2014-08-19-oo-2-15-frderung-von-studierenden-in-studienmodellen-mit-verlongerter-studieneing.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wissenschaft und Forschung Hamburger Straße 37 22083 Hamburg HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung Landesämter für Ausbildungsförderung GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 19.08.2014 414- 42530 HH; 414-42531- §§ 2, 15 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Förderung von Studiengängen mit verlängerter Studieneingangsphase BEZUG Email vom 18.06.2014 ANLAGE Sie berichten von einem Studienmodell mit verlängerter Studieneingangsphase in Hamburg („Track 8“). Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Auslegung bitten Sie um Klärung, wie förderungsrecht- lich mit Studierenden zu verfahren ist, die an einem Hochschulmodell mit verlängerter Studienein- gangsphase teilnehmen. Unter der Voraussetzung, dass die Organisation eines Studienganges mit verlängerter (gestreckter) Studieneingangsphase die ordnungsgemäße Ausstellung eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG ermöglicht und dass das Studium nachweislich in Vollzeitform durchgeführt wird, können Studierende solcher Studiengänge nach dem BAföG gefördert werden. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der für das Studienmodell festgelegten Regelstudienzeit. Die Regelvermutung der BAföGVwV Tz 2.5.2 Satz 4 („An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich ange- nommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.“) ist nicht einschlägig, wenn durch eine Teilnahmeverpflichtung an den begleitenden Studienangeboten sichergestellt ist, dass es sich in der verlängerten Studieneingangsphase nicht um eine (nicht förderfä- hige) Teilzeitausbildung, sondern um eine Vollzeitausbildung handelt. Begründung: Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben die Möglichkeit eröffnet, vom Grundsatz einer Regelstudienzeit pro Studiengang in begründeten Ausnahmefällen ab- zuweichen. Insofern hatte die Amtschefkommission „Qualitätssicherung in Hochschulen“ am 20.09.2012 beschlossen, dass das Modell des baden-württembergischen MINT-Kollegs – es handelt sich um ein Modell mit gestreckter Studieneingangsphase mit zwei alternativen Regelstudienzeiten – TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 den Strukturvorgaben im Rahmen einer Ausnahmeregelung entspricht. In der 215. Amtschefkonferenz am 12. September 2013 wurde dieser Beschluss wie folgt präzisiert: … 2. Sie präzisiert daher die Beschlusslage der Kultusministerkonferenz dahingehend, dass der in der 23. Sitzung der Amtschefskommission „Qualitätssicherung in Hochschulen“ am 20.09.2012 gefasste Beschluss zu den individuellen Regelstudienzeiten insofern auch auf andere Studien- modelle mit unterschiedlichen Regelstudienzeiten neben dem baden-württembergischen MINT- Kolleg übertragen werden kann. 3. Die Abweichung vom Grundsatz einer Regelstudienzeit pro Studiengang ist von der Hoch- schule zu begründen. Die Begründung ist in der Akkreditierung zu überprüfen. Einzelheiten da- zu sind vom Akkreditierungsrat festzulegen. 4. Im Unterschied zur flexiblen Ausgestaltung der individuellen Studienzeit im Rahmen begrün- deter Studienmodelle darf die von der Hochschule festzulegende allgemeine Regelstudienzeit konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengänge insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Einhaltung dieser formal zu gewährleistenden Höchstdauer ist Voraussetzung für die Akkredi- tierung. Der Akkreditierungsrat hatte in seiner Sitzung am 03.06.2013 die Bedeutung von Gestaltungsspiel- räumen für flexible und durchlässige Studiengangkonzepte, die sich an Studierende mit unterschiedli- chen Bildungs- und Berufsbiographien wenden, betont und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorge- schlagen. Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die KMK hat die Fest- setzung unterschiedlicher Regelstudienzeiten für die genannten Studienmodelle zugelassen. Die Studi- enmodelle mit verlängerter Studieneingangsphase entsprechen den Anforderungen des HRG. Eine Überprüfung dieser Auslegung zu gegebener Zeit behalte ich mir vor. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Kletschke
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