Drittbeteiligungen

Wenn durch eine Anfrage Belange Dritter betroffen sind, d.h. personenbezogene Daten, Urheberrechte oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, müssen diese von der Behörde beteiligt werden. In diesem Fall gibt die Behörde dem Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats und entscheidet nach Eingang der Antwort über den Informationszugang.

Im Fall der Beteiligung Dritter kann die Antwortfrist von einem Monat überschritten werden.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte die Behörde Antragsteller:innen jedoch zunächst fragen, ob sie/er einer Schwärzung oder Abtrennung der Daten des Dritten zustimmt. Nach § 7 IFG kann sich der Antragsteller mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklären. Ist ein Schutz der Daten dadurch ausreichend gesichert, kann auf ein Verfahren nach § 8 IFG verzichtet werden.

Wie soll man einen Antrag begründen?

Wenn Behörden Dritte beteiligen, fragen sie meistens Antragsteller:innen nach einer Begründung. Das ist nach dem IFG des Bundes vorgeschrieben. Eine Begründung soll es den Dritten erleichtern zu entscheiden, ob sie einer Herausgabe der Daten zustimmen. Sie kann aber auch allgemein gehalten werden. So kann man einen Antrag zum Beispiel mit dem großen öffentlichen Interesse an einem bestimmten Thema begründen.

Weitere Informationen zum Thema Drittbeteiligung finden Sie in unserem Handbuch der Informationsfreiheit.

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