Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
14 K 13.02149
Datum
14. November 2014
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 14. November 2014

14 K 13.02149

Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der Behördenmitarbeiter. Das Verwaltungsgericht geht von einem hohen Verwaltungsaufwand zur Aussonderung der in den Listen vorhandenen Vornamen aus. Dadurch kommt das Begehren des Klägers einer vom Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgesehenen Informationsbeschaffung gleich. Auch unter Schwärzung der Vornamen sind Mitarbeiter der Behörde jedoch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, da der Begriff des "Bearbeiters", für den dies nicht gilt, an einen konkreten Verwaltungsvorgang anknüpft. Dem Informationszugang steht somit die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten entgegen; im Ergebnis überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter das Informationsinteresse des Klägers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten

/ 12
PDF herunterladen
AN 14 K 13.02149                                                Verkündet am 14. November 2014 gez. ************* Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *********************** ************************************ - Kläger - gegen ************************ ************************************** - Beklagter - wegen Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch ***************************************                           ******* *********************************                                 ****** ***********************************                               ************ und durch ***************************                                       ********** ***************************                                       ************** auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2014
1

- 2 - folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Am 15. August 2013 beantragte der als Rechtsanwalt tätige Kläger bei der Beklagten die Über- sendung einer Telefonliste mit den Durchwahlnummern ihrer einzelnen Mitarbeiter. Dieser An- trag wurde mit Schreiben vom 22. August 2013 abgelehnt. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Be- klagten vom 25. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe amtlicher Informationen bestehe, dass im vorliegenden Fall aber die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Schutz ihrer persönlichen Daten dem Informationsinteresse des Klägers vorgin- gen. Nicht nur dass in der Vergangenheit bereits Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten pri- vat angeschrieben worden seien, sie seien in sozialen Netzwerken, vor allem auch persönlich diffamiert worden. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 Klage.
2

- 3 - Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm reiche es aus, wenn Telefonlisten zur Ver- fügung gestellt würden, die ausschließlich aus dem Nachnamen und der Durchwahlnummer der Mitarbeiter bestünden. Als auch im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Nürnberg tätiger Rechtsanwalt sei er zur kurzfristigen Klärung einfacher Rechtsfragen darauf angewiesen, Durchwahlnummern der jeweiligen Mitarbeiter zu erhalten. Als Rechtsanwalt sei er Organ der Rechtspflege. Sollten auf der von der Beklagten geführten Telefonliste auch Vornamen der je- weiligen Mitarbeiter enthalten sein, könne sie diese jederzeit schwärzen. Damit sei dem Schutz- interesse der Mitarbeiter genüge getan. Der Kläger beantragte: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zugang zu den Diensttelefonlisten mit der Durchwahlnummer der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters ************** zu gewähren. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte diese im Wesentlichen aus, eine Telefonliste, die die Vornamen der Mit- arbeiter nicht enthalte, existiere nicht. Es müsste daher eine völlig neue und überarbeitete Tele- fonliste hergestellt werden, worauf ein Anspruch nicht bestehe. Im Übrigen überwiege, wie im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 auch ausgeführt, das Interesse der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter am Schutz ihrer persönlichen Daten. Es sei bereits zu verbalen Übergrif- fen gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgeleg- ten Behördenakten, auf die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Ver- handlung Bezug genommen.
3

- 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2013 ist in der Form, die er durch den Wider- spruchsbescheid vom 25. November 2013 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zu- gangs zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann der Kläger grundsätzlich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch auf Zu- gang zu amtlichen Informationen geltend machen, ohne dass dieser Anspruch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen wäre, doch ist vorliegend dieser Anspruch des Klägers, ihm Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren, auf Grund des hier vorrangigen Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich bei der vom Kläger begehrten Telefonliste um eine „amtli- che Information“ im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 IFG handelt. Nach § 2 Nr. 1 IFG sind amtli- che Informationen im Sinne des Gesetzes alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören aber nicht dazu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ge- setzgeberische Intention, einen voraussetzungslosen Zugang zu Informationen zu gewähren, in erster Linie auf die Vermittlung von Sachinformationen gerichtet ist. Die aus diesen Informatio- nen gewonnenen Sachkenntnisse sollen dann die entscheidende Voraussetzung für die Beteili- gung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen darstellen (vgl. BT-Drs. 15/449, S. 6). Es spricht einiges dafür, dass rein dienstinterne Dateninformationen, die nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, ähnlich wie Entwürfe und Notizen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden können (vgl. hierzu: VG Ansbach, U. v. 27.5.2014, AN 4 K 13.01194, juris; Schoch, Kommentar zum IFG, 2009, § 2 Rn. 48). Allerdings besteht ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu der begehrten Telefonliste auch dann nicht, wenn man diese Liste als amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG ansehen
4

- 5 - wollte (vgl. BT-Drs. 15/449, S. 16, namentlicher Geschäftsverteilungsplan als sog. „sonstige amtliche Information“). Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erstreckt sich nämlich nur auf solche amtlichen Informationen, die bei der entsprechenden Behörde vorhanden sind und über die diese auch verfügungsbefugt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Eine Informationsbe- schaffungspflicht normiert das Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 30). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorgetragen hatte, dass die vom Kläger be- gehrte aktuelle Diensttelefonliste des Jobcenters Nürnberg nur in der Form existiert, dass sie neben den vom Kläger begehrten Informationen des (Nach-) Namens und der Durchwahlnum- mer aller Mitarbeiter des Beklagten auch die entsprechenden Vornamen enthält, die der Kläger ausweislich seiner schriftsätzlichen Äußerungen nicht (mehr) begehrt. Auch wenn nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gewährung eines Informationszugangs ein gewisser Verwaltungsaufwand zuzumuten ist, in dem dieser auch unter Abtrennung oder Schwärzung schutzbedürftiger Daten ermöglicht werden soll (vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 7, S. 15), würde es sich bei diesem Begehren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der beim Be- klagten vorhandenen Telefonliste zum einen sämtliche Vornamen aller Mitarbeiter des Beklag- ten, zum anderen auch aller Mitarbeiter, die nicht mit Bürgerkontakt im Sinne des Antrags des Klägers tätig sind, um die Erstellung einer neuen, d. h. derzeit nicht vorhandenen Liste handeln, so dass das Begehren des Klägers einer Informationsbeschaffungspflicht gleichkommt. Hierauf hat dieser, wie oben dargelegt, auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG heraus aber gerade keinen An- spruch. Insofern kann auch offenbleiben, ob durch einen dem Kläger eventuell gewährten Zugang zur Diensttelefonliste des Jobcenters ******** die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG gefährdet sein könnte (so VG Potsdam, B. v. 3.9.2014, Az. 9 K 1334/14, juris, a. A. nunmehr OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.10.2014, Az. 12 M 49.14). Selbst dem Informationsbegehren des Klägers, wie er ihn mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2014 geltend macht, steht nämlich der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige In-
5

- 6 - teresse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewil- ligt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der vom Kläger begehrten Information über Telefondurchwahlnummer mit Angabe der Na- men der Mitarbeiter handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 IFG und § 3 Abs. 1 BDSG. Durch die Verbindung von Durchwahlnummern und Namen kann näm- lich, auch wenn die Vornamen möglicherweise geschwärzt werden sollten, die Zuordnung zu einer bestimmten Person erfolgen (vgl. VG Ansbach vom 27.5.2014, a.a.O.). Die Mitarbeiter des Beklagten sind Dritte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dritter in diesem Sinne ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Dies gilt gemäß § 2 Nr. 2 IFG auch für Amtsträger (so BT-Drs. 15/4493, S. 9). Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn es sich um die Weitergabe von Daten handelt, die sich (ausschließlich) auf die Amtsträgerfunktionen beziehen. Dies wiederum betrifft allerdings nur Name, Titel, aka- demischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikations- nummer von Bearbeitern im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG, soweit sie Ausdruck und Folge der amtli- chen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Diensttelefonliste des Jobcenters ******** nicht besteht, da der Informationsanspruch, soweit die oben genannten Da- ten nach § 5 Abs. 4 IFG betroffen sind, an einen konkreten Vorgang gebunden ist (vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 70, VG Ansbach, a.a.O.). Der vom Gesetzgeber hier bewusst gewählte Begriff des „Bearbeiters“ ist nicht nur sprachlich, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach an einen konkreten Verwaltungsvorgang angeknüpft. Die vom Kläger begehrte Diensttelefonliste mit den darin enthaltenen Namen, Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telefonnummern knüpft allerdings nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang an, sondern wird vom Kläger gerade deshalb begehrt, weil sie für eine unbestimmte Anzahl von Anfragen durch den Kläger Verwen- dung finden kann. Ob die in dieser Diensttelefonliste eingetragenen Mitarbeiter des Jobcenters ******** jemals an einem den Kläger betreffenden Fall auch tatsächlich zu „Bearbeitern“ werden, ist offen, was zur Folge hat, dass der vom Kläger begehrte Informationsanspruch weit über die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als weniger schutzwürdig angesehenen Daten hinausgeht. Diese Wertung des Gerichts findet ihren Widerhall auch in der Regelung des § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne nur dann allgemein zugänglich zu machen sind, wenn
6

- 7 - personenbezogene Daten dort nicht enthalten sind. Vorliegend verbleibt es somit dabei, dass der Beklagte bezüglich des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG zu prüfen hatte, ob das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters ******** das Informationsinteresse des Klägers überwiegt. Diese dies bejahende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Gesetzgeber den Informationszugangsanspruch nicht von einem berechtigten Interesse abhängig gemacht hat, was zur Folge hat, dass im Rahmen dieser gerichtlich vollum- fänglich nachprüfbaren Interessenabwägung auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung amtlicher Informationen zum Tragen kommt, ist das vom Kläger vorge- brachte private Informationsinteresse an der Bekanntgabe der begehrten Daten abwägungsre- levant. Hierbei hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei mit einer Vielzahl auch sozi- alrechtlicher Fälle betraut, zu deren schnellen Bewältigung er nicht auf die von der Arbeitsver- waltung eingerichteten Servicecenter verwiesen werden darf, da es nicht nur aus zeitlichen, sondern vor allem auch aus inhaltlichen Gründen heraus notwendig sei, mit den Sachbearbei- tern jeweils direkten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Auch wenn seitens der Arbeitsverwal- tung versprochen werde, bei Sachverhalten, die vom Servicecenter nicht unmittelbar zur Zufrie- denheit der Kunden erledigt werden könnten, würde ein Rückruf des jeweiligen Sachbearbeiters binnen 48 Stunden erfolgen, sei nach der Erfahrung und nach der Rechtsauffassung des Klä- gers ein direkter telefonischer Kontakt zum Sachbearbeiter vorzuziehen, da so eine mögliche Problematik leichter und schneller erledigt werden könnte. Diese Interessen des Klägers müs- sen aber hinter dem Interesse des Beklagten am Schutz der persönlichen Daten seiner Mitar- beiter zurückstehen. Der Beklagte trägt diesbezüglich vor, dass bereits in der Vergangenheit nach Bekanntwerden persönlicher schutzwürdiger Daten Mitarbeiter in so genannten Internet- blogs nicht nur diffamiert worden seien, sondern es darüber hinaus sogar zu strafrechtlich rele- vanten Drohungen gekommen sei. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt letztendlich insbesondere deswegen das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters ******** als Ausdruck ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar ist es nachvollziehbar, dass es einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt die Ausübung seines Berufs erleichtern würde, könnte er entsprechende Sachbearbeiter jeweils direkt anrufen, doch muss diese Arbeitser-
7

- 8 - leichterung hinter dem schutzwürdigen Interesse der Dritten zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen, wie im vorliegenden Fall, nur zu beruflichen Zwecken eines Rechtsan- walts benötigt werden. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die von ihm begehr- ten Daten nicht missbraucht, d. h. insbesondere nicht an dritte Personen weitergibt, geschweige denn die Diffamierung von Mitarbeitern des Beklagten in irgendeiner Art und Weise ermöglicht, doch ist in die Interessenabwägung auch einzustellen, dass es zwar im vorliegenden Fall nur um die Herausgabe der Daten an den Kläger selbst geht, dass es aber andererseits eine Viel- zahl von gleichartigen Anträgen von Rechtsanwälten, Betreuern und sonst interessierter Perso- nen gibt, die jedenfalls im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG mit dem Anliegen des Klägers gleichzustellen wären. Die Kammer hält es daher für den Kläger zumutbar, in Fällen, in denen nicht ein „Bearbeiter“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG benannt ist, im Falle telefonischer Rückfragen die vom Beklagten ein- gerichteten Servicecenter zu kontaktieren, um den dann gegebenenfalls versprochenen Rückruf eines Mitarbeiters abzuwarten. Deshalb überwiegt im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs zu personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Klägers. Die betroffenen Mitarbeiter des Jobcenters ******** haben der Datenweitergabe an den Kläger auch nicht eingewilligt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 a. E. IFG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ar- beitsverwaltung generell die Entscheidung getroffen hat, die telefonische Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter nicht über Durchwahltelefonnummern zu regeln, sondern über ein Servicecenter zu steuern. Diese Entscheidung liegt im Organisationsermessen der Arbeitsverwaltung und damit des Beklagten und ist nicht willkürlich, sondern dient neben dem Schutz personenbezogener Daten auch der effektiven Aufgabenerfüllung dergestalt, dass die Arbeit der einzelnen Sachbe- arbeiter nicht ungeregelt durch Anrufe unterbrochen wird. Es ist daher nicht nötig, dass der Be- klagte ein - wohl auch in der Praxis schwierig zu gestaltendes - Einwilligungsverfahren dahin- gehend in die Wege leitet, alle seine Mitarbeiter zu befragen, ob sie die in einer möglichen Tele- fonliste enthaltenen personenbezogenen Daten an den Kläger herausgeben wollen. Da die Einwilligungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 a. E IFG nicht nur ihrem Zuschnitt nach, sondern insbesondere ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie die schutzwürdigen Belange solcher Dritter berührt, die außerhalb der Organisation des Beklagten stehen, wie beispielsweise per-
8

- 9 - sonenbezogene Daten der Kunden der Arbeitsverwaltung o. ä., obliegt es der dem Arbeitgeber und Dienstherrn zustehenden Fürsorgepflicht, darüber allgemein zu entscheiden, ob personen- bezogene Daten an Dritte herausgegeben werden. Auch wenn sich einzelne Mitarbeiter gegen die Herausgabe von Daten nicht wehren können (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.2008, Az. 2 B 131/07, juris), ist für den umgekehrten Fall, wie vorliegend, nicht jeder einzelne Mitarbeiter zur Weiter- gabe seiner personenbezogenen Daten zu befragen. Vielmehr obliegt es der so genannten Ein- schätzungsprärogative des Beklagten, ob er eine solche Befragung durchführen will oder ob er aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht von vorneherein und für alle Mitarbeiter auf die Weitergabe personenbezogener Daten verzichtet. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssa- che auf Grund einer divergierenden erstinstanzlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeu- tung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsge- richtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift:         Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift:     Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:               Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München:           Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:               Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vor- sitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag ent- halten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Man- gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
9

- 10 - Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Pro- zessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- schule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Rich- teramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisa- tionen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. gez.                                       gez.                                 gez. ******                                     ******                               ************ Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwal- tungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsa- che Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift:                Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift:            Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
10

Zur nächsten Seite

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: