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Information

Aktenzeichen
7 C 22.15
Datum
29. Juni 2017
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2017

7 C 22.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision des Klägers zurück. Strittig war die Offenlegung von Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission zur Entwicklung der Unternehmenskonzentration aufbereitet hatte. Das Statistikgeheimnis aus dem Bundeststatistikgesetz steht einem Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz entgegen, wenn, wie dies hier der Fall ist, eine mit dem Statistikgeheimnis unvereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich um besondere Amtsgeheimnisse nach § 3 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

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Sachgebiet:                                                      BVerwGE: nein Fachpresse: ja Informationsfreiheitsrecht, Umweltinformationsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen Rechtsquelle/n: IFG                 § 3 Nr. 4 BStatG              § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 6 GWB                 § 47 Abs. 1 und 2 Stichworte: Unternehmenskonzentration; Dominanzprüfung; Monopolkommission; Statistikge- heimnis; Statistisches Bundesamt; Einzelangabe; statistisches Ergebnis; Aggregati- on; Bereichsausnahme; Wissenschaftsfreiheit; Gehörsverstoß; Schriftsatzfrist. Leitsätze: 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dar. 2. Der Begriff der Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ist weit auszulegen. Urteil des 7. Senats vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 22.15 I.      VG Wiesbaden vom 7. März 2013 Az: VG 6 K 1423/11.WI II.     VGH Kassel vom 30. Juli 2015 Az: VGH 6 A 1998/13
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 22.15 VGH 6 A 1998/13 Verkündet am 29. Juni 2017 … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
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-2- hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Böhmann und Dr. Löffelbein für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: I 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zur Unternehmenskonzentration. 2 Im September 2010 beantragte er auf der Grundlage des Informationsfreiheits- gesetzes Zugang zu Vergleichsberechnungen zur Gruppenzugehörigkeit von Unternehmen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission durchgeführt und an diese zur Erstellung des XVII. Hauptgutachtens 2006/2007 übermittelt hatte. Den Antrag lehnte das Statistische Bundesamt ab. 3 Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Verwal- tungsgerichtshof aufgehoben. Dem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ent- gegen. Das Statistikgeheimnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG erstrecke sich auch auf die streitbefangenen Unterlagen des Statistischen Bundesamtes, die Einzelangaben im Sinne dieser Vorschrift enthielten. Der Begriff der Einzelan- gabe umfasse nicht nur die einzelnen Daten vor der Aggregierung, sondern
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-3- auch die ermittelten Ergebnisse, solange es sich nicht sicher um die in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BStatG genannten "statistischen Ergebnisse" handele, die vom Gebot der Geheimhaltung ausgenommen seien. Die Berechnungen unter- fielen hinsichtlich der Rechenmethoden, der Auswahl der Daten und des Er- gebnisses dem Schutzzweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG, weil in den Daten dominante Einzelwerte enthalten sein könnten und diese gegebenenfalls auf das einzelne Unternehmen und dessen Einzelangaben zurückgerechnet wer- den könnten. Eine Dominanzprüfung sei nicht durchgeführt worden. Das Statis- tische Bundesamt sei nicht verpflichtet, weitere Amtshandlungen vorzunehmen, die einen Auskunftsanspruch erst begründen könnten. 4 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: 5 Den Informationszugang beschränkende Versagungsgründe seien eng auszu- legen. Das gelte auch für das Statistikgeheimnis des § 16 BStatG. Dominanzfäl- le müssten für den Datensatz tatsächlich vorliegen. Sie dürften nicht bloß ver- mutet werden. Dies habe das Berufungsgericht aber als ausreichend erachtet. Die Auffassung des Bundesamtes führe zu einer dem Informationszugang ent- gegenstehenden Bereichsausnahme für Statistik, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für Nachrichtendienste bestehe. Das Beru- fungsgericht habe den Anspruch auf Informationszugang zu Unrecht insgesamt versagt. Dass in einem Vorgang geheimhaltungsbedürftige Informationen ent- halten seien, reiche zur vollständigen Verweigerung des Informationszugangs nicht aus. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG müsse dem Antrag auf Zugang zu Infor- mationen in dem Umfang stattgegeben werden, der ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich sei. Demnach sei vorliegend die Durchführung einer Dominanzprüfung geboten. 6 Im Übrigen greift der Kläger das Berufungsurteil unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes an.
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-4- 7  Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. März 2013 zurückzuweisen. 8  Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9  Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II 10 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwal- tungsgerichtshof hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben; die Verfahrensrüge des Klägers greift nicht durch. 11 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Versagungs- grund des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zugunsten der Beklagten eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. 12 § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 3.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 19 Rn. 11; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 204 f.). Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim
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-5- (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 21 und 25). 13 Eine solche Spezialvorschrift ist auch § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) i.d.F. der Be- kanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 11). Nach dieser Bestimmung sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Versa- gungsgrund des Statistikgeheimnisses nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ist keine Bereichsausnahme, wie sie nach § 3 Nr. 8 IFG hinsicht- lich eines Anspruchs auf Informationszugang etwa gegenüber den Nachrich- tendiensten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 12). Diese Vorschriften nehmen nicht das Statisti- sche Bundesamt schon als solches vom Zugangsanspruch aus, sondern schränken den Informationszugang für bestimmte Einzelangaben ein, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand nach den nachfolgenden Absätzen vorliegt. 14 Die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG geschützten Einzelangaben über persönli- che und sachliche Verhältnisse umfassen Erklärungen, die vom Auskunfts- pflichtigen oder Befragten in Erfüllung seiner statistischen Auskunftspflicht nach § 15 BStatG oder bei einer Erhebung ohne Auskunftspflicht freiwillig abgegeben werden (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, Kommentar zum BStatG, 1988, § 16 Rn. 13 f.; BT-Drs. 10/5345 S. 21). Für den Schutz des Rechts auf informationel- le Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch be- steht oder herstellbar ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, 49). Dieser Schutzzweck gebietet eine weite Aus- legung des Begriffs der Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG. 15 Zu den durch das Statistikgeheimnis geschützten Einzelangaben gehören da- her auch die mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefassten
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-6- Einzelangaben, solange ein Personenbezug wieder herstellbar ist. "Statistische Ergebnisse" im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BStatG stellen somit nur solche zusammengefassten Einzelangaben dar, die nicht geeignet sind, einen Rückschluss auf Einzelangaben einzelner Befragter zuzulassen. Das setzt regelmäßig die Vornahme einer sog. Dominanzprüfung voraus, mit der ermittelt werden soll, ob trotz Zusammenfassung von Einzelan- gaben ein Befragter aufgrund seiner besonderen Stellung noch identifizierbar ist (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, Kommentar zum BStatG, 1988, § 16 Rn. 27). Eine solche Prüfung ist hier vor der Übermittlung an die Monopolkommission nicht erfolgt. Dass die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen wäre, trägt auch der Klä- ger nicht vor. 16 Auf dieser Grundlage, von der auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeht (vgl. UA S. 15), fallen Angaben unter den Schutz des Statistikgeheimnisses nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG, in denen dominante Einzelwerte enthalten sein kön- nen, die einen Rückschluss auf einzelne Auskunftspflichtige bzw. die von die- sen gemachten Einzelangaben ermöglichen. Dies ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der vom Kläger begehrten Ergebnisse der vom Statistischen Bun- desamt für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen der Fall. Danach steht fest, dass in den verfahrensgegenständlichen Untersu- chungen derartige Einzelwerte (sog. Dominanzwerte) auftreten können und so- gar wahrscheinlich sind (vgl. UA S. 17). Auch die sog. Herfindahl-lndizes sind den Einzelangaben zuzurechnen. Da nicht auszuschließen ist, dass durch Kombination mit anderen Konzentrationsmaßen Rückschlüsse auf einzelne Einheiten gezogen werden können, ist ein Zugang zu diesen Daten ohne weite- re Prüfung nicht möglich. Dass diese Prüfung nach Auffassung des Klägers keinen besonderen Aufwand erfordert, sondern schematisch vorgenommen werden kann, stellt die Notwendigkeit einer solchen Prüfung nicht in Frage. Das Gleiche gilt für die Fallzahlen, die den Vergleichsberechnungen zugrunde lie- gen. Auch sie fallen unter die statistische Geheimhaltung. Nach nicht mit durch- greifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsge- richtshofs stammen diese Daten nicht allein aus kommerziellen Quellen, son-
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-7- dern sind mit Daten aus den Statistischen Landesämtern und dem Statistischen Bundesamt zusammengefasst worden. 17 § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG bedarf entgegen der Auffassung des Klägers auch keines "wissenschaftsfreundlichen" Verständnisses. Den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit trägt § 16 Abs. 6 BStatG Rechnung. Diese Vorschrift ist auf den Kläger, der für keine Hochschule oder sonstige Forschungseinrichtung tätig ist, nicht anwendbar. 18 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Vornahme einer nachträglichen Dominanzprüfung. Das Bundesstatistikgesetz sieht eine solche Rechtspflicht der Beklagten nicht vor. Anderes folgt nicht aus § 47 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245). Auch das Informationsfreiheitsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage hierfür. Insbesondere ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG kein Anspruch auf eine weitere Aufbereitung der zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemachten Vergleichsberechnungen. Die Vorschrift geht davon aus, dass ein Informationszugang nach den materiell-rechtlichen Vorgaben wenigstens teilweise besteht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 = Buchholz 404 IFG Nr. 18 Rn. 19). Daran fehlt es hier. Das Statistikgeheimnis schließt - wie dargelegt - einen Informationszu- gang zu den Vergleichsberechnungen insgesamt und nicht nur bezogen auf einen Teil der Berechnungen aus. Sperrt das Fachrecht den Informationszu- gang und gewährt es auch keinen Anspruch auf eine weitere Bearbeitung der Informationen, um die Sperrwirkung zu überwinden, so ist dies auch für den Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz maß- geblich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf diejenigen Informa- tionen beschränkt ist, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des An- trags vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 = Buchholz 404 IFG Nr. 18 Rn. 41). 19 2. Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Urteil des Berufungs- gerichts nicht an einem Verfahrensfehler. Die Revision rügt eine Versagung des
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-8- rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 und § 108 Abs. 2 VwGO. Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 2015 ausreichend Stellung zu nehmen. Diese Auffassung geht indes fehl. Falls der Kläger durch neues Vorbringen des Prozessgegners überfordert gewesen sein sollte, hätte er, um sich Gehör zu verschaffen, um Vertagung oder um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 - NVwZ 1998, 634, 636; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 35). Dies hat der Kläger nicht getan. Ihm wurde in der mündlichen Verhandlung zweimal durch Unterbrechung der Sitzung Gelegenheit gegeben, sich zu dem Schriftsatz zu äußern. Nach der ersten Unterbrechung hat der Kläger zwar angekündigt, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, einen solchen Antrag hat er aber auch nach der zweiten Unterbrechung nicht gestellt. Im Übrigen enthält der Schriftsatz der Be- klagten kein neues Vorbringen, sondern fasst den wesentlichen Inhalt der zwi- schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze zusammen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Prof. Dr. Korbmacher                 Schipper                      Dr. Schemmer Böhmann                    Dr. Löffelbein
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