Postadresse anfordern

Muss ich nicht nach der Adresse des/der Anfragesteller:in fragen?

Dies kommt auf das jeweilige Auskunftsgesetz an. Jede Anfrage kann zunächst einmal über die Plattform entgegengenommen und bearbeitet werden. Dafür benötigt man keine Postanschrift - und auch von der Erhebung sonstiger personenbezogener Daten ist unter Datenschutzgesichtspunkten eher abzuraten. Eine Antwort oder ein stattgebender Bescheid können auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ohne weiteres über die Plattform versendet werden. Für einen Gebühren- oder ablehnenden Bescheid wird derzeit teilweise vertreten, dass es einer Postanschrift bedürfe. Ob sich diese Ansicht - gerade vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung - durchsetzt, bleibt abzuwarten. Für eine Bekanntgabe über die Plattform spricht u.a. auch hier, dass ein Zugang im persönlichen Postfach der Nutzer:in garantiert und für die Behörde nachprüfbar ist. Wir benachrichtigen den/die Nutzer:in zudem in regelmäßigen Abständen unter der bei uns im Rahmen der Registrierung hinterlegten E-Mail-Adresse, dass eine Nachricht zu seiner/ihrer Anfrage im FragDenStaat-Postfach auf ihn/sie wartet. Sollte eine Nachricht einmal nicht zugestellt werden können, sendet Ihr Ihnen in der Regel eine entsprechende Fehlermeldung. Die elektronische Bekanntgabe ist damit weitaus sicherer als der Postweg.

Wir empfehlen Ihnen daher, darauf zu verzichten, eine Postadresse anzufordern. Dies erleichtert sowohl Behörden als auch Antragstellenden den Prozess. Wenn Sie in einer Text-E-Mail antworten statt mit einer angehängten PDF, 
werden zudem personenbezogene Daten sicher automatisch geschwärzt. FragDenStaat enthält sich im Übrigen jedes Zugriffs auf die Inhalte der Kommunikation und löscht auch keine Daten, es sei denn, der/die Nutzer:in wünscht dies oder löscht das Konto. Entsprechende Zugriffe werden gerichtsfest protokolliert.

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