2017-03-23-altersgrenze-bei-erziehenden-ergonzungsrundschreiben-endg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT -Ausschließlich per Email- TEL FAX Oberste Bundes-und Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin 11055 Berlin +49 (0)30 18 57-5131 +49 (0)30 18 57-8-5131 Elke Albrecht Elke.Albrecht@bmbf.bund.de www.bmbf.de Berlin, 23.3.2017 414-42506-2 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Ausnahmen von der Altersgrenze für Erziehende, § 10 Abs.3 Nr.3 2. Hs. BAföG 1. Sitzung der Obersten Bundes-und Landesbehörden am 29.-30.11.2016, TOP 4a 2. Mein Rundschreiben vom 29.6.2015, Az 414-42506-2, In § 10 Abs.3 Nr.3 2. Hs. BAföG sind Ausnahmen von der der allgemein geltenden Altersgrenze von 30 Jahren geregelt, wenn der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt ein Kind unter 10 Jah- ren erzieht. In meinem Bezugsrundschreiben zu 1. hatte ich dazu ausgeführt, dass die Aufnahme einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung während oder nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht als förderschädliche Unterbrechung im Hinblick auf die Altersgrenze anzusehen ist, wenn zeitlich danach eine weitere förderfähige Ausbildung aufgenommen werden soll. In der Sitzung der Obersten Bundes-und Landesbehörden am 29.-30.11.2016 wurde - anlässlich entsprechender Fragen einzelner Länder im Vorfeld - darüber diskutiert, ob auch die Aufnahme einer dem Grunde nach nicht förderfähigen Ausbildung i. S. von § 57 SGB III während oder nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht förderschädlich sein soll, wenn zeitlich danach eine weitere, dann förderfähige Ausbildung aufgenommen werden soll, für die Ausbildungsförderung beantragt wird. Mein Bezugsrundschreiben zu 1. enthält dazu keine ausdrückliche Vorgabe. Zwar ist die Neu- regelung zur Ausweitung der Altersgrenze für Erziehende in § 10 Abs.3 Nr.3 2. Hs. BAföG im 23. BAföGÄndG mit der familienpolitischen Zielrichtung getroffen worden, Auszubildenden mit Kindern die Wahl zwischen der Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung und der per- sönlichen Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, ohne dass sie wegen Überschreitens der Altersgrenze den Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung verlieren. Die gesetzliche Rege- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1

SEITE 2 lung lässt jedoch alternativ zur ausschließlichen Kinderbetreuung auch die Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden zu. Unter diesen Umständen erscheint es weder gerechtfertigt, die Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen noch einer als solche schon nicht förderfähigen Ausbildung bzw. einer zwar abstrakt förderungsfähigen aber in Teilzeit durchgeführten Ausbildung für förderschädlich hinsichtlich einer weiteren später aufgenommenen förderfähigen Ausbildung anzusehen, wenn es eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang auch nicht wäre. Darüber hinaus wurde bereits mit Bezugsrundschreiben zu 1. auch für Zeiten einer förderfähigen Ausbildung mit einem zeitlichen Umfang von mehr als 30 Wochenstunden klargestellt, dass diese der Bejahung des Ausnahmetatbestandes der ununterbrochenen Erziehung eines eigenen Kindes unter zehn Jahren nicht entgegensteht. Dasselbe muss auch für Zeiten einer nicht förderungsfähigen Ausbildung gelten. Eine Ungleichbehandlung in diesem Punkt erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden grundsätzlich förderschädlich, zeitliche Vorgaben für andersartige Tätigkeiten sind vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Im Auftrag Albrecht
2