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Information

Aktenzeichen
4 K 191/13
Datum
13. Juni 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Koblenz
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 13. Juni 2013

4 K 191/13

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger - trotz Auslaufen des Pachtvertrags, in den er einsehen möchte - nicht abgesprochen werden, da ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kein berechtigtes Interesse voraussetzt. Ein Landpachtvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, zählt aber zur fiskalischen Verwaltung, dient dienstlichen Zwecken und ist (wohl) als amtliche Information einzuordnen. Dem Anspruch auf Informationszugang steht aber jedenfalls entgegen, dass Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden darf, welche nicht vorliegt. Bei einem Pachtvertrag mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen (insbesondere Pachtzins und Zahlungsbedingungen) handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Pächters zulassen können. Es ist nicht Sinn des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch Konkurrenten oder sonstigen Dritten Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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4 K 191/13.KO

Die Entscheidung ist

rechtskräftig!

  

VERWALTUNGSGERICHT
KOBLENZ

URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Landwirtschaftsrechts

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom
13. Juni 2013, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Gietzen

Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Arnold
ehrenamtlicher Richter Rentner Dornhoff
ehrenamtliche Richterin Versicherungsfachwirtin Reiter
1

für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft nach dem Landesinformationsfrei-

heitsgesetz.

Er ist Landwirt im Gemeindegebiet der Beklagten. Im Jahre 2009 schloss die Be-
klagte mit einem anderen Landwirt, Herrn B***, einen Landpachtvertrag über meh-

rere, in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Flächen.

Nachdem die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Einsichtnahme in die entspre-
chende Sitzungsniederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeindesrates
gewährt hatte, der Vertragsinhalt des Landpachtvertrages aber nicht Bestandteil
der Sitzungsniederschriften war, bat der Kläger unter dem 10. Februar 2012 die
Beklagte schriftlich um Auskunftserteilung über den Inhalt des geschlossenen
Landpachtvertrages unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Lan-
des Rheinland-Pfalz (LIFG).

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012, das mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung verse-
hen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm keine Einsicht in die Verträ-
ge gewährt werden könne. Die Informationsverpflichtungen und -rechte bezögen
sich ausschließlich auf amtliche Informationen und fänden ihre Grenze in den Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen der Behörden oder Dritter. Bei Abschluss ei-

nes privatrechtlichen Vertrages seien schützenswerte Interessen betroffen.
2

Ei

Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte der Pächter, Herr B***, auf Anfrage mit,
dass er die Einsicht in den Pachtvertrag für Dritte nicht freigebe.

Den gegen den Bescheid der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. September 2012
erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Rhein-Hunsrück-
Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2013, dem Bevollmächtigen des
Klägers am 1. Februar 2013 zugestellt, zurück. Zur Begründung heißt es im We-
sentlichen: Der Widerspruch sei zwar nicht verfristet, da dem Bescheid keine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei und daher gemäß & 70 Abs. 2
i.V.m. 8 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist zur Erhebung des Widerspruches
gelte. Ein Auskunftsanspruch gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG bestehe jedoch nicht.
Es fehle bei dem Landpachtvertrag bereits an dem Merkmal der amtlichen Infor-
mation. Unabhängig hiervon stehe einem Anspruch die Vorschrift des &$ 9 Abs. 1
Nr. 7 LIFG entgegen. Der Pächter habe gerade ein Interesse daran, dass die ver-
traulich erhobene Information hinsichtlich der Pachtbedingungen gegenüber Drit-
ten nicht bekannt gegeben werde. Im Übrigen sei der Informationszugang auch
gemäß $ 11 Satz 2 LIFG ausgeschlossen. Denn bei dem von dem Dritten mit der
Gemeinde geschlossenen Pachtvertrag handele es sich um ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis. Ferner stehe der begehrten Auskunftserteilung auch & 12 Nr.
1 LIFG entgegen, da durch das Bekanntwerden der amtlichen Information perso-
nenbezogene Daten Dritter offenbart würden. In den Informationszugang habe der

Betroffene ausweislich der Akten nicht eingewilligt.

Der Kläger hat am 1. März 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter-
verfolgt. Er führt zur Begründung aus, es sei weder ersichtlich, welche Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse der Behörde oder Dritter, noch welche schützenswer-

ten Interessen bei Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages betroffen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2012 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2013 zu ver-
pflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den konkreten Inhalt des von
der Beklagten im Jahre 2009 geschlossenen Landpachtvertrages
und dessen etwaigen Änderungen bezüglich der Grundstücke C***,
Flur **, Flurstücksnummer **, D***, Flur **, Flurstücksnummer **,
3

-4-

E***, Flur **, Flurstücksnummer **, F***, Flur **, Flurstücksnummer **
und G***, Flur **, Flurstücksnummer **.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen aus
dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus bringt sie vor, es läge schon kein
ordnungsgemäßer Antrag vor, da der Kläger diesen entgegen $ 5 Abs. 1 Satz 3
LIFG nicht begründet habe. Einer Auskunftserteilung stehe zudem die Regelung
des 8 35 GemO entgegen, da der Abschluss des Pachtvertrages im nichtöffentli-
chen Teil der Gemeinderatssitzung besprochen worden sei. Schließlich verweist
die Beklagte darauf, dass zwischenzeitlich eine Neuverpachtung der Grundstücke

erfolgt sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorge-
legten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogenen Ver-
waltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Sämtliche

Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündli-
che Verhandlung entscheiden kann (vgl. & 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der
Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft auf der Grundlage
des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesin-
formationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vom 26. November 2008 (GVBl. 2008, S. 296)

-5-
4

.Ös

zu erteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem IFG ist
gemäß $ 8 LIFG, $ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Ver-

waltungsrechtsweg eröffnet.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
entgegen. Zwar ist der Landpachtvertrag, in den der Kläger Einsicht nehmen
möchte, wie die Beklagte mitgeteilt hat, bereits ausgelaufen und ein neuer Pacht-
vertrag geschlossen worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksich-
tigen, dass das LIFG ebenso wie das auf bundesrechtliche Ebene bestehende
parallele Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (BGB. I S.
2722) grundsätzlich einen „voraussetzungslosen Informationszugang“ gewährt,
d.h. für den Anspruch auf Informationszugang kein rechtliches oder berechtigtes
Interesse verlangt (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 9; vgl. ferner die Begründung zum Ge-
setzentwurf des IFG, BT-Drs 15/4493 S. 6). Setzt der Anspruch nach dem LIFG
aber nicht voraus, dass ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten In-
formationszugang - hier die Einsichtnahme in einen bereits abgelaufenen Pacht-
vertrag - besteht, so kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-

gende Klage nicht abgesprochen werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
der begehrten Information gemäß & 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG und wird daher durch
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 3. Januar nicht in seinen Rechten verletzt ($ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).

$ 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG bestimmt, dass jede natürliche oder juristische Person des
Privatrechts gegenüber den in $ 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses
Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen
hat.

Nach Ansicht der Kammer spricht vieles dafür, dass das Begehren des grundsätz-
lich anspruchsberechtigten Klägers - anders als die Beklagte und der Kreisrechts-
ausschuss meinen - auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet ist. Amtliche

Informationen sind nach der Definition des $ 2 LIFG alle dienstlichen Zwecken

= Bis
5

-6-

dienende Aufzeichnungen unabhängig von der Art der Speicherung. Der Ab-
schluss eines Landpachtvertrages stellt zwar keine hoheitliche Tätigkeit dar, son-
dern zählt zur fiskalischen Verwaltung. Nichtsdestotrotz dürften die Aufzeichnun-
gen nicht privaten, sondern dienstlichen Zwecken dienen. Für ein solches, weites
Verständnis des Begriffs der amtlichen Informationen spricht zum einen, dass $ 2
Abs. 1 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeiten beschränkt, sondern auch auf Verwaltungstätigkeiten in
privatrechtlicher Form erstreckt. Zum anderen entspricht eine weite Auslegung des
Begriffs der amtlichen Information auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die
Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und die Möglichkeiten der Kontrolle
staatlichen Handeln zu verbessern (für die Einbeziehung von Informationen im
Rahmen fiskalischer Tätigkeiten auch VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 - 13K
3505/09 -, juris). Dabei wird dem Schutz öffentlicher Belange über die Norm des
8 9 LIFG Rechnung getragen.

Ob der von der Beklagten geschlossene Pachtvertrag unter den Begriff der amtli-
chen Information fällt, kann aber letztlich offen gelassen werden. Wenn keine amt-
lichen Informationen vorliegen, hat die Klage von vornherein keinen Erfolg. Liegen
amtliche Informationen vor, dann steht dem geltend gemachten Anspruch auf In-
formationszugang jedenfalls der Ausschlussgrund des $ 11 Satz 2 LIFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Vorliegend
würden mit der Einsichtnahme in den Pachtvertrag Geschäftsgeheimnisse des

Pächters offenbart. Dieser hat hierzu sein Einverständnis nicht erteilt.

Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusam-
menhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenz-
ten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers
sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden
sollen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im
weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches
Wissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, juris,
Rn. 87).
6

a:

Bei der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in den Pachtvertrag mit seinen nur
den Vertragsparteien bekannten Konditionen handelt es sich um durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Informationen, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die
Betriebsführung des Pächters zulassen können. Insbesondere der Pachtzins so-
wie eventuelle besondere Zahlungsbedingungen lassen Schlussfolgerungen über
die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage des Pächters zu. Mit der Ein-
sichtnahme in den Pachtvertrag und der Kenntnis der einzelnen Vertragsmodalitä-
ten würden dem Kläger Informationen offenbart, die ihm - gerade auch im Hinblick
auf eine Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch die Beklagte in der Zu-
kunft - einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Bewerbern und dem
Pächter verschaffen könnten. Denn diese verfügen ihrerseits gerade nicht über
entsprechende Informationen hinsichtlich des Betriebs des Klägers. Es ist jedoch
nicht Sinn des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und
voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder
sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen
damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5.
Dezember 2008 - 7 E 1780/70 -, juris). Das Interesse des Pächters an der Ge-
heimhaltung der Vertragskonditionen ist damit berechtigt, zumal Anhaltspunkte für
eine etwaige gesetzeswidrige, missbräuchliche Vertragsgestaltung in keiner Weise

vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.

Ist somit ein Anspruch nach $ 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG in materieller Hinsicht ausge-
schlossen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antrag schon wegen
der fehlenden Begründung nach $ 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG abzulehnen war (ableh-
nend zur Parallelvorschrift des $ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG: Mecklenburg, Informations-
freiheitsgesetz, 8 7, 2.3, Rn. 13).

Andere Rechtsgrundlagen, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, so dass die Klage nach alledem

abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vor-
läufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus $ 167 Abs. 2
VwGO.
7

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz be-
antragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige
nach Maßgabe des $ 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation ver-
treten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068
Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefoch-
tene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzu-
legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektroni-
scher Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsver-
kehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008
(GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun-
desvermaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensman-
gel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.

gez. Dr. Bayer gez. Gietzen gez. Dr. Arnold
8

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (88 52 Abs. 2, 63
Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 8 68 Abs. 1 GKG mit
der Beschwerde angefochten werden.

gez. Dr. Bayer gez. Gietzen gez. Dr. Arnold
9

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