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Information

Aktenzeichen
14 K 14.01781
Datum
30. Januar 2015
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 30. Januar 2015

14 K 14.01781

Die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Bekanntgabe einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ausweislich der Gesetzesbegründung vom Informationszugang ausgeschlossen. Unstrittig ist jedoch, dass jede natürlich Person und damit jedes Mitglied der Klägerin individuell anspruchsberechtigt wäre. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

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AN 14 K 14.01781 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus von ****** vertreten durch den Vorsitzenden ********************************** - Klägerin - bevollmächtigt: ********************** ********************** ********************************** gegen Bundesagentur für Arbeit Zentrale - Justiziariat ************************************* - Beklagte - wegen Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch ***************************************                           ******* *********************************                                 ****** ***********************************                               ************ und durch **************************                                        **** ******************************************                        ************** ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2015 folgendes
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- 2 - Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Fraktion der Piratenpartei im ******** Abgeordnetenhaus. Bevor sie am 21. Juni 2013 eine kleine Anfrage mit dem Thema „Zielvereinbarungen der ******** Jobcenter: Verfahren, Umsetzung und Inhalte 2012“ gestellt hatte, die mit Vorlage der Senatsverwaltung beantwortet wurde, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2013 bei der Bunde- sagentur für Arbeit die Übersendung der Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführungen der Jobcenter im Agenturbezirk ****** sind seit 2005. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit-Agentur für Arbeit ********** vom 17. Juli 2013 unter Hinweis auf § 5 IFG abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchs- bescheid der Bundesagentur für Arbeit-Regionaldirektion ****************** vom 25. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auch hier im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 IFG Bezug genommen. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2013 Klage zum Verwaltungsge- richt ******. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts ****** vom 30. Januar 2014 (Az.: 2 K 250.13) wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsätzen der Klägerin vom 19. November 2013 und vom 19. Januar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Fraktion in einem Lan-
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- 3 - desparlament antragsbefugt nach § 1 Abs. 1 IFG, da sie als Fraktion nach dem ******** Frak- tionsgesetz zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, aber gerade keinen Teil der Verwaltung darstelle. Im Hinblick auf die vom Informationsfreiheitsgesetz beabsichtigte Kon- trollfunktion sei sie zumindest teilrechtsfähig. Es bestehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Informationen, da selbst für den Fall, dass personenbezogene Daten betroffen seien, zum einen jederzeit eine Schwärzung dieser Daten möglich sei, zum anderen das Inte- resse der Klägerin an der Erlangung dieser Informationen überwiege. Als Fraktion in einem Landesparlament sei es die Aufgabe der Klägerin, die Verwendung öffentlicher Gelder sowie die dienstliche Umsetzung politischer Zielvorgaben zu überwachen. Insbesondere beabsichtige man aber, die Entwicklung seit 2005 nachvollziehen zu können, um gegebenenfalls politisch da- rauf reagieren zu können. Die Klägerin beantragte: 1. Der Bescheid der Agentur für Arbeit ********** vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regionaldirektion ****************** vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der Vereinbarungen der Bundes- agentur für Arbeit mit den Geschäftsführungen der Job- center in ****** der Agentur für Arbeit ********** nach dem 11. August 2010 gemäß § 48b Abs. 1 Nr. 2 Sozial- gesetzbuch Zweites Buch unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei bereits nicht antragsberechtigt. Nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes seien
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- 4 - juristische Personen des öffentlichen Rechts von einer Antragsberechtigung auszuschließen, da diese andere Mittel und Wege hätten, sich die benötigten Informationen zu beschaffen. Insoweit handle es sich bei dem Auskunftsersuchen nach IFG nicht um eine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr, für den eine Fraktion in einem Landesparlament rechtsfähig ist. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 5 IFG ausgeschlossen, da in den gewünschten Unterlagen personen- bezogene Daten der Geschäftsführer der Jobcenter im Bezirk ********** enthalten seien. Im Üb- rigen hätten auch vier der Geschäftsführer der ******** Jobcenter einer Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt. Die Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Klägerin und dem Geheimhaltungsinteresse an den persönlichen Daten der Geschäftsführer werde daher zu Lasten der Klägerin ausgeübt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgeleg- ten Behördenakten, auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts ****** im Verfahren 2 K 250.13 sowie auf die beim Verwaltungsgericht Ansbach geführten Gerichtsakten Bezug ge- nommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent- schieden werden durfte, ist unbegründet. Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit ********** - vom 17. Juli 2013 ist in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldi- rektion ****************** - vom 25. Oktober 2013 gefunden hat, im Ergebnis rechtmäßig und ver- letzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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- 5 - Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft und Herausgabe der nach § 48b SGB II abge- schlossenen Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger der Job-Center in ****** mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Ein- richtungen. Auf die Bekanntgabe dieser Zielvereinbarungen hat die Klägerin keinen Anspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 IFG, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informa- tionen hat. Unstrittig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um eine Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG handelt und dass es bei den zwi- schen den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen und ihren Trägern abgeschlosse- nen Zielvereinbarungen um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG handelt. Allerdings ist die Klägerin nicht jeder im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG. Bereits nach der amtlichen Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestags (vgl. BT-Druck- sache 15/4493, S. 7) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Informationszu- gang ausgeschlossen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts andere Möglichkeiten hätten, sich entsprechende Informatio- nen vermitteln zu lassen. Nach § 2 Abs. 4 des Fraktionsgesetzes (FraktG) ****** sind die Frakti- onen im ******** Abgeordnetenhaus, soweit sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, ju- ristische Personen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Na- men klagen und verklagt werden können. Sie sind zwar nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FraktG ****** kein Teil der Verwaltung und üben auch keine öffentliche Gewalt aus, doch nehmen sie gemäß Art. 40 Abs. 2 der ******** Verfassung unmittelbare Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederung der Volksvertre- tung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen. Sie sind deshalb zweifelsfrei – zumindest teilrechtsfähige – juristische Personen des öffentlichen Rechts, und deshalb nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (a.a.O.) vom Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes.
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- 6 - Vielmehr ist es nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 1) Ziel des Informationsfreiheitsge- setzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Verwal- tungshandeln des Bundes soll durch erleichterten Informationszugang transparenter gestaltet werden. Da die Klägerin als Fraktion eines Landesparlaments gerade, wie oben bereits darge- legt, eigene Aufgaben wahrzunehmen hat, die im Wesentlichen darin bestehen, an der parla- mentarischen Willensbildung im Abgeordnetenhaus ******* mitzuwirken (§ 2 Abs. 3 FraktG ******) liegt es auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausarbeitung, dass die Klägerin dem Staat und seinen Behörden nicht so gegenübersteht, wie die nach § 1 Abs. 1 IFG im Bereich des Informationszugangs privilegierten Bürgerinnen und Bürger. Da es also nach dem Willen des Gesetzgebers Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist, die öffentliche Verwaltung durch die Bevölkerung besser kontrollieren zu können, scheidet ein Informationszugangsanspruch für die Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des OVG ****************** (B.v. 26.2.2013, Az. OVG 12 N 8.12, juris) Fraktionen des Deutschen Bundestages nicht zu den anspruchsverpflichteten Stellen nach dem Informationsfreiheitsge- setz gehören, weil sie keine Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Verwaltung erfüllen. Allein aus der Tatsache, dass eine parlamentarische Fraktion nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet ist, folgt im Gegenzug keine Berechtigung hinsichtlich eines entsprechenden Infor- mationszugangs. Der Gesetzgeber hat es bei der Regelung des Informationszugangs gerade vermieden, streng nach Informationszugangsberechtigten einerseits und Informationsaus- kunftsverpflichteten andererseits zu unterscheiden. Vielmehr ist aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/4493, S. 7) eindeutig entnehmbar, dass auch juristische Personen des öf- fentlichen Rechts grundsätzlich ein Informationsbedürfnis haben können, dieses aber nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern nach anderen Vorschriften einzufordern haben. Letztlich folgt eine Einstufung der Klägerin als „Jedermann“ im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG auch nicht aus den Aufgaben der Klägerin selbst. Zwar ist in § 2 Abs. 3 Nr. 5 FraktG ****** ausdrück- lich geregelt, dass eine Fraktion im Abgeordnetenhaus wie die Klägerin ihre Mitglieder bei der Informationsbeschaffung, -aufbereitung und –vermittlung unterstützen muss. Doch ist anderer- seits gerade nichts dafür ersichtlich, dass dies auf dem hier eingeforderten Wege der Auskunft nach § 1 Abs. 1 IFG zu erfolgen hat. Dies folgt nicht nur, wie oben bereits dargelegt, aus der
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- 7 - fehlenden materiell-rechtlichen Antragsbefugnis der Klägerin nach § 1 Abs. 1 IFG, sondern auch aus der Tatsache, dass die Klägerin als landesparlamentarische Fraktion lediglich teil- rechtsfähig ist, soweit sie am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt. So haben die Fraktionen im ******** Abgeordnetenhaus nach § 2 Abs. 2 FraktG ****** als maßgebliche Faktoren der poli- tischen Willensbildung unmittelbar Verfassungsaufgaben wahrzunehmen und die politische und parlamentarische Arbeit ihrer Mitglieder zu steuern und zu sichern. Die Klägerin hat allerdings gerade nicht die Aufgabe, für die Mitglieder der Fraktion oder für das ******** Abgeordnetenhaus Informationen von Bundesbehörden zu beschaffen. Dies wird insbesondere auch dadurch deut- lich, dass nach § 50 der Geschäftsordnung des ******** Abgeordnetenhauses nur (einzelne) Mitglieder des Abgeordnetenhauses schriftliche Anfragen stellen können, nicht aber die Frakti- on selbst. Gleiches gilt für das Recht auf sog. spontane Anfragen nach § 51 der Geschäftsord- nung des ******** Abgeordnetenhauses. Auch hier steht das Recht auf Informationszugang nur den einzelnen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zu. Daraus folgt, dass es zur Aufgabener- füllung der Klägerin als einer Fraktion im ******** Abgeordnetenhaus nicht notwendig ist, in ei- genem Namen Informationsbeschaffungsansprüche durchsetzen zu müssen. Da es damit schon nach dem ******** Landesrecht ausreicht, dass trotz des Rechtes der Fraktion zur Mitwir- kung an der Informationsbeschaffung ein solcher Beschaffungsanspruch nur dem einzelnen Mitglied einer Fraktion gewährt wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin aus überge- ordneten Gesichtspunkten heraus materiell anspruchsberechtigt nach dem Informationsfrei- heitsgesetz zu sein hat. Sieht nämlich bereits das Parlamentsrecht einen Informationsbeschaf- fungsanspruch nicht vor, besteht kein Anlass für einen Anspruch nach allgemeinen Grundsät- zen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem dem Informationsfreiheitsgesetz innewohnenden Grundgedanken auf Transparenz des Verwaltungshandelns. Es ist nämlich unstrittig, dass jede natürliche Person und damit jedes Mitglied der Klägerin individuell anspruchsberechtigt im Sin- ne von § 1 Abs. 1 IFG wäre. Die Klage ist damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den Erkenntnissen der Kammer existiert insoweit keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der materiellen Anspruchsbefugnis
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- 8 - einer landesparlamentarischen Fraktion nach § 1 Abs. 1 IFG. Gleichzeitig beruht die vorliegen- de Entscheidung auf der Rechtsauffassung der Kammer, dass die Klägerin insoweit eben nicht anspruchsberechtigt ist, da für den Fall einer Anspruchsberechtigung davon auszugehen ist, dass das Informationsinteresse der Klägerin das schutzwürdige Interesse der Dritten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG überwiegt. Darüber hinaus enthalten die von der Klägerin begehrten Informationen nur sehr wenige personenbezogene Daten, die in einfacher Art und Weise un- kenntlich gemacht werden könnten, so dass zumindest ein teilweiser Informationszugang im Sinne von § 9 Abs. 2 IFG zu gewähren wäre. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsge- richtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift:         Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift:     Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:             Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München:         Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:             Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vor- sitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag ent- halten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Man- gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Pro- zessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- schule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Rich- teramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisa- tionen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
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- 9 - sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. gez.                                    gez.                                 gez. ********************************** Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwal- tungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsa- che Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift:                   Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift:               Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. gez.                                    gez.                                 gez. **********************************
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-// Gericht:            VG Ansbach Aktenzeichen:       AN 14 K 14. 01781 Sachgebiets-Nr.:    1730 Rechtsquellen: § 1 Abs. 1 IFG Hauptpunkte: zum Informationsgewährungsanspruch einer landesparlamentarischen Fraktion Leitsätze: --- veröffentlicht in: --- rechtskräftig: _________________________________________________________________________ Urteil der 14. Kammer vom 30. Januar 2015 --/
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