2014-10-30-o-15-frderung-eines-auslandspraktikums-im-studiengang-pharmazie.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
R| POSTANSCHRIFT BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesministerium © für Bildung & und Forschung & Freiheit ® Einheit Demokratie Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn An die POSTANSCHRIFT 53170 Bonn Obersten Landesbehörden für 148 (01228 98 57.3282 1 ä TEL Ausbildungsförderung Fax +49 (0)228 99 57-83292 . BEARBEITET VON Anja Weinhold Nur per E-Mail E-mail Anja.Weinhold@bmbf.bund.de HOMEPAGE www.bmbf.de Nachrichtlich: barum Bonn, 30.10.2014 Landesämter für Ausbildungsförderung oz 414-42531-88 15, 5 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier:. Förderung eines Auslandspraktikums im Studiengang Pharmazie Erlass vom 18. November 2002, Az. 315-42530 NW Erlass vom 18. November 2002, Az. 315-42530 NW Aus gegebenen Anlass weise ich hinsichtlich der Frage, ob ein (Auslands-) Praktikum im Rahmen der Pharmazeutenausbildung im Anschluss an das 2. Staatsexamen nach dem BAföG förderungsfähig ist, auf die weitere Geltung des Erlasses vom 18. November 2002, Az. 315- 42530 NW {siehe Anlage) hin. Nach diesem Erlass ist für Studierende der Pharmazie eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern vorzusehen. Dies entspricht der tatsächlichen Ausbildungsdauer im Studiengang Pharmazie, welche gemäß $ 1 Abs. 1 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität, eine Famulatur von acht Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist, umfasst. Zwar legt$ 1 Abs. 3 AAppO fest, dass die Regelstudienzeit vier Jahre beträgt, auf die der zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung folgt. Allerdings haben die Studierenden dann noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt, sodass die sich anschließende zwölfmonatige Praktikumszeit notwendiger Teil der pharmazeutischen Ausbildung ist, die mit dem dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endet. Die Festlegung der AAppO geht von einer falschen Definition der Regelstudienzeit aus, die nach $ 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht nur theoretische sondern auch praktische Studienzeiten umfasst. Die praktische Ausbildung von zwölf Monaten ist daher in die Regelstudienzeit und damit in die Förderungshöchstdauer einzubeziehen. Wird das praktische Jahr zum Teil im Ausland absolviert, müssen die besonderen Förderungsvoraussetzungen für Auslandpraktika nach $ 5 Abs. 5 BAföG erfüllt sein. Insbesondere muss das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-9 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 {0)30 18 57-83601 E-MAL-ZENTRALE brmbf@brnbf.bund.de
see? Zudem ist die Ausbildungsvergütung, die während des praktischen Jahres im Inland oder Ausland gewährt wird, in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem BAföG anzurechnen. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten, Im Auftrag Dehld A Weinhold