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Aktenzeichen
10 A 11064/13
Datum
8. Januar 2014
Gericht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Januar 2014

10 A 11064/13

Das Gericht bestätigt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt die Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass dem Zugang des Klägers zu Leasingverträgen zwischen einer Stadt und einem Unternehmen über den Dienstwagen des Bürgermeisters ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens entgegensteht. Die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von Dienstwagen sind als Geschäftsgeheimnis geschützt. Das Unternehmen hat nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargetan, so dass der erforderliche Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz der begehrten Information beim Verwaltungsgericht vorlag. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

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10 A 11064/13.0VG
4 K 242/13.NW

 

OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ

 BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung vom 8. Januar 2014, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hammer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013
zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner

der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel
im Sinne des 8124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Zugang des
Klägers zu dem Informationsinhalt des zwischen der Beklagten sowie dem Beige-
ladenen geschlossenen Leasingvertrages für den Dienstwagen des Bürger-
meisters der Beklagten und der hilfsweise begehrten Auskunft über die monat-
lichen Leasing-Raten, die Art des Leasings sowie die Höhe etwaiger An- und
Restzahlung $ 11 Satz 2 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu
Informationen - LIFG - entgegensteht. Denn die begehrten Informationen unter-
liegen dem Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, sodass der Zugang hierzu von

deren Einwilligung abhängt. Diese hat die Beigeladene nicht erteilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein
Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die
nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem
Mangel an der Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berech-
tigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches
Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives
technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu
machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beein-
flussen (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 -1BvR 2087/03 u.a.-
BVerfGE 115, 205 [230f]; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -,
juris, Rn. 11). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen

Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen

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Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu
gehören u.a. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder
Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes
Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und
Finanzierungsdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerliche
Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören,
können als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom
8. Februar 2013 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17). Hierunter fallen auch der Inhalt und
die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von

Dienstwagen.

Was den Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbs-
relevanz der begehrten Informationen angeht, den sich die Gerichte verschaffen
müssen, so können sie sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im
Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargetan werden. Diese Einschätzung
ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendiger-
weise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil
vom 24. September 2009 -7C2/09-, juris, Rn.58f; OVG RP, Urteil vom
6. September 2012 -8 A 10096/12.0VG -, LKRZ 2013, 32 [33]). Hiervon aus-
gehend hat die Beklagte die nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition
der Beigeladenen durch die Offenbarung des Leasingvertrages über den Dienst-
wagen des Bürgermeisters oder einzelner Vertragsinhalte überzeugend dargelegt.
Insoweit handelt es sich nicht um lediglich subjektive Einschätzungen der Beige-

ladenen, sondern um objektive Umstände.

Danach stellt sich das Leasinggeschäft der Beigeladenen mit Dienstwagen als ein
wesentlicher Teil ihres Vertriebskonzepts im Fahrzeughandel dar. Es dient nicht
nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern in erster Linie der Erzielung von
Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen
Marke durch bestimmte öffentliche und private Kundenkreise verbunden sind.
Allein diese Werbewirkung ist für die Beigeladene von erheblicher Bedeutung, so
dass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge
und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile hat. Denn sie befindet sich auf dem

Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Die

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sich hieraus ergebende Wettbewerbssituation wird im Verhältnis zu den anderen
Anbietern von Dienstfahrzeugen entscheidend durch den Inhalt der Leasing-
verträge und dabei gerade auch durch die einzelnen Vertragsbedingungen wie
etwa die monatlichen Leasingraten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer
etwaigen An- und Restzahlung geprägt. Die damit vorhandene Wettbewerbs-
relevanz des hier in Rede stehenden Leasingvertrags zwischen der Beklagten und
der Beigeladenen kann der Kläger nicht deshalb in Abrede stellen, weil es sich nur
um einen von zahlreichen einschlägigen Verträgen der Beigeladenen handelt. Mit
dieser Argumentation könnte durch die jeweiligen Auskünfte über eine Vielzahl
einzelner Verträge der Geschäftsbereich „Dienstwagen“ insgesamt offengelegt
und der von 8 11 Satz2 LIFG bezweckte Schutz des Betriebs- und Geschäfts-
geheimnis umgangen werden. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen wider-

sprechen.

Handelt es sich demnach bei den begehrten Informationen um Geschäfts-
geheimnisse, konnte die Beigeladene gemäß $& 11 Satz 2 LIFG die vom Kläger
begehrte Zugänglichkeit der Leasingverträge bzw. der im Hilfsantrag ange-
sprochenen Vertragsbestandteile durch die Verweigerung ihrer Zustimmung

verhindern.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache keine besonderen
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des $ 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO auf. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich aufgrund der bis-
herigen Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren beantworten. Deshalb

bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf 88 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus $$ 47, 52 Abs. 2

Gerichtskostengesetz.

gez. Stamm gez. Brink gez. Dr. Hammer
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