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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
3 K 636/15
Datum
11. Mai 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Gesetz
Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 11. Mai 2016

3 K 636/15

Die Forschungskooperationsverträge zwischen einer Universität und einem Unternehmen sind gegenüber dem Antragsteller - einem Journalisten - auf der Grundlage des Landesmediengesetzes offenzulegen. Einschränkungen ergeben sich nicht aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes. Dieses enthält zwar eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs in Bezug auf Drittmittelverträge auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten, abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausnahmetatbestände des Landestransparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Der Gesetzgeber hat die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürger dem der Medien gleichgestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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Verkündet am: 11. Mai 2016 3 K 636/15.MZ gez. Klein Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - beigeladen: Prozessbevollmächtigte: wegen       Hochschulrechts – Informationszugang –
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-2- hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lang Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richterin Dr. Lindemann ehrenamtlicher Richter Verwaltungsbetriebswirt Konrad ehrenamtliche Richterin Rentnerin Köppen für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu a) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 7. Dezember 2009, b) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 12. April 2012, c) der Kooperationsvereinbarung zwischen der B. und der J. vom 15. April 2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¾ und der Kläger zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in Verträge zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Förderung der Lebenswissenschaften an der Beklagten. 2 Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zwischen 2009 und 2013 drei Kooperationsverträge im Bereich der Lebenswissenschaften ab. Der Vertrag vom 7. Dezember 2009 hat die Errichtung eines Exzellenzzentrums für Lebens- wissenschaften und dessen Förderung durch die Beklagte mit insgesamt bis zu 100 Mio. € zum Gegenstand. Im Kooperationsvertrag vom 12. April 2012 finden sich Konkretisierungen zur vorgenannten Vereinbarung. Die Kooperationsverein- barung vom 15. April 2013 betrifft die Förderung der Spitzenforschung in den Lebenswissenschaften insbesondere durch eine Neuausrichtung der Biologie an -3-
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-3- der Beklagten mit einer Fördersumme von bis zu 50 Mio. € über einen Zeitraum von zehn Jahren. Auf die Kooperation mit der Beigeladenen wies die Beklagte durch Pressemitteilung vom 29. April 2013 unter Angabe des Gegenstands der Vereinbarung und der Fördersumme hin. 3 Der Kläger ist Journalist beim S. Er beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bei der Beklagten die Überlassung einer Kopie der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten, der Beigeladenen und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Förderung der Lebenswissenschaften an der Beklagten. Zur Begründung führte er an, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährleiste einen Informationsanspruch voraussetzungslos, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine auskunftspflichtige Behörde, der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter werde von ihm nicht begehrt und schutzwürdige Interessen seien nicht betroffen. 4 Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 darauf hin, der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, da sie bei Abschluss der Verträge keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2015 Widerspruch ein. Auch Angelegenheiten im Bereich Forschung und Lehre seien Verwaltungstätigkeiten und damit vom Informationsanspruch erfasst. Eine Ausnahme für Hochschulen sehe das Landesinformationsfreiheitsgesetz im Gegensatz zu vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer nicht vor. Ohnehin betreffe der Gegenstand der Verträge nicht Forschung und Lehre, sondern verwaltungsinterne Vorgaben für die finanzielle sowie organisatorische Zusammenarbeit der Beklagten mit der Beigeladenen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nur eröffnet, soweit Verwaltungstätigkeit – also gesetzesvollziehende Tätigkeit – ausgeübt werde. Nach der Gesetzesbegründung explizit ausgenommen seien dagegen die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeitsfelder. Dieser ge- schützte Bereich sei hier betroffen, da die Verträge u.a. Regelungen hinsichtlich -4-
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-4- der Forschungsgebiete, Organisationsstrukturen und der Personalauswahl ent- hielten. Außerdem stünden einem Auskunftsanspruch Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse entgegen, da die Veröffentlichung der Verträge die Verhandlungs- position der Beigeladenen mit anderen Hochschulen schwächen könne. Die ver- trauliche Behandlung der Verträge sei der Beigeladenen vertraglich zugesichert. 7 Die Beigeladene lud nach Absprache mit der Beklagten einige Medienvertreter, die zuvor mit Anfragen an sie herangetreten waren, zu einem Pressetermin ein. Eine Einladung erfolgte auch an die Redaktion des S., nicht jedoch an den Kläger persönlich, der infolge dessen an dem Termin nicht teilnahm. Während des Pressetermins am 2. Juli 2015 erhielten die eingeladenen Journalisten Einsicht in die streitgegenständlichen Kooperationsverträge. Die Geschäftsführerin der Beige- ladenen und der Präsident der Beklagten erläuterten die Verträge und beantworteten Fragen der Journalisten. 8 Der Kläger hat am 8. Juli 2015 Klage erhoben. Darin vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere könne sich die Be- klagte – so führt er aus – nicht auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse      berufen.    Solche     seien  nicht    betroffen.    Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe auch deshalb nicht, weil die Beklagte die Eckdaten über die Vereinbarungen in Pressemitteilungen veröffentlicht und einigen Journalisten Zugang zu den Vereinbarungen gewährt habe. Der Anspruch bestehe trotz des Inkrafttretens des Landestransparenzgesetzes fort, da die nunmehr geltende Beschränkung für den Bereich der Forschung und Lehre seinem Anspruch rückwirkend die Grundlage entziehe und daher als Fall der echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Weiter sei die genannte Beschränkung unverhältnismäßig und zu unbestimmt und auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Der Kläger sieht sich außerdem dadurch diskriminiert, dass anderen Journalisten Zugang zu den Verträgen gewährt worden sei. Die Beklagte habe von seinen Recherchen zu der Thematik gewusst und nicht davon ausgehen können, dass die an den S. adressierte Einladung an ihn    weitergeleitet werde.  Daneben     beruft   sich  der   Kläger   auf   den Informationsanspruch nach dem Landesmediengesetz. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auskunftspflichtig. Der Auskunftsanspruch -5-
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-5- sei nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen, da dessen Schutzbereich mit Blick auf die streitgegenständlichen Verträge nicht betroffen sei. Es fehle an einem wissenschaftsspezifischen Bezug der Rahmenverträge, die inhaltliche Ausgestal- tungen zu einzelnen Forschungsprojekten nicht enthielten. Außerdem bestehe wegen der möglichen Einflussnahme privater Geldgeber auf die universitäre Forschung ein besonderes öffentliches Interesse an Informationen über die Kooperationsverträge. Nur durch Vorlage der Verträge sei dem Kläger die gebotene umfassende Würdigung und Bewertung der Verträge möglich. 9 Der Kläger beantragt, 10                   die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihm 11                   1. Kopien hinsichtlich 12                      a) des Kooperationsvertrags zwischen der J. und der B. vom 7. Dezember 2009, 13                      b) des Kooperationsvertrags zwischen der J. und der B. vom 12. April 2012, 14                      c) der Kooperationsvereinbarung zwischen der B. und der J. vom 15. April 2013 15                   zu überlassen, 16                   2. hilfsweise Zugang zu den unter 1. genannten drei Verträgen zu gewähren. 17 Die Beklagte beantragt, 18          die Klage abzuweisen. 19 Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie verweist außerdem darauf, dass nicht sie, sondern die Beigeladene die Journalisten zu dem Pressetermin am 2. Juli 2015 eingeladen und ihnen Zugang zu den Verträgen gewährt habe. Auch könne es der Beklagten nicht angelastet werden, dass die Redaktion des S. dem Kläger die Einladung nicht weitergeleitet habe. Der Kläger habe seinen Antrag als Journalist des S. und nicht persönlich gestellt. -6-
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-6- 20 Die Beigeladene beantragt, 21         die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor, dass nach dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Ansprüche nicht mehr auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützt werden könnten. Auch ein medienrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Das Landes- mediengesetz räume nur den Medien, nicht aber den einzelnen Pressevertretern einen Auskunftsanspruch ein. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht, da nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu dem Pressetermin am 2. Juli 2015 eingeladen habe. Schließlich könne der medienrechtliche Auskunfts- anspruch     nicht  weiter  reichen    als  der    Anspruch   nach   dem   Landes- transparenzgesetz. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag unbegründet, hat aber in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den   streitgegenständlichen    Verträgen    zwischen     der  Beklagten  und   der Beigeladenen (1.). Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Überlassung von Kopien dieser Verträge steht dem Kläger dagegen nicht zu (2.). 25 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Forschungskooperations- verträgen, die die Beklagte mit der Beigeladenen geschlossen hat. 26 a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG –. Der Anwendungsbereich des Landesmediengesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 LMG    ausgeschlossen,      da   der   Kläger    seinen    Anspruch   als einzelner Medienvertreter und nicht als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter geltend macht. Der Auskunftsanspruch nach § 6 Abs. 1 LMG wird deshalb nicht durch den Anspruch nach § 9a Rundfunkstaatsvertrag – RStV – verdrängt. Nach § 6 Abs. 1 -7-
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-7- LMG sind die Behörden verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. 27 b) Die Beklagte ist Behörde im presserechtlichen Sinne und zählt damit zum Kreis der Auskunftsverpflichteten. 28 Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist grundsätzlich ein weites Verständnis      des     Behördenbegriffs   zugrunde    zu    legen.   Nach    der Gesetzesbegründung zu § 6 LMG sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Die Beklagte ist als Hochschule gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz – HochSchG – Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Beklagte nimmt gemäß § 2 HochSchG auch öffentliche Aufgaben wahr. Eine weitergehende Einschränkung des Behörden- begriffs normiert das Landesmediengesetz nicht. Eine spezielle Beschränkung für Hochschulen ergibt sich auch nicht aus dem besonderen presserechtlichen Behördenbegriff, den die Rechtsprechung im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten entwickelt hat. Danach gelten öffentlich-rechtliche Rundfunk- anstalten trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht als Behörden im Sinne der medienrechtlichen Auskunftsansprüche, da sie selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Diese Einschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist jedoch auf Universitäten nicht übertragbar. Zwar können auch Universitäten trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ausnahmsweise Grundrechtsträger sein, soweit der von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1963 – 1 BvR 316/60 –, BVerfGE 15, 256 und juris Rn. 22). Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- anstalten sind die Universitäten jedoch nicht Berechtigte des verfassungsrechtlich garantierten medienrechtlichen Auskunftsanspruchs. Dieser soll den Medien die ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion der Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen, die weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates -8-
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-8- sein kann. Der spezielle Konflikt im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunk- anstalten resultiert also nicht daraus, dass diese überhaupt Grundrechtsträger sind, sondern daraus, dass sie mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Träger und Berechtigte gerade desjenigen Grundrechts sind, das umgekehrt den Staat zu Auskünften gegenüber den Medien überhaupt erst verpflichtet. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunk- anstalten nicht nur im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden     und  dadurch     die   Wettbewerbssituation   der  öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschlechtern könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Universitäten befinden sich dagegen nicht in einer vergleichbaren Konfliktsituation, da sie nicht selbst Berechtigte des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs sind. 29 c) Der Kläger gehört als Journalist zum Kreis der Anspruchsberechtigten. 30 § 6 LMG eröffnet nicht nur den Medienanstalten, sondern auch den einzelnen Medienvertretern einen Anspruch. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 6 Abs. 1 LMG die „Medien“, legaldefiniert in § 3 Abs. 1 LMG als Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Telemedien. Ob davon die Veranstalter bzw. Verantwortlichen der jeweiligen Medien oder die einzelnen Medienvertreter erfasst sein sollen, ist dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 LMG, der eine dahingehende Konkretisierung des allgemeinen Oberbegriffs „Medien“ nicht enthält, nicht zu entnehmen. Gegen eine Einbeziehung der Medien- vertreter könnte sprechen, dass die Pressegesetze der meisten anderen Bundes- länder den Auskunftsanspruch anders als § 6 Abs. 1 LMG explizit den „Vertretern“ der Presse einräumen (z.B. § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz, § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Hamburgisches Pressegesetz). Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Landesmediengesetz, dass in § 6 LMG lediglich der zuvor in § 4 Abs. 1 LPresseG i.V.m. § 24 Abs. 1 Landespressegesetz – LPresseG – enthaltene Auskunftsanspruch übernommen -9-
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-9- werden sollte (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Der Anspruch nach dem früheren Landespressegesetz verpflichtete die Behörden explizit zur Erteilung von Aus- künften an die „Vertreter“ der Presse bzw. von Rundfunk und Fernsehen. Anhalts- punkte dafür, dass dieser Anspruch mit seiner Überführung in das Landesmedien- gesetz eine Einschränkung im Hinblick auf die Anspruchsberechtigten erfahren sollte, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch, dass Grundrechtsträger der Presse- und Rundfunk- freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des darin verbürgten verfassungs- unmittelbaren medienrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur die jeweiligen Medienveranstalter, sondern auch die im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.3.2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 –, BVerfGE 107, 299 und juris Rn. 105). Dem widerspräche es, die einzelnen Journalisten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten des § 6 Abs. 1 LMG auszunehmen. 31 d) Die Auskunft dient weiter der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Klägers. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen und soll lediglich Missbrauchs- fälle ausschließen, wenn etwa lediglich die Befriedigung privater Neugier bezweckt ist und Informationen überhaupt nicht publizistisch ausgewertet werden sollen. Dagegen muss der Anspruchsberechtigte kein konkretes Berichterstattungs- interesse im Sinne eines anerkennenswerten aktuellen Publikationsinteresses geltend machen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 4.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 18 f.; VG Schwerin, Urteil vom 18.5.2015 – 6 A 75/14 –, juris Rn. 31 ff.). Die Durchsetzung des Informationsinteresses der Medien darf nämlich nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung abhängen. Vielmehr müssen die Medien nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 6 C 35/13 – NJW 2015, 807 und juris Rn. 41). Ein bloßer Missbrauchsfall ist hier offenkundig nicht gegeben. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er beabsichtigt, den Inhalt der streitgegenständlichen Drittmittelverträge publizistisch auszuwerten. 32 e) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 LMG ausgeschlossen. - 10 -
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- 10 - 33 Danach können Auskünfte u.a. verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG). Das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesses haben weder die Beklagte noch die Beigeladene dargelegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte sich für die Beklagte als Hochschule zwar grundsätzlich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben. Da das Landes- mediengesetz keinen allgemeinen Ausschluss von medienrechtlichen Ansprüchen im Bereich der Wissenschaftsfreiheit vorsieht und damit keine grundsätzliche Wertentscheidung    zugunsten     der   Wissenschaftsfreiheit  enthält, sind    die kollidierenden Verfassungsgüter der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG und der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG im Wege der praktischen Konkordanz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. 34 Vorliegend überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen. Dieser hat ein publizistisches Interesse an der Information    der  Öffentlichkeit   über     die konkrete    Ausgestaltung    der Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Pharmaindustrie sowie über die für die privaten Vertragspartner eröffneten Einflussnahmemöglichkeiten auf die öffentliche Forschung dargelegt. Dieses grundrechtlich geschützte Interesse überwiegt das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen an einer Geheimhaltung im konkreten Fall selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Verträge den grundrechtlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre tangieren sollten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt, welche Gefahr für die Freiheit der Wissenschaft oder welches sonstige überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der streitgegen- ständlichen Verträge für sie noch bestehen könnte, nachdem die Verträge während des Pressetermins am 2. Juli 2015 bereits anderen Medienvertretern umfänglich zugänglich gemacht wurden. Ein mögliches Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist dadurch entfallen, ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, wer den Journalisten den Zugang zu den Verträgen gewährt hat. Ohnehin ist dies der Beklagten aber auch zuzurechnen. Zwar fand die Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Beigeladenen statt und es war die Beigeladene – und nicht die Beklagte – die zu diesem Termin eingeladen hat. Auf - 11 -
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