Anfrage wird abgelehnt

Wenn eine Behörde eine Anfrage ablehnt, muss sie dies konkret auf den Einzelfall bezogen begründen. In den Informationsfreiheitsgesetzen sind die Fälle aufgelistet, in denen Behörden keine Antwort geben müssen, z.B. wenn eine Information nicht vorhanden ist oder die innere Sicherheit gefährdet wäre.

Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch und Klage einreichen oder auch die Beauftragten für Informationsfreiheit um Vermittlung bitten. Hilfestellungen zur Prüfung solcher Sachverhalte erarbeiten wir nach und nach für Sie.

Das Informationsfreiheitsgesetz kennen unterschiedliche Gründe, auf deren Basis Behörden eine Auskunft ablehnen können. Während manche eher selten bemüht werden, werden andere besonders häufig in Stellung gebracht. Sie lassen sich unterscheiden in private Belange, nämlich der Schutz personenbezogener Daten sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, und in öffentliche Belange. Hierzu zählen unter anderem die innere Sicherheit, internationale Beziehungen sowie laufende Beratungen.

Wie sich die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden, steht im Transparenzranking.

 

Schutz öffentlicher Belange

Bei den umfangreichen Ausnahmetatbeständen nach § 3 IFG haben die Behörden in der Regel einen großen Spielraum, zwischen Geheimhaltungsinteressen und öffentlichem Interesse abzuwägen. Sollten sie sich für Geheimhaltung entscheiden, müssen sie dies ausführlich begründen.

Jedoch macht es das Gesetz den Behörden vor allem in einigen Fällen leicht, den Informationszugang auszuschließen. Dies betrifft etwa die Bereichsausnahme für Geheimdienste: Sie sind - dem Geist des IFG zuwiderlaufend - komplett von einer Pflicht zur Information befreit. So können sie auch nicht von Bürgerinnen kontrolliert werden.

Außerdem dürfen alle Dokumente, die mit einer Geheimhaltungsstufe nach der Verschlusssachenanweisung versehen sind (also etwa “Nur für den Dienstgebrauch” oder “geheim”), nicht herausgegeben werden. Zwar ist die Behörde bei einer Anfrage gehalten, die Einstufung nochmals zu überprüfen. Da die Verwaltungsmitarbeiter allerdings selbst über die Einstufung entscheiden, gibt ihnen dieser Ausnahmetatbestand eine weitere Handhabe, sich gegen Transparenz zu wehren. Dabei ist die Ausnahme aus Sicherheitsperspektive vollkommen unnötig: Bei Gefährdungen der inneren und öffentlichen Sicherheit ist nach dem IFG ohnehin kein Dokument herauszugeben.

Schließlich haben nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (7 C 22.08) die Ministerien einen großen Spielraum in der Bewertung von Auswirkungen auf internationale Beziehungen. Das bedeutet, dass Gerichte nur begrenzt nachprüfen können, ob eine Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen haben würde. Daher bleibt der gesamte Bereich nur eingeschränkt transparent.

Ablehnung zum "Schutz Dritter"

In vielen Fällen verbergen sich besonders umstrittene Ablehnungsgründe für IFG-Anträge in §§ 5 und 6 des IFG: Diese regeln den Schutz personenbezogener Daten sowie den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Demzufolge besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit Datenschutzgründe überwiegen bzw. „soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht“. Da in all diesen Fällen die Rechte sogenannter Dritter, also Privatpersonen oder Unternehmen, betroffen sind, werden in der Regel vor der Herausgabe von Informationen Drittbeteiligungen durchgeführt, bei denen die Betroffenen um Einverständnis gebeten werden.

Ist die Behörde mit dem angeführten Ablehungsgrund im Recht?

Lesen Sie sich weiter in die verschiedenen Ablehungsgründe ein, um zu prüfen, ob Sie gegen die Ablehung der Behörde vorgehen können. Unser Team aus ehrenamtlichen (angehenden) Jurist:innen arbeitet für Sie nach und nach häufige Ablehungsgründe auf, damit Sie eigenständig abschätzen können, ob Sie auf die Ablehung der Behörde noch einmal mit Klage, Widerspruch oder Vermittlung reagieren wollen.

 

Die verschiedenen Ablehungsgründe werden ebenfalls in unserem Handbuch der Informationsfreiheit ausführlich erklärt sowie anhand von Praxisfällen dargestellt.

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