2013-12-12-o-45-i-zustondigkeit-bei-auswortiger-unterbringung-durch-das-jugendamt-sorgerecht.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Abteilung Wissenschaft Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 12.12.2013 414- 42530 SH; 414-42531- § 45 I (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Falle der auswärtigen Unterbringung einer auszubil- denden Person im Rahmen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) BEZUG Ihre Email vom 22.11.2013 ANLAGE Sie berichten, dass die Bestimmungen der neuen BAföG-VwV Tz 45.1.5 es nicht erlauben, in den nachstehenden Fallkonstellationen eine eindeutige Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 45 BAföG zu treffen: Fallkonstellation 1: a) Der Aufenthalt in der Jugendhilfereinrichtung ist vom Jugendamt bestimmt. b) Die Eltern leben getrennt und haben nicht beide ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk des- selben Amtes für Ausbildungsförderung. c) Die Eltern der Auszubildenden Person besitzen beide das Sorgerecht (einschließlich des Auf- enthaltsbestimmungsrechts) bzw. besaßen dieses bis zur Volljährigkeit der auszubildenden Person. Fallkonstellation 2: a) wie 1 a) b) wie 1 b) c) Nur ein Elternteil besitzt das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) bzw. besaß dieses bis zur Volljährigkeit der auszubildenden Person. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Beide Fallkonstellationen fallen, da das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) nicht auf das Jugendamt übergangen ist, unter den 1. Abschnitt der neuen Tz. 45.1.5 zu § 45 BA- föGVwV 2013, nach der sich die Zuständigkeit gem. § 45 BAföG nach dem Wohnort der Eltern rich- ten soll. Problematisch sei, dass die Eltern in beiden Fallgestaltungen nicht beide ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben. Da durch die fremdbestimmte Heimun- terbringung für die auszubildenden Person kein ständiger Wohnsitz am Ort der Heimunterbringung begründet wird, könne in diesen Fällen die Regelung gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 (insbesondere Nr. 4) BAföG nicht angewendet werden, da diese Regelung einen ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person voraussetzt. Sie bitten um Stellungnahme, nach welchen Kriterien die Zuständigkeit gem. § 45 BAföG in diesen Fallkonstellationen (auch unter den Bundesländern) geregelt werden soll. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: I. Fallkonstellation 1: Besitzen beide getrennt lebenden Elternteile das Sorgerecht und haben sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung, ist darauf abzu- stellen bei welchem sorgeberechtigten Elternteil die auszubildende Person zuletzt ihren Wohnsitz hat- te. Fallkonstellation 2: Tz 45.1.5 1. Absatz BAföGVwV gilt auch für den Fall, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht besitzt, wobei als Wohnort der Eltern der Wohnort des sorgeberechtigten Elternteils anzu- sehen ist. Begründung: Zu Fallkonstellation 1: Ist eine minderjährige Person auf Veranlassung des Jugendamtes in einem Heim untergebracht, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, sie habe sich von dem Ort ihrer dau- ernden Niederlassung gelöst und ihre Beziehung zum Wohnsitz abgebrochen. Dies gilt auch, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil der Unterbringung zugestimmt haben. Eine solche Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe ist nämlich von vornherein grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt, sondern nur vorübergehender Natur (vgl. Urteil des Niedersächsischen OVG vom 20.10.1992 – 10 L 5233/91). Der Ort der Heimunterbringung kann somit auch nicht als nicht nur vo- rübergehender Mittelpunkt der Lebensbeziehungen i. S. des § 5 Abs. 1 BAföG angesehen werden. Daraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit der bisherige Wohnsitz durch die Heimunterbringung nicht aufgegeben werden. Folglich ist an den bis zur Veranlassung der Heimunterbringung bestehenden Lebensmittelpunkt anzuknüpfen. Anmerkung: In der OBLBAfö-Sitzung von 11./12.11.1998 wurde unter TOP 7 darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn die Zuständigkeiten von Jugendamt und Amt für Ausbildungsförderung örtlich nicht auseinanderfallen. Bei der hier dargestellten Lösung dürfte ein solches Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit in der Regel nicht vorliegen. Zu Fallkonstellation 2: § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG bestimmt, dass sich die Regelzuständigkeit der Äm- ter für Ausbildungsförderung vom Wohnsitz der Eltern ableitet. Nach § 11 Satz 1 Bürgerliches Ge- setzbuch (BGB) teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
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SEITE 3 eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für das Kind zu sorgen. Da das Kind somit nicht auf den Wohn- sitz des nicht sorgeberechtigten Elternteils verwiesen werden kann, ergibt sich, dass nur der Wohnsitz sorgeberechtigter Eltern(teile) gemeint sein kann. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Kind nicht mehr minderjährig ist, von einem ständigen Wohnsitz i. S. des § 5 Abs. 1 BAföG während der Heim- unterbringung im Einzelfall jedoch nicht ausgegangen werden kann. II. In einer Zusatzfrage aus Niedersachsen (dritte Fallkonstellation) wird dargestellt, dass in denkbaren Fällen ein anderes als das sorgeberechtigte Jugendamt die Daseinsvorsorge (Kostenträgerschaft) für einen Auszubildenden übernimmt und damit das Sorgerecht und die Kostenträgerschaft auseinander fallen. Es wird daher nachgefragt, ob mit der Formulierung „des entscheidenden Jugendamtes“ in Tz 45.1.5 BAföGVwV grundsätzlich das sorgeberechtigte Jugendamt gemeint sein soll. Praktikabler wäre in der oben beschriebenen Konstellation, dass sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Jugendamtes richtet, welches die Daseinsvorsorge übernimmt und die Kosten trägt. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Unter der Formulierung „des entscheidenden Jugendamtes“ in Tz 45.1.5 2. Absatz BAföGVwV ist das Jugendamt zu verstehen, dem im Falle des Auseinanderfallens der Zuständigkeit für die Daseinsvor- sorge und für das Sorgerecht die Zuständigkeit für das Sorgerecht obliegt. Begründung: Die Formulierung knüpft – anders als in den Fallkonstellationen 1 und 2 - an ein auf das Jugendamt übergegangenes Sorgerecht an. Die Veranlassung der Heimunterbringung ist in diesem Fall Bestand- teil der Wahrnehmung des Sorgerechts. Der Begriff „entscheidenden“ bezieht sich auf die Veranlas- sung der Heimunterbringung. Folglich kann mit Bezeichnung „des entscheidenden Jugendamtes“ nur das Jugendamt gemeint sein, dem die Zuständigkeit für das Sorgerecht obliegt. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Kletschke
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