanismen zur Verfügung. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Cremerius
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