Information
- Aktenzeichen
- 10 A 11064/13
- Datum
- 8. Januar 2014
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Januar 2014
10 A 11064/13
Das Gericht bestätigt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt die Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass dem Zugang des Klägers zu Leasingverträgen zwischen einer Stadt und einem Unternehmen über den Dienstwagen des Bürgermeisters ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens entgegensteht. Die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von Dienstwagen sind als Geschäftsgeheimnis geschützt. Das Unternehmen hat nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargetan, so dass der erforderliche Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz der begehrten Information beim Verwaltungsgericht vorlag. (Quelle: LDA Brandenburg)
10 A 11064/13.0VG 4 K 242/13.NW OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Zulassung der Berufung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Januar 2014, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hammer beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des 8124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Zugang des Klägers zu dem Informationsinhalt des zwischen der Beklagten sowie dem Beige- ladenen geschlossenen Leasingvertrages für den Dienstwagen des Bürger- meisters der Beklagten und der hilfsweise begehrten Auskunft über die monat- lichen Leasing-Raten, die Art des Leasings sowie die Höhe etwaiger An- und Restzahlung $ 11 Satz 2 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen - LIFG - entgegensteht. Denn die begehrten Informationen unter- liegen dem Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, sodass der Zugang hierzu von deren Einwilligung abhängt. Diese hat die Beigeladene nicht erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an der Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berech- tigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beein- flussen (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 -1BvR 2087/03 u.a.- BVerfGE 115, 205 [230f]; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, juris, Rn. 11). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen -
np Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören u.a. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzierungsdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17). Hierunter fallen auch der Inhalt und die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von Dienstwagen. Was den Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbs- relevanz der begehrten Informationen angeht, den sich die Gerichte verschaffen müssen, so können sie sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargetan werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendiger- weise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 -7C2/09-, juris, Rn.58f; OVG RP, Urteil vom 6. September 2012 -8 A 10096/12.0VG -, LKRZ 2013, 32 [33]). Hiervon aus- gehend hat die Beklagte die nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch die Offenbarung des Leasingvertrages über den Dienst- wagen des Bürgermeisters oder einzelner Vertragsinhalte überzeugend dargelegt. Insoweit handelt es sich nicht um lediglich subjektive Einschätzungen der Beige- ladenen, sondern um objektive Umstände. Danach stellt sich das Leasinggeschäft der Beigeladenen mit Dienstwagen als ein wesentlicher Teil ihres Vertriebskonzepts im Fahrzeughandel dar. Es dient nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern in erster Linie der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen Marke durch bestimmte öffentliche und private Kundenkreise verbunden sind. Allein diese Werbewirkung ist für die Beigeladene von erheblicher Bedeutung, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile hat. Denn sie befindet sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Die A-
-4- sich hieraus ergebende Wettbewerbssituation wird im Verhältnis zu den anderen Anbietern von Dienstfahrzeugen entscheidend durch den Inhalt der Leasing- verträge und dabei gerade auch durch die einzelnen Vertragsbedingungen wie etwa die monatlichen Leasingraten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung geprägt. Die damit vorhandene Wettbewerbs- relevanz des hier in Rede stehenden Leasingvertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen kann der Kläger nicht deshalb in Abrede stellen, weil es sich nur um einen von zahlreichen einschlägigen Verträgen der Beigeladenen handelt. Mit dieser Argumentation könnte durch die jeweiligen Auskünfte über eine Vielzahl einzelner Verträge der Geschäftsbereich „Dienstwagen“ insgesamt offengelegt und der von 8 11 Satz2 LIFG bezweckte Schutz des Betriebs- und Geschäfts- geheimnis umgangen werden. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen wider- sprechen. Handelt es sich demnach bei den begehrten Informationen um Geschäfts- geheimnisse, konnte die Beigeladene gemäß $& 11 Satz 2 LIFG die vom Kläger begehrte Zugänglichkeit der Leasingverträge bzw. der im Hilfsantrag ange- sprochenen Vertragsbestandteile durch die Verweigerung ihrer Zustimmung verhindern. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des $ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich aufgrund der bis- herigen Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren beantworten. Deshalb bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf 88 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus $$ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. gez. Stamm gez. Brink gez. Dr. Hammer