Klagen und Urteile
Gegen die Ablehnung eines Widerspruchs lässt sich innerhalb eines Monats Klage vor dem für die Behörde zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Auch wenn die Behörde drei Monate lang nicht reagiert, ist ohne vorherigen Widerspruch eine Untätigkeitsklage möglich. Parallel zu Widersprüchen können auch der Bundes- oder die zuständigen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit kostenfrei um Vermittlung gebeten werden.
Wir können Sie in manchen Fällen bei Klagen unterstützen. Mit unserem Klagefonds finanzieren wir Klagen nach den Informationsfreiheitsgesetzen und stellen Anwälte. Eine Liste der laufenden Klagen von FragDenStaat gibt es hier. Wenn Sie sich um eine Transparenzpatenschaft und Finanzierung deiner Klage bewerben wollen, melden Sie sich bei uns!
Wann ist eine Untätigkeitsklage sinnvoll?
Wenn die Behörde einen Antrag schleppend oder gar nicht bearbeitet und ein Nachfragen oder die Vermittlung erfolglos bleibt, kann auch eine sogenannte Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Klage erst erhoben werden kann, wenn mindestens drei Monate seit Stellen der Anfrage vergangen sind.
Die Chancen, dass eine Untätigkeitsklage für Sie als Kläger:in kostenfrei bleibt, sind hoch, wenn Sie diese zulässig erhoben haben: Die oben genannten drei Monate sind also abgelaufen und es liegt kein zureichender Grund für eine Verzögerung vor. Es muss also unbedingt darauf geachtet werden, ob sich die Behörde zwischenzeitlich gemeldet und eine Verzögerung angekündigt hat. Wenn Sie nach Erhalt des Bescheids das Verfahren für erledigt erklären – unabhängig davon, ob der Bescheid positiv ist oder nicht – fallen keine Kosten an. Wenn Sie die Informationen weiter haben wollen und das Verfahren weiter führen, können Kosten entstehen.
Mehr Infos zu Untätigkeitsklagen und unserem Klageautomaten finden Sie hier.

Weitere detailierte Informationen zum Thema Klageverfahren finden Sie in unserem Handbuch der Informationsfreiheit.
Wichtige Urteile
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