2016-08-23-o-2-vi-begabtenfrderungswerk-hans-bckler-stiftung-2-bildungsweg.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Landesdirektion Sachsen Referat 26 Landesamt für Ausbildungsförderung 09105 Chemnitz POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 23.08.2016 414-42531- 1 §§ 2, 21 (Bitte stets angeben) Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) BEZUG hier: Stipendien der Hans-Böckler-Stiftung für den Zweiten Bildungsweg Ihre Email vom 18. Juli 2016 BMBF-Rundschreiben II A 3-2410/18 vom 13.02.1980 ANLAGE Mit Ihrer Anfrage legen Sie einen Flyer der Hans-Böckler-Stiftung zur Förderung des Zweiten Bil- dungsweges vor. In diesem Flyer findet sich folgender Satz: „Die Vergabe des Stipendiums erfolgt nach den aktuell gültigen BAföG-Richtlinien. Wenn du BAföG erhältst, zahlen wir zusätzlich bis zu 325,- Euro pro Monat. Dein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bleibt bestehen.“ Sie fragen nach, ob diese Leistungen des Begabtenförderungswerkes zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG führen. Ihre Frage beantworte ich wie folgt: Bei den Stipendien, die die Hans-Böckler-Stiftung aus Eigenmitteln an Auszubildende des Zweiten Bildungsweges vergibt, handelt es sich nicht um Leistungen eines Begabtenförderungswerkes im Sin- ne des § 2 Abs. 6 BAföG und diese führen daher auch nicht zum Ausschluss von der BAföG- Förderung (vgl. auch BAföGVwV Tz 2.6.4 Satz 2). Bei diesen Stipendien handelt es sich vielmehr somit um Einkommen des Auszubildenden im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 1. Halbsatz BAföG (vgl. BAföGVwV Tz 21.3.5); § 21 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbsatz BAföG ist nicht anzuwenden, da für die Stipendien der Hans-Böckler-Stiftung für den Zweiten Bil- dungsweg das Kriterium der Begabung gegenüber der vorrangigen Zielsetzung der Förderung von gewerkschaftlich engagierten Auszubildenden in den Hintergrund tritt. Für die Empfänger des Stipen- diums wird der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gewährt. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln handelt. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 Die mit Rundschreiben vom 13.02.1980 – II A 3-2410/18 – erfolgte Bewertung, dass bestimmte Leis- tungen, die im Rahmen des Stipendiums erbracht werden, zweckgebundene Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG sind und daher keine Einnahmen im Sinne des BAföG darstellen, gilt – auch für die aktuell in Rede stehende Förderung der Hans-Böckler-Stiftung – jedenfalls in Höhe von bis zu 37 € unverändert fort. Es bleibt somit im Ergebnis das Stipendium aus Eigenmitteln der Hans-Böckler- Stiftung an Auszubildende des zweiten Bildungsweges in Höhe von 325,- € (künftig: 327 €) anrech- nungsfrei. Zur Begründung verweise ich auf das beigefügte Rundschreiben II A 3 – 2410/18 vom 13.02.1980. Ich werde von hier aus eine sprachliche Richtigstellung des Flyers der Hans-Böckler-Stiftung veran- lassen. Im Auftrag Kletschke