Kosten einer Untätigkeitsklage

Wann müssen Kosten im Rahmen einer Untätigkeitsklage getragen werden? 

 

 

Die Grafik zeigt, dass die Kostenfrage auf mehreren Faktoren beruht. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Behörde auf die Klage reagiert. In aller Regel entscheidet sie, nachdem die Klage eingegangen ist, über die ursprüngliche Anfrage. Nachdem eine Entscheidung der Behörde ergangen ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie Sie auf die Entscheidung der Behörde reagieren. Daneben passiert es gelegentlich, dass die Behörde auch nach einer eingereichten Klage keinen Bescheid erlässt. Auch für diesen Fall gibt es Grundsätze zur Frage, wer die Kostne trägt. 

Im Einzelnen:

Fall A: Wenn die Behörde der Anfrage stattgibt, also die begehrten Informationen herausgibt, sollten Sie die Klage für erledigt erklären. Die Kosten muss dann die Behörde tragen.

Fall B: Wenn die Behörde die Anfrage nach Klageerhebung ablehnt und Sie sich daraufhin entscheiden, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat auch in diesem Fall die Behörde die Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur, sofern ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde bestand und Sie darüber Bescheid wussten. 

Fall C: Entscheiden Sie sich nach einem ablehnenden Bescheid, die Klage fortzuführen und gibt das Gericht der Klage am Ende statt, so trägt ebenfalls die Behörde die Kosten. Dasselbe gilt für den – seltenen – Fall, dass die Behörde auch nach Klageerhebung keinen Bescheid erlässt und dem Gericht die Entscheidung überlässt.

Fall D: Wird die Klage nach einer Fortführung des Verfahrens abgewiesen, müssen Sie in der Regel die Kosten tragen. In dem – seltenen – Fall, dass die Behörde auch im gerichtlichen Verfahren keinen Bescheid erlässt und die Klage vom Gericht abgewiesen wird, kommt es wiederum darauf an, ob die Untätigkeitsklage berechtigterweise erhoben wurde. 
 

Welche Kosten sind im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu erwarten?

Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten (Anwält*innen und Auslagen).

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. In informationsfreiheitsrechtlichen Verfahren beträgt der Streitwert in aller Regel 5.000 Euro. 

Gerichtskosten

Aus dem Streitwert ergeben sich Gerichtskosten von 483 Euro. Bei Klageerhebung sind diese Kosten einzuzahlen. 

Außergerichtliche Kosten

Dazu kommen die außergerichtlichen Kosten. Behörden beauftragen häufig – es gibt aber Ausnahmen – keine Anwaltskanzlei mit dem Gerichtsverfahren, sondern lassen das Verfahren durch behördeninterne Jurist:innen betreuen. 

Auch für Sie als Kläger:in besteht keinen Zwang, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sollte jedoch eine anwaltliche Vertretung gebraucht werden, so entstehen auch hier Kosten. 

Bei einem Streitwert von 5.000 Euro sind dies insgesamt Kosten in Höhe von 1.017,45 Euro, sofern auf gesetzlicher Grundlage abgerechnet wird.

Wie oben dargestellt, bekommen Sie bei der Untätigkeitsklage deine Kosten in den überwiegenden Fällen nach Abschluss des Verfahrens von der Behörde erstattet. 

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