2014-10-01-anwendung-der-hortefallregelung-des-o-29-abs-3-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 1
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Leibnizufer 9 30169 Hannover POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)30 18 57-2243 +49 (0) 30 18 57-8-2243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 01.10.2014 414-42530 NI § 29 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG Ihre diesbezügliche E-Mail vom 24.09.2014 Sie fragen an, ob bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG der allgemeine Vermögensfreibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG nicht zur Vermeidung der unbilligen Härte eingesetzt werden müsse. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Das BMBF teilt Ihre hierzu vertretene Auffassung, dass die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG bei der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung vorrangig zu berücksichtigen sind und grundsätzlich vor der Prüfung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen sind (vgl. hierzu auch Beschluss des OVG Münster vom 12.10.2010 -12 A 1440/09 - und Urteil des VG Osnabrück vom 07.08.2014 -4a 108/13- ). Denn die Frage, ob der ausbildungsbezogene Einsatz von Vermögen für die auszubildende Person eine unbillige Härte darstellt, stellt sich nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 BAföG, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann, bereits ausdrücklich nur für den Vermögensteil, der oberhalb des maßgeblichen Freibetrags nach § 29 Abs. 1 BAföG liegt. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1