2015-03-06-einf3hrung-eines-elektronischen-bescheinigungsverfahrens-nach-o-10-abs-4b-estg-anlage-3.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesministerium der Finanzen Leiter der Steuerabteilung POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Bundesministerien nachrichtlich: hausanschrift Wilhelmstraße 97,10117 Berlin tel +49 (0) 30 18 682-2792 fax +49 (0) 30 18 682-882792 e-mail IVC3@bmf.bund.de datum 30. Juli 2014 Bundeszentralamt für Steuern Fachaufsicht Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - Referat St II 8 - 11055 Berlin Renale.Schreiherft/;h/st. bund.de Deutsche Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) - Potsdamer Straße 18 14776 Brandenburg 1 mke.Peterscnffl dr\ -bund.de BETREFF GZ DOK Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013; Einführung eines neuen elektronischen Bescheinigungsverfahrens nach § 10 Absatz 4b EStG IVC3-S 2221/13/10007 :001 2014/0515969 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeten) Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wird ein neues elektronisches Bescheinigungsverfahren eingeführt. Dieses soll sicherstellen, dass steuerfreie Zuschüsse - insbesondere zu Beiträgen zur Alterssicherung, zur Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung - sowie die Erstattung von solchen Beiträgen steuerlich zutreffend erfasst werden (§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 Einkommensteuer­ gesetz - EStG). Übermittelnde Stelle sind danach Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen erstatten. Die Mitteilung über gewährte Zuschüsse und Erstat­ v/ww.bundesfinanzministerium.de
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tungen ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber­ tragung an die zentrale Stelle (§ 81 EStG; Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) vorzu­ nehmen. Die Einzelheiten zur Einrichtung und zum Ablauf des elektronischen Verfahrens sind in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung geregelt. Aufgrund des notwenigen zeitlichen Vorlaufs zur Implementierung des elektronischen Ver­ fahrens auf Seiten der Finanzverwaltung und der übermittelnden Stellen, ist die Mitteilungs- Verpflichtung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 vorgesehen (§ 52 Absatz 24b Satz 1 EStG), d. h., die ersten Daten sind Anfang 2017 zu übermitteln. Um den Aufbau des Verfahrens zu unterstützen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mit- teilen könnten, welche Stellen in Ihrem Geschäftsbereich nach welcher Vorschrift entspre­ chende Zuschüsse gewähren bzw. Erstattungen vornehmen. Sollten Ihnen statistische Erhebungen vorliegen, wie viele Fälle durchschnittlich pro Jahr auftreten, bitte ich mir diese mitzuteilen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Meldungen ausschließlich per E-Mail an lVC3(r/:bmf.hund.de und Iliane.Schulz'hbmf.bund.de senden könnten. Darüber hinaus wäre es für die weitere Planung sinnvoll, wenn die entsprechenden Behörden sich frühzeitig mit der zentralen Stelle in Verbindung setzen könnten, um die notwendigen technischen Abstimmungen vorzunehmen zu können. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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