Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)

Trat in Kraft am:
1. Januar 2020
Vermittelnde Behörde:
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Rechtliche Dokumente:

→ Gebührenordnung

Dies ist eine Kopie des Gesetzes, deren rechtliche Gültigkeit wir nicht garantieren können. Zum offiziellen Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Leitlinie für das Handeln der Verwaltung ist die Öffentlichkeit, nach der Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Zweck dieses Gesetzes ist es, Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten. Der Zugang zu den Informationen ist unmittelbar, barrierefrei im Sinne des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) und möglichst vollumfänglich durch eine Veröffentlichung in einem Transparenzregister oder im Antragsverfahren zu gewährleisten. Das umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen.

(2) Für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen wird bestimmt, dass Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Das Gesetz soll unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Die proaktive Bereitstellung von Daten befördert auch die Möglichkeiten, diese zum Zwecke der Bereitstellung neuer Anwendungen, Dienste und Dienstleistungen weiterzuverwenden.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Einer Behörde steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Stelle nach Absatz 1 sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde.

(3) Dieses Gesetz gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen, soweit sie nicht als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben wahrnehmen, die der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen dienen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(4) Dieses Gesetz gilt für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.

(5) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, es sei denn die journalistische Tätigkeit ist betroffen oder staatsvertragliche Regelungen stehen entgegen. Für die Landesmedienanstalt gilt dieses Gesetz, soweit diese nicht die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter und Telemedien wahrnimmt.

(6) Dieses Gesetz gilt für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem Informationen aus Verfahrensakten berufsgerichtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(7) Dieses Gesetz gilt für Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846; S. 1202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht Informationen aus Verfahrensakten in Steuersachen betroffen sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. amtliche Informationen:

amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,

  1. Umweltinformationen:

Informationen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung,

  1. Informationen:

amtliche Informationen und Umweltinformationen,

  1. Daten:

Informationen, die in Form des § 22 Abs. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212; S. 294) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,

  1. Dritte:

natürliche oder juristische Personen, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen,

  1. Informationspflichten:

die Pflichten, amtliche Informationen nach §§ 9 bis 15 auf Antrag zugänglich zu machen,

  1. Nutzer:

alle diejenigen, die Informationen aus dem Transparenzportal abrufen,

  1. Verträge der Daseinsvorsorge:

alle Verträge, welche eine transparenzpflichtige Stelle abschließt, mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Veröffentlichung durch proaktive Informationsbereitstellung

  1. die Veröffentlichungspflicht: Pflicht, Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit nach § 5 allgemein zugänglich zu machen, und

  2. die Transparenzpflicht: Veröffentlichungspflicht, die durch Einstellung in das Transparenzportal nach § 6 zu erfüllen ist.

(3) Alle veröffentlichten Informationen sollen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung soll grundsätzlich gewährleistet sein und soll nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat soll auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen soll frei verfügbar sein.

§ 4 Recht auf Informationszugang

(1) Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben Anspruch auf

  1. kostenlosen Zugang zum Transparenzportal, ohne dass eine Registrierung hierfür erforderlich ist, und

  2. Zugang zu amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes, die bei den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Der Zugang zu nicht veröffentlichten Umweltinformationen wird auf Antrag nach den Vorgaben des Thüringer Umweltinformationsgesetzes gewährt. In laufenden Verfahren wird Zugang zu Informationen nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt.

(3) Im Umfang der Veröffentlichungs-, der Transparenz- und der Informationspflicht nach diesem Gesetz entfällt für die Bediensteten der Stellen nach § 2 Abs. 1 die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

Zweiter Abschnitt: Proaktive Informationsbereitstellung

§ 5 Veröffentlichungspflichten

(1) Informationen der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, bestellt oder beschafft worden sind, sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Informationen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere Geodaten sowie Informationen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und solche Informationen sein, die aufgrund eines Antrags nach den §§ 9 bis 15 oder anderen Informationszugangsansprüchen sowie aufgrund von Veröffentlichungspflichten anderer Rechtsnormen zugänglich gemacht wurden.

(2) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Verzeichnisse sowie Organisations-, Geschäftsverteilungs-, Haushalts-, Stellen- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Internet. Die Behörden nach § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, an geeigneter Stelle ihres Internetauftritts einen Link zum Transparenzportal aufzunehmen.

(4) Veröffentlichungen aufgrund dieses Gesetzes haben zu unterbleiben, soweit

  1. eine Verfügungsbefugnis nicht gegeben ist oder

  2. ein Antrag auf Informationszugang nach den §§ 12 bis 14 abzulehnen wäre.

Stehen der Veröffentlichung im Internet rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegen, ist im Internet anzugeben, wo die Informationen eingesehen werden können.

(5) Sofern durch eine Veröffentlichung aufgrund dieses Gesetzes ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betroffen wäre und ein schutzwürdiges Interesse des Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Dritte über die beabsichtigte Veröffentlichung zu unterrichten und nach § 10 Abs. 4 mit der Maßgabe zu beteiligen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen ist.

(6) Behörden sollen Informationen von allgemeinem Interesse wie z. B. Gutachten und Studien so beschaffen, dass bereits im Rahmen der Auftragsvergabe Hindernisse für eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 und 5 wie fehlende Verfügungsbefugnisse und schutzwürdiges Interesse des Dritten vermieden werden.

§ 6 Transparenzpflichten

(1) Informationen, für die aufgrund anderer Rechtsnormen eine Veröffentlichungspflicht besteht, sind mit ihrer Veröffentlichung durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen im Internet ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in das Transparenzportal einzustellen.

(2) Informationen, die nach § 5 veröffentlicht werden und bei denen keine rechtlichen Hinderungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 2 gegen eine Veröffentlichung im Internet bestehen, können in das Transparenzportal eingestellt werden.

(3) Für öffentliche Stellen des Landes und für die Landesregierung besteht die Transparenzpflicht für die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in elektronischen Akten des vollständig ausgerollten landeseinheitlichen, zentralen, ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems vorgehaltenen

  1. nach § 5 Abs. 1 zugänglich gemachte Informationen

  2. sowie für

a) Landesgesetze und Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landesministerien,

b) Verwaltungsvorschriften, einschließlich Richtlinien und Dienstanweisungen,

c) Kabinettsbeschlüsse,

d) Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag nach deren Behandlung in öffentlicher Sitzung,

e) Berichte über Sponsoringleistungen und sonstige Zuwendungen an die Landesverwaltung,

f) Berichte über die unmittelbaren und mittelbaren Kapitalbeteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,

g) Tätigkeitsberichte,

h) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und in Bezug genommenen Anlagen,

i) Umweltinformationen nach § 7 Abs. 2 , § 10 Abs. 2 und 5 Satz 1 sowie § 11 ThürUIG,

j) amtliche Statistiken,

k) öffentliche Pläne,

l) wesentliche Inhalte von Verträgen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte handelt, mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro,

m) Übersichten über Zuwendungen ab einer Fördersumme von 1.000 Euro,

n) rechtskräftige Entscheidungen der Vergabekammer,

o) Statistiken über die dienstliche Beurteilung von teil- und vollzeitbeschäftigten Beamten und Angestellten,

p) Übersichten über Finanzhilfen des Landes, die der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen, der Anpassung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen und der Förderung des Produktivitätsfortschritts und des Wachstums von Betrieben oder Wirtschaftszweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer Produktionsmethoden und -richtungen dienen; in die Übersicht sind nicht die Zuschüsse zu landeseigenen Unternehmen, Landesbürgschaften und Aufwendungen für allgemeine Staatsaufgaben sowie Leistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufzunehmen,

q) Gutachten und Studien, soweit sie von den öffentlichen Stellen in Auftrag gegeben wurden und in Entscheidungen der Behörde bereits eingeflossen sind,

r) Informationen von vergleichbarem öffentlichen Interesse.

§ 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 7 Transparenzportal

(1) Die Landesregierung richtet ein barrierefreies öffentlich zugängliches Transparenzportal ein, welches das Zentrale Informationsregister für Thüringen um weitere Informationsangebote erweitert. Bei der Verknüpfung weiterer Informationsangebote sind die betroffenen öffentlichen Stellen zur Mitwirkung verpflichtet. Weitere Informationsangebote in diesem Sinne sind insbesondere

  1. das Landesrecht Thüringen,

  2. das Geoportal Thüringen,

  3. die Parlamentsdokumentation des Landtags,

  4. die Digitale Bibliothek Thüringen,

  5. die statistischen Veröffentlichungen des Landesamts für Statistik,

  6. das Thüringer Umweltportal,

  7. das Archivportal Thüringen,

  8. das Thüringer Stiftungsverzeichnis,

  9. die Rechtsprechungsdatenbanken der Thüringer Gerichte,

  10. das zentrale Landesportal nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,

  11. die durch die Staatskanzlei gelisteten Webseiten der Ministerien und ihrer nachgeordneten Behörden (Suchmaschinenindex),

  12. Informationen entsprechend der „Leitlinien zur Transparenz in der Forschung und Wissenschaft“ und

  13. das digitale Kultur- und Wissensportal Thüringens.

(2) Das Transparenzportal enthält eine Such- und eine Rückmeldefunktion, bei der Nutzerdaten nicht verarbeitet werden. Die Rückmeldefunktion ermöglicht eine Reaktion auf gemeldete Anregungen und Defizite im Zusammenhang mit der Informationsbereitstellung. Die Suchfunktion ermöglicht neben einer Volltextsuche zumindest auch eine Suche nach

  1. der einstellenden Stelle,

  2. der Kategorie der Information,

  3. dem Zeitpunkt der Einstellung der Information und

  4. den am häufigsten aufgerufenen Informationen.

(3) Die Bereitstellung von Informationen in der Anwendung „GovData - Das Datenportal für Deutschland“ erfolgt über eine Spiegelung von Informationen aus dem Transparenzportal.

(4) Zur Vermeidung von Doppelungen erfolgen Einstellungen in das Transparenzportal ausschließlich durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuständige sachnächste Stelle. Informationen werden in das Transparenzportal eingestellt, in dem ein Link zu den Informationen zusammen mit den die Informationen näher beschreibenden standardisierten Metadaten in der Anwendung gespeichert werden. Soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können statt einem Link zu den einzustellenden Informationen die Informationen selbst unmittelbar im Transparenzportal veröffentlicht werden.

(5) Informationen, die über das Transparenzportal abgerufen werden können, sollen bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen als Druckversion, andernfalls als Textversion bereitgestellt werden. Die Informationen sollen nach Möglichkeit barrierefrei und maschinell durchsuchbar sein und nach den technischen Möglichkeiten auch in einem Format vorgehalten werden, das eine maschinelle Weiterverwendung ermöglicht. Für die Bereitstellung von Daten gilt § 21 Abs. 1 ThürEGovG .

(6) Die Einstellung von Informationen auf dem Transparenzportal lässt Veröffentlichungspflichten aufgrund anderer Rechtsnormen unberührt.

(7) Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Transparenzportals werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Hierbei kann die Landesregierung insbesondere Verfahrensabläufe und Einzelheiten für die Einstellung von Informationen festlegen und regeln welche weiteren Informationsangebote nach Absatz 1 mit dem Transparenzportal verknüpft werden und welche Mitwirkungsleistungen hierzu nach Absatz 1 Satz 2 von den öffentlichen Stellen zu erbringen sind.

(8) Die Informationen sollen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(9) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

§ 8 Hoheitsverwaltung und Schadensersatz

(1) Die mit der proaktiven Informationsbereitstellung zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten öffentlichen Stellen als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die öffentlichen Stellen sind in Bezug auf die von ihnen eingestellten Informationen zuständig für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit, die sie, soweit möglich, im Allgemeininteresse zu gewährleisten haben. Auf eine durch Tatsachen begründete Kenntnis über die Unrichtigkeit der Information ist hinzuweisen.

Dritter Abschnitt: Informationszugang auf Antrag

§ 9 Antrag

(1) Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der an die zuständige Stelle zu richtende Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 ist der Antrag an diejenige öffentliche Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder die dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat. Im Fall der Beleihung ist der Antrag gegenüber dem Beliehenen zu stellen.

(3) Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5, muss er begründet und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden. In den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sollen in der Begründung die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird.

(4) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist. Der Antragsteller ist bei fehlender Bestimmtheit des Antrags zu beraten und zu unterstützen.

§ 10 Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.

(2) Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Über den ordnungsgemäßen Antrag hat die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang, zu entscheiden. Diese Frist kann durch die öffentliche Stelle dann einmal angemessen verlängert werden, wenn Umfang oder Komplexität der amtlichen Informationen oder die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies erfordern. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu informieren.

(4) Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betroffen ist, gibt ihm die öffentliche Stelle schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Dritten kann ausgeschlossen werden. Im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt die Einwilligung eines Dritten als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Ist dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, gibt die öffentliche Stelle dem Dritten unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung der öffentlichen Stelle ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu machen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen amtlichen Informationen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen amtlichen Informationen einverstanden erklärt. Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind anzugeben.

(6) Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags soll mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche oder elektronische Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach Absatz 3 bekannt zu geben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags ist auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen. Im Fall eines mündlichen oder elektronischen Antrags bedarf es einer schriftlichen Entscheidung nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

§ 11 Informationszugang

(1) Soweit der Anspruch auf Informationszugang besteht, sind die amtlichen Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Die öffentliche Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder amtliche Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Kann die amtliche Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die öffentliche Stelle auf deren Angabe beschränken.

(2) Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei Gewährung von Auskunft oder Akteneinsicht ist dem Antragsteller die Anfertigung von Notizen und Kopien gestattet, sofern nicht Urheberrechte entgegenstehen.

(3) Die öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der amtlichen Information zu prüfen. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 12 Schutz öffentlicher Belange

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,

  1. soweit das Bekanntwerden der amtlichen Information eine konkrete Gefährdung für

a) die inter- und supranationalen Beziehungen oder die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit,

b) die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung,

c) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

d) die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und Sparkassenaufsichtsbehörden,

e) die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 54 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit der genannten Stellen untereinander und mit anderen Sicherheitsbehörden oder

f) die fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr begründen kann,

  1. soweit die amtliche Information

a) einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis enthält,

b) der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen unterliegt,

c) Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen enthält oder

  1. wenn

a) bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch fortbesteht,

b) durch die Bekanntgabe der Information Angaben und Mitteilungen von öffentlichen Stellen, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die öffentlichen Stellen in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist oder

c) die Information mit der Aufgabenwahrnehmung des Amts für Verfassungsschutz im Zusammenhang steht und durch deren Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 3 bis 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung beeinträchtigt werden kann.

(2) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweissicherung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(3) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn

  1. er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt oder

  2. die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse.

(4) In der Entscheidung sind die Gründe für die Ablehnung so detailliert und nachvollziehbar darzulegen, dass ihr Vorliegen von einem Gericht geprüft werden kann, ohne dass hierbei ein Rückschluss auf die geschützte Information möglich ist. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags ist auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen.

§ 13 Schutz privater Interessen

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, es sei denn,

  1. die betroffene natürliche oder juristische Person willigt ein,

  2. die Offenbarung ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt,

  3. die amtliche Information kann aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden,

  4. die Offenbarung ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten oder

  5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der amtlichen Information geltend und es stehen der Offenbarung keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten, sofern nicht zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person verstrichen sind. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, beträgt die Schutzfrist 100 Jahre seit der Geburt der betroffenen Person. Mit Ablauf der Schutzfrist ist das Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse Angehöriger abzuwägen.

(4) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, und von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben.

§ 14 Abwägung

Im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorzunehmenden Abwägung ist der Gesetzeszweck nach § 1 zu berücksichtigen. Überwiegt das Recht auf Informationszugang oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so sind die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen.

§ 15 Kosten

(1) Für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip ( § 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 -GVBl. S. 325- in der jeweils geltenden Fassung), wobei die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die öffentlichen Leistungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren.

(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Verwaltungskostentatbestände, die Gebührensätze und die Höhe der Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Im Rahmen der Verwaltungskostenordnung nach Satz 1 kann das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch eine Gebührenobergrenze (Höchstgebühr) festlegen, die unterhalb des Betrages von 500 Euro liegt. In besonderen Fällen können aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiungen für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen bestimmt werden.

Vierter Abschnitt: Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszugang, Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

§ 16 Förderung des Rechts auf Informationszugang

(1) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die öffentlichen Stellen das Recht auf Informationszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes erfüllen.

(2) Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unterstützt die Kommunen bei der Teilnahme am Transparenzportal und bietet ein Modellprojekt zur Klärung von rechtlichen, organisatorischen und technischen Fragen aus spezifisch kommunaler Sicht an. Es kann Näheres, insbesondere zu Teilnehmern, Dauer, Vorgehens- und Verfahrensweise und Obliegenheiten, durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sollen das Recht auf Informationszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes durch praktische Vorkehrungen fördern. In Betracht kommen zum Beispiel die Bestellung eines behördlichen Ansprechpartners oder Beauftragten sowie die Ermöglichung eines Zugangs zum Transparenzportal in den Dienstgebäuden.

§ 17 Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder dem Thüringer Umweltinformationsgesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen. Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

§ 18 Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Landtags führt die Dienstaufsicht, soweit nicht die Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Es finden die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit darf neben seinem Amt kein mit seiner Aufgabe nicht zu vereinbarendes anderes Amt ausüben. Er darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für seine Vorgänger.

(5) Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen erfolgt auf Vorschlag des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen.

(6) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Landesbeauftragter für den Datenschutz auf seine institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Freistaats Thüringen und seine Unabhängigkeit nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679 berufen.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz und dem Thüringer Umweltinformationsgesetz . Er überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetze bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen. Er berät die öffentlichen Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen. Ihm ist darüber hinaus Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit nicht Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem entgegenstehen. Hierbei ist die besondere Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gegen dieses Gesetz oder das Thüringer Umweltinformationsgesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeit. Die Landesregierung legt zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit innerhalb von vier Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.

§ 20 Beirat beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1) Beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus 13 Mitgliedern. Es werden sechs Mitglieder von dem Landtag, ein Mitglied von der Landesregierung, ein Mitglied von den kommunalen Spitzenverbänden, ein Mitglied von den berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, ein Mitglied von der Landesmedienanstalt, ein Mitglied von den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung bestellt. Zwei Mitglieder gemeinnütziger Vereine, die sich nach ihrer Satzung für Transparenz und Teilhabe oder gegen Korruption einsetzen, werden durch die übrigen Mitglieder des Beirats bestellt. Für jedes Beiratsmitglied wird zugleich ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Mitglieder des Landtags werden für die Wahldauer des Landtags und die übrigen Mitglieder für vier Jahre bestellt. Sie sind in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Beirats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Beirat unterstützt den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in seiner Arbeit, er berät ihn insbesondere

  1. zur Auslegung und Anwendung des Thüringer Transparenzgesetzes und des Thüringer Umweltinformationsgesetzes und

  2. im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 19 Abs. 2.

Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag jedes seiner Mitglieder oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Beirats aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten.

(5) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann an allen Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Vorsitzende des Beirats lädt ihn zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(6) Die Mitglieder des Beirats haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 21 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen eine Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde richtet sich nach den Zuständigkeiten für den Sachverhalt, dem die betroffene Information entstammt. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.

§ 22 Evaluierung und Berichtspflichten

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet dem Landtag vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und mit der Verwaltungskostenordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1. Hierbei ist insbesondere auf die Rechtsentwicklungen und Erfahrungen sowie, mit Blick auf die Frage einer Erweiterung der Transparenzpflicht, auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kommunen am Transparenzportal einzugehen. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmung

(1) Für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, finden die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Ministerium

  1. unterrichtet den für Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich zum Umsetzungsstand der Einführung des landeseinheitlichen ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems und

  2. gibt den Tag, an dem das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 vollständig ausgerollt wurde, im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.

(3) Die Transparenzpflicht gilt für Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 auch, soweit sie durch Migration von bestehenden Dokumentenmanagementsystemen in das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem aufgenommen werden und zum Zeitpunkt der Einführung des ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems bei der öffentlichen Stelle noch Rechtswirkungen entfalten. Die Transparenzpflicht ist durch Einstellung der Information in das Transparenzregister im vorhandenen Format erfüllt.

(4) Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unterrichtet den für die Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich zum Modellprojekt nach § 16 Abs. 2.

§ 24 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 20 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), außer Kraft.