Umweltinformationsgesetz Thüringen (ThürUIG)

Trat in Kraft am:
10. Oktober 2006
Dies ist eine Kopie des Gesetzes, deren rechtliche Gültigkeit wir nicht garantieren können. Zum offiziellen Umweltinformationsgesetz Thüringen (ThürUIG)

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. das Land, die Landkreise, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder einer Gebietskörperschaft unterliegen sowie

  3. natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle einer oder mehrerer der in den Nummern 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und

b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

  1. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn

  1. eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;

  1. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

  2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,

  1. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

  2. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Nummer 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden oder

  3. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Zweiter Abschnitt: Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn, es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen; die Wahl der Behörde ist zu begründen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, soll die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte so bald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt und endet

  1. mit Ablauf eines Monats oder,

  2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und/oder komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

§ 4 Antrag und Verfahren

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag möglichst rasch an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne des § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 5 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Ihr sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person elektronisch mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 8 und 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, sie auszusondern.

(4) Die antragstellende Person ist im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

§ 6 Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Anspruch auf Informationszugang nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 keine Entscheidung mitgeteilt, kann sie Klage nach Absatz 1 erheben. Eine Klage gegen die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kontrolle ausübende Körperschaft ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die private informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, steht ihr der Rechtsweg nach Absatz 1 offen.

§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

  1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,

  2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,

  3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder

  4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Dritter Abschnitt: Ablehnungsgründe

§ 8 Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf

  1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

  2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,

  3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

  4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 hätte, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

  1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

  2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,

  3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

  4. sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder

  5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 9 Schutz privater Belange

(1) Soweit

  1. durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,

  2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

  3. durch die Bekanntgabe schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der nach Satz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, wenn übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Vierter Abschnitt: Verbreitung von Umweltinformationen

§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um in angemessenem Umfang eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu fördern. Im Interesse einer möglichst umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt wirken das Land und seine Gebietskörperschaften auf die Nutzbarkeit elektronischer Informationsnetze und -systeme hin. In diesem Rahmen verbreiten die informationspflichtigen Stellen zunehmend Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest

  1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

  2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

  3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen elektronisch ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,

  4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

  5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie

  6. zusammenfassende Darstellung und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits elektronisch vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Soweit die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht bereits anderen Regelungen des Bundes- oder Landesrechts unterliegt, haben die informationspflichtigen Stellen im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen. Soweit informationspflichtige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber Landes- oder Kommunalbehörden besonderen bundes- oder landesrechtlichen Anzeige- oder Meldepflichten unterliegen, sollen sie sich bei der Verbreitung von Umweltinformationen mit der für die Entgegennahme der Anzeige oder Meldung zuständigen Behörde, im Übrigen mit dem Landesverwaltungsamt abstimmen.

(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

§ 11 Umweltzustandsbericht

Die Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Landesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Verwaltungskosten

(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für

  1. die Erteilung mündlicher Auskünfte,

  2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort oder

  3. Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 1 Abs. 2 sowie die §§ 4, 11 und 21 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) finden keine Anwendung. Soweit Informationen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung für Zwecke der Umweltinformation an Antragsteller abgegeben werden, sind die Kostenregelungen für das Kataster- und Vermessungswesen anzuwenden.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen verlangen. Die erstattungsfähigen Kosten bemessen sich nach den nach Absatz 3 maßgeblichen Verwaltungskostensätzen für öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.