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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
3 Bf 44/13
Datum
10. November 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 10. November 2015

3 Bf 44/13

Allein die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung genügt nicht, um die Herausgabe von Protokollen derselben zu verweigern. Die entsprechende Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes knüpft vielmehr an solche Verschwiegenheitspflichten der Teilnehmer an, die spezialgesetzlich geregelt ist. Im vorliegenden Fall wäre zur Auslösung der Vertraulichkeit ein formaler Beschluss der Bezirksversammlung erforderlich gewesen; es wurde aber lediglich die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 3 Bf 44/13 11 K 2149/10 3. Senat Urteil vom 10. November 2015 Hamburgisches Bezirksverwaltungsgesetz § 7 Abs. 1, Abs. 2; § 14 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2 1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG, wonach Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, von der Informationspflicht ausgenommen sind, knüpft nicht in erster Linie an die Nichtöffentlichkeit von Beratungen an, sondern an die Verschwiegenheitspflicht der   Teilnehmer,    soweit   diese   spezialgesetzlich  geregelt  ist. Allein die Nichtöffentlichkeit genügt mithin nicht, um die Ausnahmeregelung der Vorschrift anzuwenden. 2.   Zur Auslösung     der Vertraulichkeit des Inhalts von        Beratungen   der Bezirksversammlung in Hamburg gemäß § 7 Abs. 1 BezVG, mit der Folge der in § 7 Abs. 2 BezVG normierten Verschwiegenheitspflicht, ist u.a. ein Beschluss der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse notwendig. Der bloße Ausschluss der
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-2- Öffentlichkeit von der Beratung, wie er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 BezVG beschlossen werden kann, reicht für sich allein nicht aus, um die Pflicht zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und die Beratungsgegenstände zu bewirken.
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Bf    44/13 11 K 2149/10 Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Schulz, Probst und Dr. Delfs sowie den ehrenamtlichen Richter Wenzel und die ehrenamtliche Richterin Bark für Recht erkannt:
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-2- Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides      vom   14. Juli  2010,   soweit  sie  entgegenstehen, verpflichtet, den Anträgen des Klägers vom 24. September 2009, 25. September 2009 und 4. Oktober 2009 vollständig zu entsprechen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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-3- ______________________________________________________________________ Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt oder durch eine der in § 3 RDGEG bezeichneten Personen bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt oder als Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Rechtssachen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO, in Personalvertretungs-angelegenheiten und in Rechtssachen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 VwGO bezeichneten Organisationen bzw. juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Vertreter, wie in Absatz 2 angegeben, zu begründen. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§§ 133 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO). _______________________________________________________________________
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-4- Tatbestand Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen über den Bauantrag „K...................... “ und die Entscheidungsvorschläge, Beratungen und Protokolle, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Bauantrag stehen. Der Kläger, der zunächst im September 2009 eine Petition an das Bezirksamt Hamburg- Mitte mit der Überschrift „Keine Autos auf K......!“ gerichtet hatte, beantragte mit Schreiben vom 24. September 2009 Informationszugang „zu den Unterlagen und Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Bauantrag K                      vom 20.05.2009 stehen.“ Mit Schreiben vom 25. September ergänzte er den Antrag auf Informationszugang zu den Beratungen in nicht-öffentlichen Sitzungen des Bauausschusses des Bezirks, insbesondere in der Sitzung vom 30. September 2009, den Niederschriften und den Stellungnahmen des Rechtsamts zur Petition des Klägers sowie des Antrages, über den Bauantrag in öffentlicher Sitzung des Bauausschusses zu beraten. Schließlich beantragte er mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2009 Informationszugang zu den Beratungen des Stadtplanungsausschusses des Bezirks insbesondere am 7. Oktober 2009 sowie dessen Niederschriften den Bauantrag betreffend. Am 5. Oktober 2009 beschied die Beklagte die Anträge vom 25. September und 4. Oktober 2009 ablehnend. Hiergegen und gegen die Nichtbescheidung des Antrages vom 24. September 2009 legte der Kläger am 31. Oktober 2009 und 4. Dezember 2009 Widerspruch ein. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2009 und die nach § 7 Abs. 4 HmbIFG als Ablehnung geltende Nichtbescheidung mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010, zugestellt an den Kläger am 16. Juli 2010, zurück. Da der Bau- und Denkmalschutzausschuss in der Sache K                          am 30. September 2009 die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Dokumente beschlossen habe, seien das Protokoll der Beratung und die dazu herangezogenen Unterlagen vertraulich und der Einsicht des Klägers nicht zugänglich. Mit der am 16. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst u.a. den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, seinen Anträgen vom 24. September 2009 und
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-5- 4. Oktober 2009 zu entsprechen. Weiter hat er geltend gemacht, er wende sich nur gegen die Versagung der Einsichtsrechte in den angefochtenen Bescheiden, dieses habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe dem Einsichtsbegehren    auf   der    Grundlage   des     HmbIFG      nicht  §   7  Abs.   1 Bezirksverwaltungsgesetz entgegen, weil § 8 Abs. 1 HmbIFG die Ausnahmen abschließend regele und keiner der Ausnahmetatbestände gegeben sei. Allein der Umstand, dass der zuständige Ausschuss der Bezirksversammlung die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen beschlossen habe, führe noch nicht dazu, dass auch die zur Beratung gestellten Unterlagen vertraulich bleiben müssten. Auf der Grundlage des Beschlusses über die Nichtöffentlichkeit könne allenfalls die Einsicht in die Beratungsprotokolle verweigert werden. Der Beschluss über die Nichtöffentlichkeit sei aber rechtswidrig gewesen, insbesondere fehle es an jeder Begründung dafür. Im Rahmen des Anspruches auf Informationszugang sei die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch zu prüfen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, Gegenstand seiner Klage seien die Anträge auf Informationszugang, wie sie mit seinen Schreiben vom 24. September, 25. September und 4. Oktober 2009 gestellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als Zugang zu den Beratungen des Bauausschusses und des Stadtplanungsausschusses, die Einsicht in den Bauantrag und die Baugenehmigung beantragt worden war und soweit sich die Beklagte verpflichtet hat, nach Maßgabe des Transparenzgesetzes die von der Bezirksverwaltung zum Bauantrag erarbeiteten Kommentare, Bewertungen und Entscheidungsvorschläge dem Kläger zugänglich zu machen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der durch Zeitablauf ausgesprochenen Ablehnung des Antrags des Klägers vom 24. September 2009 und des Bescheids vom 5. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, den Anträgen des Klägers vom 24. September 2009, 25. September 2009 und 4. Oktober 2009 zu
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-6- entsprechen,  soweit    diese    Anträge   nicht durch   übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das im Schreiben des Klägers vom 25. September 2009 formulierte Einsichtsbegehren sei nicht Klaggegenstand geworden. Ansonsten sei die Klage unbegründet. Die Sitzungen der Bauausschüsse seien gem. § 16 Abs. 1 S. 2 BezVG stets nichtöffentlich. Damit sei auch der Gegenstand der Beratungen und die Stellungnahme des Rechtsamts zu der infrage stehenden nichtöffentlichen Beratung als vertraulich i.S. des § 9 Abs. 4 HmbIFG anzusehen. Dahingehend habe sich in den Bezirken eine entsprechende, jahrelang nicht angefochtene Übung entwickelt. Die Beschlussfassung      der  Vertraulichkeit   sei  mit   der   Beschlussfassung   über  die Nichtöffentlichkeit der Sitzung stets konkludent verbunden. Einer ausdrücklichen Beschlussfassung der Vertraulichkeit habe es daher nicht bedurft. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Januar 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des HmbTG Zugang zu der Niederschrift und etwaigen     Beschlüssen    über    den    Tagesordnungspunkt      6.  der   Sitzung  des Stadtplanungsausschusses vom 7. Oktober 2009 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, soweit der Kläger seine mit Schreiben vom 25. September 2009 gestellten Auskunftsanträge nachträglich in das Verfahren einbezogen habe, sei die Klagerweiterung zulässig, insbesondere sachdienlich gewesen. Die Klage sei aber unzulässig, weil verspätet. Der Kläger habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 nur insoweit Klage erhoben, als er die positive Bescheidung der Anträge vom 24. September und 4. Oktober 2009 beantragt habe. Der
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-7- Antrag vom 25. September 2009 sei erst nachträglich, nach Ablauf der Klagfrist, in das Verfahren eingeführt worden. Hinsichtlich   der   Sitzungsniederschrift und   etwaiger   Beschlüsse   des    Bau-   und Denkmalschutzausschusses        vom   30.  September     2009   sei  der   Anspruch    auf Informationszugang durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG ausgeschlossen. Der Ausschuss habe für den hier fraglichen Tagesordnungspunkt „die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ beschlossen. Damit sei zum einen die Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 2 BezVG ausgeschlossen worden und zugleich die Vertraulichkeit des vollständigen Inhalts der Beratung und der damit verbundenen Unterlagen einschließlich der Stellungnahme des Rechtsamts zum Antrag des Klägers auf öffentliche Beratung gemäß § 7 Abs. 1 BezVG beschlossen worden. Ein Grund für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses sei nicht erkennbar. Zwar sei die Entscheidung nicht begründet worden, die Zustimmung des Bauherrn zur öffentlichen Beratung über den Antrag stehe dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Vertraulichkeit des Beratungsinhalts nicht entgegen. Eine Überschreitung der Ermessensgrenzen oder gar ein Verstoß gegen das Willkürverbot läge nicht vor. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG sei die Wirkung der beschlossenen Vertraulichkeit und des Ausschlusses der Öffentlichkeit zeitlich nicht begrenzt. Mit Beschluss vom 7. März 2014, dem Klägervertreter zugestellt am 12. März 2014, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers uneingeschränkt zugelassen. Mit der am 14. April 2014, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger insbesondere vor: Dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG auf Zugang zur Sitzungsniederschrift des Bau- und Denkmalschutzausschusses vom 30. September 2009 sowie zur Stellungnahme des Rechtsamtes über die Bitte des Klägers, die Beratungen des Bauantrages im Bauausschuss öffentlich abzuhalten, stehe kein Schutz öffentlicher Belange gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG entgegen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfülle der Beschluss des Ausschusses in der Sitzung vom 19. September 2009 zur „Nicht-Öffent- lichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ nicht die Anforderungen an einen Beschluss über die Vertraulichkeit gemäß § 7 Abs. 1 BezVG. Eine konkludente Vertraulichkeitserklärung habe auch nicht vorgelegen. Insbesondere legten es die
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-8- Umstände nicht nahe, dass der Inhalt der Beratung am 30. September 2009 wegen des Beratungsgegenstandes besondere Geheimhaltung erfordert habe. Außerdem sei die Angelegenheit vom Bau und Denkmalschutzausschuss abschließend beraten. Sie bedürfe jetzt keiner Geheimhaltung mehr. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Klage vollen Umfangs stattzugeben. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufungen sind erfüllt. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und fristgemäß gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO begründet worden. Die Begründungsschrift des Klägers genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist auch begründet.
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