2016-06-14-o-45-zustondigkeit-auslandsamt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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BEZUG

Bundesministerium
für Bildung
und Forschung

Bundssministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn
HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn

POSTANSCHRIFT 53170 Bonn

ausschließlich per Mail
TEL +49 (0)228 99 57-3292

Ministerium für Wissenschaft, Forschung HEAREETEr un on a
und Kunst e.maıL Susanna. Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de
Baden-Württemberg HOMEPAGE www.bmbf.de
Referat 24 parum Bonn, 14.06.2016
Postfach 103453 cz 425391185
70029 Stuttgart (älite stets angaben)
Nachrichtlich:
Bezirksregierung Köln
Ausbildungsförderung
Dezernat 49
50606 Köln

Oberste Landesbehörden für
Ausbildungsförderung
Landesärnter für Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
hier: $45 Abs. 4 BAföG, Zuständigkeit Auslandsamt
Ihre Stellungnahme vom 19.04.2016

Sehr geehrte Frau Schulz,

nach Prüfung Ihrer Stellungnahme in der Förderangelegenheit des u
ich klar, dass das Studierendenwerk Heidelberg als Auslandsamt für die Anträge auf

Ausbildungsförderung der Auszubildenden an der EDU Barcelona nach $ 45 Abs. 4 BAföG
zuständig ist.

Das für die Frage der Zuständigkeit entscheidende Tatbestandsmerkmal des $ 45 Abs. 4 BAföG
(„Ausbildung im Ausland nach $ 5 Absatz 2 und 5 sowie $'6°) liegt hier vor.

schon nach dem ersten äußeren Anschein ist dieses Kriterium aufgrund der Lage der
Bildungseinrichtung in Barcelona sowie der Tatsache, dass nach Auskunft der
Fachhochschule Südwestfalen ‘ein Großteil der Studieninhalte (80% in den
Präsenzveranstaltungen der EDU Barcelona vermittelt wird, erfüllt. Eine tiefgehende, inzident
vorzunehmende Prüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des $ 5 Abs. 2' BAföG

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SEITE? vorliegen, kann nicht schon für die Prüfung der Zuständigkeit entscheidend sein, da auch
gerade in Zweifelsfällen die Zuständigkeit feststehen muss. Es ist zudem nicht auszuschließen,
dass bei der Bearbeitung der Förderanträge Fachwissen über das spanische
Ausbildungssystern erforderlich ist, sodass auch nach dem Sinn und Zweck des $ 45 Abs. 4
BAföG eine Zuständigkeit des Auslandsamtes zu bejahen ist. Die organisationsrechtliche
Zugehörigkeit in Form der Immatrikulation im Inland ist in diesem konkreten Einzelfall
hingegen nicht entscheidend.

Ich bitte Sie daher um Anweisung an das Studierendenwerk Heidelberg, künftig Anträge auf
Förderung für die Ausbildung.an der EDU Barcelona zu bescheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

ZIAM-

Dr. Suelmann-Kinz
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