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Aktenzeichen
7 C 2.15
Datum
17. März 2016
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2016

7 C 2.15

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes. Außerdem leidet die vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen durfte das Oberverwaltungsgericht zudem nicht ohne vorherige Drittbeteiligung schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt. Es hätte die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der aktenführenden Stelle. Danach darf sie die Unterlagen weder weggeben noch vernichten. Dies betrifft auch die Abgabe an das Bundesarchiv. Die informationspflichtige Behörde muss sich die Unterlagen gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationszugangsanspruch zu prüfen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Zuständigkeit Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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Sachgebiet:                                                      BVerwGE: ja Fachpresse: ja Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen Rechtsquelle/n: IFG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BArchG § 5 VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1 Stichworte: Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände; Ausschlussgründe; Darlegungsanforderungen; exemplarisch; Stichprobe; informationspflichtige Behörde; personenbezogene Daten; Informationsinteresse; Interessenabwägung; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; Wettbewerbsrelevanz; Teilanspruch; unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; Archivgut; Umwidmung; maßgeblicher Zeitpunkt. Leitsätze: 1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. 2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde. Urteil des 7. Senats vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2.15 I. VG Berlin vom 12. Oktober 2009 Az: VG 2 A 20.08 II. OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 Az: OVG 12 B 50.09
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 2.15 OVG 12 B 50.09 Verkündet am 17. März 2016 (…) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
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-2- hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Keller und Dr. Schemmer für Recht erkannt: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück- verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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-3- Gründe: I 1 Der Kläger begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Unterla- gen über die Anfang der 1990er Jahre durchgeführte Privatisierung der L.- Werke und der M. 2 Nach eigenen Angaben war der Kläger bei der Privatisierung als Lobbyist für das französische Unternehmen E. tätig. Er wurde in Frankreich Ende 2003 we- gen Beihilfe zur Untreue und Hehlerei - rechtskräftig - zu einer Haftstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung sowie einer Geldstrafe von 1,5 Mio. € und zur Rückzahlung seines Honorars an E. verurteilt. Zudem ist er zivilrechtlichen Folgeansprüchen ausgesetzt. Wegen dieser Verurteilung hat er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt; das Verfahren ist nach seiner Darstellung noch anhängig. 3 Die in Abwicklung begriffene Beklagte ist die durch Gesetz umbenannte ehema- lige Treuhandanstalt. Im Zusammenhang mit der Privatisierung L. legte die Treuhandanstalt 4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt an. Die Privatisierung war zudem Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 14. Wahlperiode, dem die Beklagte nach Prüfung des Ak- teninhalts einen Bericht sowie 295 Ordner mit Aktenauszügen übersandte. Hin- zu kommt der 169 Ordner umfassende Aktenbestand der vom Bundesministeri- um der Finanzen im September 2000 eingesetzten "Sonder-Task-Force L.", deren Mitglieder organisatorisch zur Beklagten gehörten und Zugriff auf deren Aktenbestand hatten. Diesen Aktenbestand gab die Beklagte im Juni 2007 mit Ausnahme zweier Ordner - der "Fallakte H./Fallakte P." sowie einer "C-Kopie L. Sonderband Staatsanwaltschaft M." - an das Bundesarchiv ab. 4 Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die Akten zur Privatisierung L., Anfang Juli 2006 zudem die Erteilung verschiedener Auskünfte. Im Februar 2007 erwei- terte er seinen Antrag auf Einsicht in die Unterlagen der Sonder-Task-Force.
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-4- 5 In der Folge erteilte die Beklagte dem Kläger verschiedene Auskünfte und über- ließ ihm eine Reihe von Unterlagen, darunter das Inhaltsverzeichnis der "Fall- akte H." sowie Auszüge aus dieser Akte. Im Übrigen lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 unter Berufung auf Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ab. 6 Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ab: Der Anspruch auf Zugang zu den 4 255 Ordnern "Privatisierung L." sei jedenfalls nach § 6 Satz 2 IFG zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsge- heimnissen ausgeschlossen. Im Übrigen stehe dem Anspruch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen, weil der Aufwand für die Sichtung der 4 255 Ordner unverhält- nismäßig sei; gleiches gelte auch für die 295 Ordner, die die Beklagte dem Un- tersuchungsausschuss übermittelt habe. Für die Unterlagen der Sonder-Task- Force sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, dieser Anspruch richte sich gegen das Bundesarchiv. 7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich der Un- terlagen der Sonder-Task-Force zurückgewiesen: Diese lägen der Beklagten nach ihrer Abgabe an das Bundesarchiv und der Umwidmung zu Archivgut nicht mehr vor und müssten von ihr auch nicht wiederbeschafft werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L." zu gewähren: Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG ent- gegen. Die Beklagte habe nicht einmal exemplarisch dargelegt, dass die unter- nehmensbezogenen Informationen nach mehr als 20 Jahren noch immer wett- bewerbsrelevant seien. Auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten fehle es angesichts des Zeitablaufs sowie der parlamentarischen, strafrechtlichen und medialen Aufarbeitung an nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen dazu, warum diese noch geheimhaltungsbedürftig seien. Das Informationsinte- resse des Klägers überwiege die Geheimhaltungsinteressen Dritter. Die bei- spielhaft benannten personenbezogenen Daten beträfen nicht die private Le- bensgestaltung. Die Betroffenen hätten sich freiwillig in die Sphäre einer staatli-
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-5- chen Stelle begeben und nicht auf Geheimhaltung vertrauen dürfen. Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren stünden, gelte nichts anderes. Die Strafverfahren seien längst abgeschlossen. Der Anspruch sei nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG wegen un- verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ausgeschlossen. Die Beklagte könne dem Kläger in Ermangelung von Ausschlussgründen freien Zugang zum Akten- bestand gewähren. Ihr Verwaltungsaufwand beschränke sich daher auf die Be- reitstellung einer Aufsichtsperson. 8  Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassene Revision der Be- klagten und die Anschlussrevision des Klägers. 9  Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Urteil verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Satz 2 IFG. Der Erfüllung des durch Aussonderung zweier Aktenordner begründeten Teilanspruchs stehe ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Diese Vorschrift sei im Übrigen unabhängig von der positiven Feststellung eines Teilanspruchs auch dann anwendbar, wenn der Aktenbe- stand schutzwürdige Daten Dritter enthalte und die Zahl der zu prüfenden Do- kumente so groß sei, dass schon die Prüfung von Ausschlussgründen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache. 10 Eine besondere Darlegungslast für die Wettbewerbsrelevanz unternehmensbe- zogener Informationen bei abgeschlossenen und lange zurückliegenden Ge- schäftsvorgängen sei weder in § 6 Satz 2 IFG noch sonst im Informationsfrei- heitsgesetz vorgesehen. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten sei weder durch den Zeitablauf oder die freiwillige Mitwirkung an der Privatisie- rung noch durch die mediale, parlamentarische und strafrechtliche Aufarbeitung der Vorgänge entfallen. 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. Januar 2014 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs-
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-6- gerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 insgesamt zurück- zuweisen. 12 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussrevision, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. Januar 2014 und des Verwaltungs- gerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger entspre- chend seinem Antrag vom 16. Februar 2007 Informations- zugang auch zum Vorgang "Sonder-Task-Force L." zu gewähren. 13 Nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde sei die Beklagte auch hinsichtlich der an das Bundesarchiv abgegebenen Un- terlagen der Sonder-Task-Force passivlegitimiert. 14 Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. II 15 Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zuläs- sig und begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt sowohl in seinem klagestattgebenden Teil (1.) als auch hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers (2.) gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels Spruchreife nicht selbst in der Sache entscheiden; dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 VwGO; 3.).
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-7- 16 1. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1a. (Einsicht in die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.") unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 IFG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IFG hat es außer Betracht gelassen, dass die Anforderungen an die Darle- gung von Ausschlussgründen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbe- ständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG bestimmen (a). Die im Rah- men von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorgenommene Abwägung zwischen dem In- formationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter lei- det an Mängeln (b). Das Oberverwaltungsgericht durfte aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen im Sinne von § 6 Satz 2 IFG ohne vorherige Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG nicht darauf schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vor- liegt (c). Zudem hätte es die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neube- scheidung verpflichten dürfen (d). 17 a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausge- gangen, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG von der informati- onspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind und an diesem Darlegungserfordernis auch bei außerordentlich umfangreichen Akten- beständen im Grundsatz festzuhalten ist. Einen allgemeinen Ausschlusstatbe- stand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bzw. der Beeinträch- tigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinfor- mation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 5 Abs. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivge- setz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist oder in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ProfE-IFG (abgedruckt in: Schoch/ Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz <IFG-ProfE>, 2002, Bd. I) vorgesehen war, enthält das Informationsfreiheitsgesetz nicht; namentlich stellt die Vor- schrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsge-
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-8- schichte keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand in diesem Sinne dar. Gleichwohl muss den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Be- hörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine ge- gebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es jedenfalls für diese Fallgestaltung keines Analogie- schlusses, der eine unbeabsichtigte Regelungslücke voraussetzen würde, denn die genannten Schwierigkeiten lassen sich mittels sachgerechter Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG bewältigen. 18 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zwar berücksichtigt, dass der Umfang des Vorgangs "Privatisierung L." (4 255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt) eine strikte Anwendung der Darlegungsanforderungen auf den gesamten Akteninhalt aus- schließt. Es hat daher bei der Prüfung von § 5 Abs. 1 IFG nicht verlangt, dass jede schutzwürdige Information konkret bezeichnet und ihre Geheimhaltungs- bedürftigkeit dargetan wird (UA S. 13). Für den Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG hat es eine zumindest exemplarische Darlegung von Anhaltspunkten für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als ausreichend erachtet (UA S. 17). Es erschließt sich aber weder, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und folglich un- ter welchen Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht eine Reduzierung der behördlichen Darlegungslast für zulässig erachtet, noch werden Art und Umfang der Darlegungsanforderungen näher konkretisiert. Zu Unrecht - und ohne Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen der Beklag- ten - hat das Oberverwaltungsgericht insoweit § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht an- gewandt. 19 Allerdings ist § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb anwendbar, weil sie aus dem Aktenbestand der Sonder- Task-Force zwei Ordner ausgesondert, dem Kläger hierzu teilweise Zugang gewährt und so einen Teilanspruch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG begrün- det hat. Die Revision der Beklagten betrifft nicht den Aktenbestand der Sonder- Task-Force, sondern die 4 255 Ordner des Vorgangs "Privatisierung L.". Abge- sehen davon stellt § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht auf eine teilweise Erfüllung des Anspruchs, sondern einen Teilanspruch ab. Die Vorschrift geht davon aus, dass
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