2014-01-17-o-7-bafg-vwv-tz-7-1-15-hh-ns.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg Referat 32 Hamburger Straße 37 22083 Hamburg TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Referat 25 Leibnizufer 9 30169 Hannover GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 17.01.2014 414- 42530 HH; 414-42531- § 7, 414- 42530 NS (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Auslegung BAföGVwV Tz 7.1.15 1.Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit (ausländischen, nicht EU- Staatsangehörigen) Ehegatten in BAföGVwV Tz 7.1.15 Satz 6 Buchstabe a 2. Personengruppen nach BAföGVwV Tz 7.1.15 Satz 6 Buchstabe b BEZUG 1. Anfrage Hamburg vom 20.11.2013 2. Anfrage Niedersachsen vom 27.11.2013 ANLAGE Zu den die neue Tz 7.1.15 der BAföGVwV betreffenden o.a. Anfragen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Sie fragen an, ob sich BAföGVwV Tz 7.1.15 Satz 6 Buchstabe a auch auf eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern, die ihren ausländischen, berufsqualifizie- renden Abschluss vor der Eintragung erworben haben, beziehe. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 Antwort: Im Rahmen der Anwendung der Tz. 7.1.15 der BAföGVwV ist auch die vorgenannte Personengruppe zu berücksichtigen. Begründung: Bereits mit dem 23. BAföGÄndG wurde geregelt, dass alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG künftig auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 LPartG gelten sollen (vgl. hierzu auch Tz. 3.1.1 des Einführungsrundschreibens zum 23. BAföGÄndG vom 15.10.2010 – 414-42501-ÄndG 239 -). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung nochmals bestätigt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fällt, doch vermag das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG allein die Ungleichbehandlung der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen, da beide in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen darstellen (BVerfG 2 BvR 909/06, 1981/06, 288/07, Beschluss vom 7. Mai 2013). Hinreichend gewichtige Sachgründe für die Besserstellung von Ehen gegenüber eingetragenen Leben- spartnern, die den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, kann ich in BAföGVwV Tz 7.1.15 nicht erkennen. Ich gehe davon aus, dass die gedachte Fallkonstellation nur vereinzelt praktische Relevanz haben wird. 2. Sie bitten um Klarstellung, ob Buchstabe b der neuen Tz 7.1.15 BAföGVwV außer für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, Flüchtlinge und Heimatlose ausdrücklich nur für anerkannte Asylberechtigte gelten soll. Anerkannten Asylberechtigten werde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt; damit seien sie in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aufgeführt. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei außerdem u.a. die sonstige Personengruppe des Abschnitts 5 AufenthG („Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) aufgeführt. Antwort: Nach dem Wortlaut von Tz 7.1.15 Satz 6 Buchstabe b handelt es sich um einen Katalog von Perso- nengruppen, bei denen unterstellt wird, dass die offene Wahlmöglichkeit, statt einer Ausbildung in ihrem Heimatstaat eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren erst mit der Ausreise entstanden ist. Nicht ausgeschlossen ist damit, dass in ganz besonders gelagerten Einzelfällen eine Einzelfallprüfung bei anderen Personengruppen ebenfalls zu dem Ergebnis führen kann, dass eine solche offene Wahl-
SEITE 3 möglichkeit vor der Ausreise nicht bestand. Bei einer solchen Einzelfallprüfung ist unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 12/07 vom 10.04.2008) ein strenger Maßstab anzulegen; insbesondere ist von der Regelvermutung auszugehen, dass bei diesen „anderen Personengruppen“ die offene Wahlmöglichkeit vor der Ausreise bestanden hat, die durch den Antrag- steller zu widerlegen ist. Ich bin schließlich damit einverstanden, wenn aus systematischen Gründen auch bei denjenigen Aus- ländern das Entstehen der offenen Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise unterstellt wird, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuer- kannt hat (Fallgruppen nach § 25 Abs. 2 AufenthG). Begründung: Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit sind in Tz 7.1.15 BAföGVwV Satz 6 Buchstabe b Per- sonengruppen benannt, bei denen „davon auszugehen ist“, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist. Mit dieser Regelung soll für die genannten Personengruppen eine Einzel- fallprüfung ersetzt werden. Bei anderen Personengruppen kann also von dieser Fiktion nicht ausge- gangen werden; folglich ist hier eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Der Umkehrschluss, in diesen Fällen sei stets von einer offenen Wahlmöglichkeit bereits während des Aufenthalts im Herkunftsland auszugehen, ist nicht erlaubt. Ich weise allerdings auf den besonderen Ausnahmecharakter der Rege- lung hin. Aus diesem Grund ist an solche Einzelfallprüfungen ein strenger Maßstab anzulegen. Darüber hinaus ist eine förderungsrechtliche Differenzierung von Flüchtlingen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, also als Flüchtlinge außerhalb des Bundesgebiets anerkannt (und im Gebiet der Bun- desrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt) sind, und Ausländern, denen der Flüchtlingsstatus im Inland zuerkannt wurde, nicht geboten. Ferner sind subsidiär Schutzbe- rechtigte wie Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft zu behandeln (vgl. mein Erlass vom 28.11.2013, Az. 414 – 42531 - § 8). Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Kletschke
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