Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG)

Trat in Kraft am:
8. Dezember 2006
Dies ist eine Kopie des Gesetzes, deren rechtliche Gültigkeit wir nicht garantieren können. Zum offiziellen Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in Art. 2 Abs. 1 genannten informationspflichtigen Stellen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

  2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinn der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinn der Nr. 1 bezwecken;

zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Konzepte, Rechtsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,

  1. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

  2. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn der Nr. 3 verwendet werden, und

  3. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn der Nrn. 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(3) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Abs. 1 in deren Auftrag vorhält oder aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt: Informationszugang auf Antrag

Art. 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Information auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach Art. 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Abs. besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nrn. 1 oder 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

  1. mit Ablauf eines Monats oder,

  2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

Art. 4 Antrag und Verfahren

(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Mit dem Zugang des weitergeleiteten Antrags bei der über die begehrten Informationen verfügenden Stelle gilt der Antrag als neu gestellt. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinn von Art. 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Art. 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen bemühen sich in angemessener Weise darum, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen tragen Sorge für die Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

  1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,

  2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,

  3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder

  4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die sie zusammengestellt haben oder für sich zusammenstellen haben lassen, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Art. 6 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach Art. 7 oder 8 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bekannt zu geben. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 sind darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach Art. 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen unkenntlich zu machen oder auszusondern.

(4) Die antragstellende Person ist im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

Art. 7 Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

  2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,

  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

  4. den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 oder auf Schutzgüter im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

  1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

  2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 bezieht,

  3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach Art. 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

  4. sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht oder

  5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Art. 8 Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit

  1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,

  2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

  3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nrn. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nrn. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Art. 9 Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach Art. 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(3) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Monats geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Überprüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

Dritter Abschnitt: Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen

Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Mehrfachinformationen über den gleichen Inhalt durch verschiedene informationspflichtige Stellen sind zu vermeiden.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

  1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

  2. beschlossene politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

  3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach Nrn. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

  4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

  5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie

  6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen im Sinn der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 6 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder auf private Stellen übertragen werden.

Art. 11 Umweltzustandsbericht

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Freistaat Bayern. Hierbei berücksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.

Vierter Abschnitt: Schlussvorschriften

Art. 12 Kosten

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebührenfrei. 3 Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 wirksam wahrgenommen werden kann.

(3) Private informationspflichtige Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Abs. 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.

Art. 13 Überwachung der privaten informationspflichtigen Stellen

Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 für den Freistaat Bayern oder eine unter seiner Aufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und können hierzu die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. Diese privaten informationspflichtigen Stellen haben den kontrollierenden Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die kontrollierenden Stellen zur Wahrung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigen.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.