Widerspruch

Gegen einen Bescheid der Behörde, also z.B. eine (Teil-)Ablehnung oder einen Gebührenbescheid, ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids ein Widerspruch möglich. Dies ist auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern eine Voraussetzung, um danach klagen zu können. Eine Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt. Auch in Niedersachsn und Hessen kann dies vorkommen. Hier sollte man gegen Bescheide direkt klagen.

Ein Widerspruch sollte eine (wenn möglich auch juristische) Argumentation enthalten, die dann erneut von der Behörde geprüft wird. Allerdings gibt es an den Inhalt keine Vorgaben, Sie können auch einfach nur schreiben, dass sie Widerspruch einreichen. Was im Widerspruch steht, ist für eine spätere Klage in der Regel nicht entscheidend. Widersprüche müssen in der Regel unterschrieben per Post oder Fax eingereicht werden, E-Mails reichen nicht!

Bei der Argumentation von Widersprüchen (und auch später Klagen) hilft die Datenbank zu Urteilen im Zusammenhang mit Informationsfreiheit. Auch Tätigkeitsberichte der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bieten Argumentationshilfen.

Behörden müssen Widersprüche innerhalb von drei Monaten bearbeiten. Die Ablehnung eines Widerspruchs kostet in der Regel 30 Euro auf Bundesebene. Widersprüche gegen Gebührenbescheide sind hier kostenfrei.

Mehr zum Widerspruchsverfahren finden Sie in unserem Handbuch der Informationsfreiheit.

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