2016-06-14-o-45-zustondigkeit-auslandsamt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT BETREFF BEZUG Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundssministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn POSTANSCHRIFT 53170 Bonn ausschließlich per Mail TEL +49 (0)228 99 57-3292 Ministerium für Wissenschaft, Forschung HEAREETEr un on a und Kunst e.maıL Susanna. Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de Baden-Württemberg HOMEPAGE www.bmbf.de Referat 24 parum Bonn, 14.06.2016 Postfach 103453 cz 425391185 70029 Stuttgart (älite stets angaben) Nachrichtlich: Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung Dezernat 49 50606 Köln Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesärnter für Ausbildungsförderung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: $45 Abs. 4 BAföG, Zuständigkeit Auslandsamt Ihre Stellungnahme vom 19.04.2016 Sehr geehrte Frau Schulz, nach Prüfung Ihrer Stellungnahme in der Förderangelegenheit des u ich klar, dass das Studierendenwerk Heidelberg als Auslandsamt für die Anträge auf Ausbildungsförderung der Auszubildenden an der EDU Barcelona nach $ 45 Abs. 4 BAföG zuständig ist. Das für die Frage der Zuständigkeit entscheidende Tatbestandsmerkmal des $ 45 Abs. 4 BAföG („Ausbildung im Ausland nach $ 5 Absatz 2 und 5 sowie $'6°) liegt hier vor. schon nach dem ersten äußeren Anschein ist dieses Kriterium aufgrund der Lage der Bildungseinrichtung in Barcelona sowie der Tatsache, dass nach Auskunft der Fachhochschule Südwestfalen ‘ein Großteil der Studieninhalte (80% in den Präsenzveranstaltungen der EDU Barcelona vermittelt wird, erfüllt. Eine tiefgehende, inzident vorzunehmende Prüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des $ 5 Abs. 2' BAföG TELEFONZENTRALE +48 (01228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 570 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83801 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bnibf.bund.de
SEITE? vorliegen, kann nicht schon für die Prüfung der Zuständigkeit entscheidend sein, da auch gerade in Zweifelsfällen die Zuständigkeit feststehen muss. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass bei der Bearbeitung der Förderanträge Fachwissen über das spanische Ausbildungssystern erforderlich ist, sodass auch nach dem Sinn und Zweck des $ 45 Abs. 4 BAföG eine Zuständigkeit des Auslandsamtes zu bejahen ist. Die organisationsrechtliche Zugehörigkeit in Form der Immatrikulation im Inland ist in diesem konkreten Einzelfall hingegen nicht entscheidend. Ich bitte Sie daher um Anweisung an das Studierendenwerk Heidelberg, künftig Anträge auf Förderung für die Ausbildung.an der EDU Barcelona zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ZIAM- Dr. Suelmann-Kinz