Vor einer Klage

Wann kommt eine Untätigkeitsklage im Gegensatz zu einer „normalen“ Verpflichtungsklage in Betracht?

Die Klage auf Erlass einer bestimmten Entscheidung (sogenannte Verpflichtungsklage) setzt normalerweise voraus, dass zuvor eine ablehnende Entscheidung der Behörde ergangen und idR – mit Ausnahme einiger Bundesländer, die keinen Widerspruch vorsehen - ein Widerspruchsverfahren gegen diese ablehnende Entscheidung der Behörde durchgeführt worden ist. Reagiert die Behörde auf Ihre Anfrage oder Ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid jedoch für einen bestimmten Zeitraum überhaupt nicht oder lässt sie erkennen, dass sie in der Sache nicht entscheiden wird, entfällt diese Voraussetzung. Die Klage kann dann unmittelbar erhoben werden. In diesen Fällen spricht man von einer Untätigkeitsklage.  

Wie lange muss die Behörde untätig sein, damit ich eine Untätigkeitsklage erheben kann?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass im Regelfall drei Monate nach Anfrage oder nach Widerspruch abgewartet werden müssen, bevor eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Grundsätzlich sind Sie also auf der sicheren Seite, wenn Sie drei Monate abwarten.

Es gibt einige Ausnahmen, in denen möglicherweise auch früher Untätigkeitsklage erhoben werden kann: In den Informationsfreiheitsgesetzen sind teils kürzere Fristen als drei Monate für die Bearbeitung von Anträgen bestimmt. Insbesondere in Bezug auf Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) kommt wegen der dort zwingenden Ausgestaltung der kürzeren Fristen die Erhebung einer Untätigkeitsklage schon vor Ablauf von drei Monaten in Betracht. Zudem kann “wegen besonderer Umstände des Falles” im Einzelfall vor Ablauf von drei Monaten Klage erhoben werden. Schließlich müssen die drei Monate nicht abgewartet werden, wenn die Behörde klar zu erkennen gibt, dass sie nicht über eine Anfrage entscheiden wird.

Was kann ich tun, wenn die Behörde sich weigert, meinen Antrag zu bearbeiten?

Zu unterscheiden ist, ob die Behörde die Bearbeitung des Antrags verweigert, oder ob sie der Meinung ist, dass der Antrag keinen richtigen Antrag darstellt. Wenn kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt, muss die Behörde ihn nicht bearbeiten. In der Regel sollte sie dann aber einen Hinweis geben, dass der Antrag nicht den Anforderungen entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Anfrage nicht auf Informationen gerichtet ist, sondern die Verwaltung auffordert, etwas zu tun.

Sollte die Behörde bereits die Annahme eines Antrages oder die inhaltliche Bearbeitung des Antrages verweigern, muss die “Regelwartefrist” nicht abgewartet werden (s.o.).

Die Behörde hat nach meiner Antragstellung reagiert und mich aufgefordert, etwas nachzureichen. Danach ist nichts mehr passiert.

Wenn die Behörde sich mit einer Rückfrage an Sie gewandt bzw. ergänzende Angaben gefordert hat, sollten Sie zunächst auf die Anfrage antworten. Eventuell ist der Antrag zu unbestimmt und muss konkretisiert werden oder die Behörde braucht eine postalische Adresse, um einen Bescheid zuzustellen. Erst wenn nach Ihrer Antwort drei Monate vergangen sind und die Behörde auf die Ergänzungen nicht reagiert, ist eine Untätigkeitsklage sinnvoll.

Die Behörde hat erklärt, dass sich die Bearbeitung verzögern wird. 

Ob eine Untätigkeitsklage in diesem Fall in Frage kommt, kommt auf den Grund an, den die Behörde für die Verzögerung genannt hat. Liegt ein sogenannter “zureichender Grund” vor, sollte die Verzögerung hingenommen werden, da ansonsten ein Kostenrisiko besteht.

Beispiele für potentiell zureichende Gründe sind:

  • besondere Belastung der Behörde wegen massenhafter Verfahren (möglicherweise Pandemie) 

  • evtl. besonders komplexer Sachverhalt, besonders aufwändiges Drittbeteiligungsverfahren

Keine hinreichenden Gründe sind: 

  • urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit

  • permanente Unterbesetzung

  • unzureichende Arbeitsorganisation

  • Unzuständigkeit der Behörde 

Im Ergebnis kommt es bei der Bewertung des Grundes auf den Einzelfall an. Wenn Sie sich nicht sicher bist, können Sie ggf. in unserem Forum um Rat fragen. 
 

Ich bin mir nicht sicher, ob die Reaktion der Behörde einen Bescheid darstellt oder nicht. Was kann ich nun tun? 

Am Ende des Verfahrens muss die Behörde grundsätzlich über den Antrag entscheiden. Sie kann ihm (teilweise) stattgeben oder sie kann ihn (teilweise) ablehnen. Liegt eine solche Entscheidung der Behörde – ein sogenannter Bescheid – vor, kommt eine Untätigkeitsklage nicht in Betracht, sondern Sie müssen Widerspruch bzw. Verpflichtungsklage erheben.

Es kommt letztlich darauf an, ob inhaltlich eine Entscheidung vorliegt, und nicht darauf, ob der Bescheid als solcher benannt ist. Auch wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, kann ein Schreiben der Behörde inhaltlich unter Umständen trotzdem einen Bescheid darstellen. 

Werden Ihnen (teilweise) Informationen übermittelt oder aber erläutert, weswegen Informationen nicht gewährt werden, ist in der Regel vom Vorliegen eines Bescheids auszugehen. Eine bloße Auskunft über den Sach- oder Verfahrensstand stellt hingegen keinen Bescheid dar. Sind Sie sich unsicher, finden Sie auch hier ggf. Hilfe im Forum.

Haben Sie Feedback?

Falls Ihre Frage nicht beantwortet wurde, können Ihnen sicherlich andere Nutzer:innen in unserem Forum weiterhelfen. Für weitere Hinweise oder Änderungsvorschlage schreiben Sie uns eine E-Mail an info@fragdenstaat.de.