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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
5 Bs 246/12
Datum
20. November 2012
Gericht
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

5 Bs 246/12

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den Beschluss der Vorinstanz zur Ablehnung des Eilantrags mit der Begründung des fehlenden Anordnungsgrundes. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. Darüber hinaus stellt das Oberverwaltungsgericht klar, dass sich der Anspruch auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nur auf vorhandene Informationen bezieht und keine Verpflichtung zur Erstellung neuer Informationen beinhaltet. Vorliegend geht es um die Erstellung statistischer Auswertungen aus vorhandenen "Rohdaten". (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer am 20. November 2012 beschlossen:
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-2- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, dem inzwischen aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ein Studienplatz bei der Antragsgegnerin zugewiesen worden ist, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm näher spezifizierte, detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für das Wintersemester 2012/13 zu erteilen. Er stützt sein Begehren auf einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271 – HmbTG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag am 1. November 2012 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung würde hier zu einer vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen. In einem solchen Fall komme vorläufiger Rechtsschutz nur in Betracht, wenn ohne die Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden. Das sei hier nicht der Fall. Es gehe dem Antragsteller nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Dem Antragsteller entstehe ohne die Anordnung kein wesentlicher Nachteil. Der von ihm geltend gemachten Absicht, seinen Prozessbevollmächtigten in Verfahren anderer Studienbewerber unterstützen zu wollen, was ohne die begehrte Anordnung nicht möglich sei, liege keine erkennbare rechtliche Verpflichtung zugrunde. Es sei zunächst Aufgabe seines Bevollmächtigten als Rechtsanwalt, andere Studienbewerber darauf hinzuweisen, -3-
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-3- dass er mangels Kenntnis der für bestimmte Fragen erforderlichen Tatsachen keine verlässliche Prognose der Erfolgsaussichten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens stellen könne. Die Entscheidung der Studienbewerber, ob sie angesichts dessen das Prozessrisiko eingehen wollten, berühre nicht die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden Interessen des Antragstellers. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit der Einschränkung weiterverfolgt, dass es sich nicht mehr auf die Angaben beziehe, die sich aus der ihm inzwischen bekannt gewordenen Aufstellung der Antragsgegnerin "Gesamtauswertung StudienanfängerInnen und Master → Vergabe und Annahme WiSe 2012/2013" ergäben. II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 1. Die Begründung der Beschwerde vermag den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, soweit dort ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller für den Fall verneint wird, dass er die erstrebten Informationen jetzt nicht erhält. Zwar muss für einen Antrag auf Zugang zu Informationen kein besonderes Interesse an der Kenntnis der gewünschten Information dargelegt werden (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG; siehe auch die Gesetzesbegründung in Bü-Drs. 20/4466 vom 12.6.2012, S. 13). Jedoch muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies gilt in verstärktem Maße, wenn die begehrte Regelung – wie hier – die Hauptsache vorwegnähme. Der Antragsteller wiederholt seine (angebliche) Absicht, mit seinem Antrag auf Informationszugang seinen Prozessbevollmächtigten zu unterstützen, und ergänzt, er wolle die Informationen gemeinsam mit ihm veröffentlichen. Hiermit gibt er aber nicht an, worin der wesentliche Nachteil gerade für ihn liegen soll, wenn er zu der Unterstützungshandlung und zu der Veröffentlichung jetzt nicht in der Lage ist. Das -4-
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-4- Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Wunsch des Antragstellers keine erkennbare rechtliche Verpflichtung zugrunde liege und daher kein wesentlicher Nachteil gegeben sei, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden müsste. Dieser Gesichtspunkt liegt umso näher, als es nicht ohne weiteres    ersichtlich ist,  wofür   ein   in  Numerus-clausus-Streitigkeiten   erfahrener Prozessbevollmächtigter anstelle von Bemühungen in eigenem Namen die vorgetragene Unterstützungstätigkeit    eines   Studienbewerbers     benötigt.  Der   Hinweis    in  der Beschwerdebegründung auf weitere Auskunftsanträge, die der Bevollmächtigten "auch für andere Mandanten gestellt" habe, spricht ebenfalls gegen ein besonders schützenswertes Interesse gerade des Antragstellers an der erstrebten einstweiligen Anordnung. Das in der Beschwerde zusätzlich angeführte öffentliche Interesse an einer baldigen Veröffentlichung der gewünschten Informationen kann das hier für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche gesteigerte rechtliche Interesse des Antragstellers nicht ersetzen. Der Antragsteller legt nicht dar, welche wesentlichen Nachteile gerade ihm drohen, wenn die Auskunft nicht nach seinen zeitlichen Vorstellungen erteilt wird. Auch aus dem Umstand, dass das Hamburgische Transparenzgesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Bereitstellung der Informationen regelt, ergibt sich kein Grund dafür, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Auskünfte zu verpflichten. § 13 Abs. 1 HmBTG enthält zwar in der Tat eine Pflicht, die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zugänglich zu machen. Für den Fall der Überschreitung der Frist, die zudem nach § 13 Abs. 3 HmbTG ausnahmsweise auf zwei Monate verlängert werden kann, enthält das Gesetz jedoch keine Folgen (anders noch § 7 Abs. 4 HmbIFG, wonach eine Nichtbescheidung des Antrags innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist als Ablehnung des Antrags galt), erst recht keine Sanktion (vgl. zu der ähnlichen Regelung in § 7 Abs. 5 IFG: Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 112, 113). 2. Die Beschwerde kann außerdem deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Informationen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. -5-
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-5- Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen (vgl. auch Schoch, a.a.O, § 1 Rn. 29 ff.). Das Begehren des Antragstellers richtete sich aber ursprünglich und richtet sich – soweit es noch geltend gemacht wird – weiterhin auf die Erstellung statistischer Auswertungen aus vorhandenen "Rohdaten". Hierbei handelt es sich aber um eine andere, noch nicht vorhandene Information. Erst wenn die Statistik als solche erstellt ist, kann sie Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs sein (§ 3 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 Nr. 7 HmbTG). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 (a.a.O., S. 15) zum Ausdruck, wenn es dort in Bezug auf Tätigkeitsberichte heißt, die Vorschrift begründe keine neuen Berichterstattungspflichten für die Verwaltung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des gesetzlichen Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) ist nicht angezeigt, da der Antragsteller mit der begehrten einstweiligen Anordnung letztlich eine endgültige Regelung    erstrebt, die   die   Hauptsache    vorwegnähme.     Auch    rechtfertigt die Einschränkung des Beschwerdeantrags gegenüber dem erstinstanzlich gestellten Antrag keine Reduzierung des Streitwerts, da auch für den Beschwerdeantrag nur der Auffangwert in Betracht kommen kann. Probst                      Engelhardt                    Niemeyer
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