2015-10-07-kindergeldanrechnung-vorausleistung-art-8-kinderfreibetragsgesetz-ergonzung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT - Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin 11055 Berlin +49 (0)30 18 57-5131 +49 (0)30 18 57-8-5131 E. Albrecht Elke.albrecht@bmbf.bund.de www.bmbf.de Berlin, 7.10.2015 414-42531-§36 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Anrechnung von Kindergeld auf die Vorausleistung, § 36 BAföG hier: Anwendung von Art. 8 Abs.2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags,des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015. Mein Schreiben vom 17.9.2015, Gz. 414-42531-§36 ANLAGE In Ergänzung meines o.g. Rundschreibens: Ab 2016 ist die Erhöhung des Kindergeldes bei der Bemessung der Vorausleistung zu berücksichtigen. Erhält der Auszubildende das Kindergeld direkt von der Kindergeldkasse, ist die Höhe des Kindergeldes dem Amt bekannt und kann entsprechend angerechnet werden. Wird das Kindergeld von einem Elternteil weitergeleitet, steht damit nicht zwingend fest, ob der Elternteil auch die Erhöhung weitergibt. Im Formblatt 8 des Antrags auf Ausbildungsförderung wird nicht nur nach einer Weiterleitung an sich, sondern auch nach der Höhe des weitergeleiteten Betrags gefragt. Das Amt für Ausbildungsförderung kann daher beim Auszubildenden, der Vorausleistungen erhält, nachfragen, in welcher Höhe das Kindergeld ab 2016 an ihn weitergeleitet wird. Möglich ist jedoch auch, dass das Amt ab 2016 grundsätzlich das erhöhte Kindergeld zugrunde legt, und nur auf den glaubhaft gemachten konkreten Vortrag eines Auszubildenden, er erhalte nur den bisherigen Kindergeldbetrag von seinen Eltern, entsprechend weniger anrechnet. Diese Lösung erscheint lebensnah und vermeidet Verwaltungsmehraufwand. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Albrecht TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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