Klagen und Urteile

Gegen die Ablehnung eines Widerspruchs lässt sich innerhalb eines Monats Klage vor dem für die Behörde zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Auch wenn die Behörde drei Monate lang nicht reagiert, ist ohne vorherigen Widerspruch eine Untätigkeitsklage möglich. Parallel zu Widersprüchen können auch der Bundes- oder die zuständigen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit kostenfrei um Vermittlung gebeten werden.

Wir können Sie in manchen Fällen bei Klagen unterstützen. Mit unserem Klagefonds finanzieren wir Klagen nach den Informationsfreiheitsgesetzen und stellen Anwälte. Eine Liste der laufenden Klagen von FragDenStaat gibt es hier. Wenn Sie sich um eine Transparenzpatenschaft und Finanzierung deiner Klage bewerben wollen, melden Sie sich bei uns!

 

Grafik eines Klage-Prozess mit folgendem Ablauf: Anfrage - Ablehnung - Widerspruch - Ablehnung - Klage - Abweisung - Berufung - Zurückweisung - Revision

Wann ist eine Untätigkeitsklage sinnvoll?

Wenn die Behörde einen Antrag schleppend oder gar nicht bearbeitet und ein Nachfragen oder die Vermittlung erfolglos bleibt, kann auch eine sogenannte Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Klage erst erhoben werden kann, wenn mindestens drei Monate seit Stellen der Anfrage vergangen sind.

Die Chancen, dass eine Untätigkeitsklage für Sie als Kläger:in kostenfrei bleibt, sind hoch, wenn Sie diese zulässig erhoben haben: Die oben genannten drei Monate sind also abgelaufen und es liegt kein zureichender Grund für eine Verzögerung vor. Es muss also unbedingt darauf geachtet werden, ob sich die Behörde zwischenzeitlich gemeldet und eine Verzögerung angekündigt hat. Wenn Sie nach Erhalt des Bescheids das Verfahren für erledigt erklären – unabhängig davon, ob der Bescheid positiv ist oder nicht – fallen keine Kosten an. Wenn Sie die Informationen weiter haben wollen und das Verfahren weiter führen, können Kosten entstehen.

Mehr Infos zu Untätigkeitsklagen und unserem Klageautomaten finden Sie hier.

Weitere detailierte Informationen zum Thema Klageverfahren finden Sie in unserem Handbuch der Informationsfreiheit.

Wichtige Urteile

Gericht Aktenzeichen Gegenstand Stichwort Leitsätze
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 21.08 IFG § 3 Nr. 4 Verschlusssachen Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 6.15 IFG § 10 (1) Gebühren: Kopierkosten Bundesbehörden dürfen keine Auslagen wie Kopier- und Druckkosten in Rechnung stellen. Sie müssen sie selbst zahlen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG BB 12 B 22.12   Gebühren: Vorkasse Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf.
         
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 12.14 IWG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Weiterverwendung von Informationen Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs.2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat.
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 2.15 IFG § 7 Abs. 2 Satz 1 unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 2.15   Vorhandensein von Informationen Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde
Verwaltungsgericht Berlin VG Berlin 2 K 1.15   Drittbeteiligung auf Drittbeteiligung kann verzichtet werden
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 22.08 IFG § 3 Nr. 1 (a) internationale Beziehungen Die Beschränkung des Informationszugangs wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen obliegt der Beurteilung der zuständigen Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar.
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 3.11   Gesetzesvorbereitung, Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Behörden sind auch dann informationspflichtig, wenn sie gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführen.
Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 C 4.11 § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG Verfügungsberechtigung Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
Europäischer Gerichtshof C 15/16   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in der Regel nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden.

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