2017-01-30-aufhebung-erlass-vom-21-10-2013.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur – Referat 25 Leibnizufer 9 30169 Hannover TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE Nur per E-Mail: Thomas.Rieckmann@mwk.niedersachsen.de DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 30.01.2017 414-42530 NI § 45, 414-42531-1 § 45 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich per E-Mail: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Örtliche Zuständigkeit bei Absolvierung eines Semesters in Deutschland im Rahmen eines Auslandsstudiums Rundschreiben vom 21.10.2013 (GZ 414-42530 NI § 45; 414-42531-1 § 45) sowie diesbezügliche E-Mail des BMBF vom 12.12.2013 1. Das Bezugsrundschreiben einschließlich der mit Bezugs-E-Mail erfolgten ergänzenden Klarstellungen wird hiermit aufgehoben. Eine Differenzierung danach, ob das Inlandssemester im Rahmen einer Auslandsausbildung „auf den Erwerb eines Studienabschlusses im Inland“ gerichtet ist oder nicht, soll hinsichtlich der Ermittlung der Zuständigkeit aufgrund der – wie sich herausgestellt hat – damit einhergehenden Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten in Zukunft nicht mehr vorgenommen werden. Auch in diesen Fällen ist für das Semester in Deutschland das Inlandsamt zuständig. Um Beachtung im Vollzug ab sofort für neue Bewilligungszeiträume wird gebeten. 2. Ergänzend wird klargestellt, dass eine solche Differenzierung auch im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht vorzunehmen ist (vgl. OBLBAfö-Protokoll zur Sitzung vom 05./06.03.2008, TOP 9 („Nicht gefordert werden kann, dass ein Abschluss im Inland angestrebt wird“)). Dies gilt selbst dann, wenn auf der Immatrikulationsbescheinigung für das Inlandssemester ausdrücklich vermerkt sein sollte, dass der Besuch der inländischen Ausbildungsstätte im Rahmen eines Auslandsstudiums „nicht auf den Erwerb eines Studienabschlusses“ gerichtet ist. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Allerdings ist eine Förderung des Inlandssemesters nur möglich, wenn es sich bei der Ausbildung im Ausland um eine förderfähige Ausbildung handelt. Des Weiteren muss der Studiengang, für den die Immatrikulation für das Inlandssemester im Rahmen einer Auslandsausbildung erfolgt, zumindest abstrakt auf den Erwerb eines Studienabschlusses gerichtet und auf die Auslandsausbildung anrechenbar sein (Tz 4.0.5. S. 2 BAföGVwV). Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Dr. Suelmann-Kinz
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