2017-06-02-o-45a-zustondigkeitswechsel-auslegungsfragen-anlage-1.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Postfach 90 02 25 : 99105 Erfurt Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat 414 Heinemannstraße 2 53175 Bonn Nur per E-Mail Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 8 45a Abs. 1 BAföG, Tz 45.1.3 BAföGVwV hier: Auslegungsfragen Ihr Schreiben vom 29.04.2004 (Az. 314-42530 Th) Sehr geehrter Herr Schröder, seitens der Ämter für Ausbildungsförderung in Thüringen, insbesondere des Amtes für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen, sind wiederholt Probleme mit der Aktenabgabe im Rahmen eines Zuständigkeits- wechsels nach 8 45a Abs. 1 BAföG, Tz 45.1.8 BAföGVwV vorgetragen bzw. bekannt worden. Ihr o. g. Schreiben wird unterschiedlich ausgelegt. Um ein Hin- und Hersenden von Förderungsakten zu vermeiden, erachte ich einige Auslegungsfragen für allgemein klärungsbedürftig. Im Einzelnen: 1. Auslegung von Tz 45.1.8 Satz 1 BAföGVwV „,... nicht mehr ge- fördert ...“: a) Werden nur Fälle erfasst, in denen der Auszubildende bei dem nach 8 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG neu zuständigen Amt für Ausbildungs- Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Ihr/e Ansprechpartnerlin: Martina Jacoby Durchwahl: Telefon +49 361 573711-451 Telefax +49 361 571711-409 Martina.Jacoby@ tmwwdg.thueringen.de Ihr Zeichen: ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 5561/53-27-3 Erfurt 24.05.2017 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Max-Reger-Str. 4-8 908 Erfut förderung keinen Förderungsantrag mehr stellt oder sind auch Fälle erfasst, in denen ein gestellter Förderungsantrag vom neu zuständi- gen Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, aufgrund eines Fach- richtungswechsels ohne wichtigen Grund)? b) Sofern auch Fälle erfasst werden, in denen ein Förderungsantrag vom neu zuständigen Amt für Ausbildungsförderung abgelehnt wird, gilt dies auch für eine Ablehnung mangels Mitwirkung, die ggf. nach- geholt werden könnte? Telefon +49 361 573711-970 Telefax +49 361 571711-990 mailbox@ tmwwdg.thueringen.de www.tmwwdg.de Bitte achten Sie darauf, dass Ihren Schreiben beigefügte Unterlagen nicht geklammert oder geklebt sind! Die genannte E-Mail-Adresse dient nicht dem Empfang von Mitteilungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Verkehrsverbindungen: Straßenbahn Linie 3 und 4 {Agentur für Arbeit)
2. Auslegung von Tz 454.1.8 Satz 1 BAföGVwV „... zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war ...“: Steht damit jede Sachentscheidung, die das neu zuständige Amt für Ausbildungsförderung getroffen hat, einer Anwendung von Tz 45.1.8 BAföGVwV entgegen? Eine restriktive Auslegung, dass jede Sachentscheidung einer Anwendung von Tz 45.1.8 BAföGVwV entgegensteht, wird m. E. dem Regelungszweck nicht gerecht, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Zuständigkeit bei dem zuvor zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu belassen. Durch eine ablehnende Sachentscheidung des neu zuständigen Amtes für Aus- bildungsförderung wird die Sachnähe des zuvor zuständigen Amtes für Aus- bildungsförderung, z. B. für die Weiterverfolgung einer Rückforderung, nicht beseitigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martina Jacoby, Seite 2 von 2