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Aktenzeichen
9 K 2029/10
Datum
4. Mai 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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Abschrift Verkündet am: 04.05.2012 …….. Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 2029/10 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Umweltinformationen hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, den Richter am Verwaltungsgericht Weißmann, den Richter am Verwaltungsgericht Baumert, die ehrenamtliche Richterin Zulla und die ehrenamtliche Richterin Zimmer für R e c h t erkannt:
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-2- Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2010 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. Juni 2010 genehmigte Waldumwandlungen Auskunft zu erteilen über -    die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie -    die Entgelte für die erbrachten oder vereinbarten Ersatzmaßnahmen, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst, d.h. in Eigenregie, in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt in … und Professor für Forstrecht und Forstpolitik an einer Fachhochschule. Ihm gehören Grundstücke, die er für Erstaufforstungen zum Ersatz von Waldumwandlungen zur Verfügung stellen möchte. Mit Schreiben vom 11. Juni    2010     verlangte    er   vom    Beklagten   unter   Hinweis  auf   das Umweltinformationsgesetz       des    Landes   Brandenburg    (BbgUIG)  umfangreiche Informationen       über     Waldumwandlungsgenehmigungen          und    über    die Ausgleichsmaßnahmen seit 2007. Im Einzelnen begehrte er Auskunft über -   die Anzahl der genehmigten Waldumwandlungsmaßnahmen, -3-
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-3- -   die Größe der jeweils genehmigten Fläche, -   die Form des geforderten Ausgleichs bzw. Ersatzes (Ersatzpflanzung/Erstauffor- stung/Waldumbau/Walderhaltungsabgabe usw.), -   die Höhe der Walderhaltungsabgaben für die im Einzelnen umgewandelte Fläche, -   den Naturraum, die Flurstücke, die Baumarten, die Flächengröße und die Sicherheitsleistung der festgesetzten Ersatzmaßnahmen sowie -   die Höhe der Entgelte, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung eingenommen haben, wenn sie den Ersatzwald selbst neu angelegt haben. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte der Beklagte die begehrten Auskünfte ab. Seine Betriebszentrale halte keine zusammenfassenden Informationen über die vom Kläger angegebenen Sachverhalte vor. Deshalb seien die erbetenen Daten in der gewünschten Form nicht verfügbar. Außerdem würden sonst personenbezogene Daten offenbart oder könnten Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 18. August 2010 forderte die Betriebszentrale des Beklagten bei den einzelnen Betriebsteilen die vom Kläger begehrten Informationen bis zum 3. September 2010 an, darunter die genauen Grundstücksbezeichnungen        (Gemarkung,     Flur  und    Flurstück)    der  für Ersatzmaßnahmen festgelegten Flurstücke und die Entgelte, die für in Eigenregie als Dienstleistungen     erbrachte    Ersatzmaßnahmen       berechnet    wurden.    Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger einen großen Teil der begehrten Auskünfte. Der Widerspruchsbescheid enthielt tabellarische Anlagen, die nach den Betriebsteilen des Beklagten aufgeteilt waren und aus denen sich jeweils -   das Jahr, -   die Anzahl der Waldumwandlungsgenehmigungen mit der jeweils genehmigten 2 Fläche in m , 2 -   die Fläche der Ersatzaufforstung in m , 2 -   die Art des Waldumbaus bzw. die Fläche in m , -   die Höhe der jeweils festgesetzten Walderhaltungsabgabe, -   der Ausgleich im Naturraum, -4-
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-4- -    die Ausgleichsfläche nach Gemarkungsname und Baumart sowie -    die Höhe der jeweils festgesetzten Sicherheitsleistung ergaben. Auskünfte zu den konkreten Flurstücken der Ersatzflächen und den Entgelten für von ihm selbst ausgeführte Ersatzmaßnahmen lehnte der Beklagte weiterhin ab. Zur Begründung führte er aus, die Flurstücksangaben seien personenbezogene Daten, weil sie die Bestimmbarkeit einer natürlichen Person zuließen. Bei den Angaben zu den Entgelten handele es sich schon nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Denn das Erheben von Entgelten sei keine Maßnahme oder Tätigkeit, die sich auf Umweltbestandteile auswirke. Vielmehr handele es sich um betriebswirtschaftliche Unternehmensentscheidungen; daher greife überdies der Schutz für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Mit der am 24. November 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der verweigerten Auskünfte weiter. Hierbei handele es sich um Umweltinformationen. Dies gelte nicht nur für die Flurstücksangaben, sondern auch für die Entgelte für in Eigenregie des Beklagten ausgeführten Ersatzmaßnahmen. Das Ausführen der Ersatzmaßnahmen durch die staatliche Hand könne sich positiv oder negativ auf Waldumwandlungsmaßnahmen auswirken, und die Höhe der dabei berechneten Entgelte könne die Neigung der Vorhabenträger zur Waldumwandlung oder Rodung beeinflussen. Seien die Entgelte niedriger als die Walderhaltungsabgaben, so steige die Wahrscheinlichkeit von Ersatzmaßnahmen mit der Folge einer ausgeglichenen Waldflächenbilanz. Seien sie hingegen höher, würden die Ersatzmaßnahmen für die Vorhabenträger von Waldumwandlungen wirtschaftlich unattraktiv werden, was sich negativ auf die Waldflächenbilanz auswirke. Der Erteilung der Auskunft stünden auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Bezüglich der Flurstücksangaben gehe der pauschale Verweis des Beklagten auf den Schutz personenbezogener Daten schon deshalb fehl, weil auch juristische Personen Eigentümer der Grundstücke sein könnten; diese könnten sich auf den Schutz personenbezogener Daten aber nicht berufen. Abgesehen davon entfalle -5-
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-5- dieser Ablehnungsgrund bei Zustimmung des jeweils Betroffenen. Der Beklagte hätte die Betroffenen daher – gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntgabe – anhören müssen. Ferner fehle eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und den Interessen der Betroffenen; hierbei sei auch die Möglichkeit zur Anonymisierung zu berücksichtigen. Für ihn sei die Kenntnis der genauen Flurstücksbezeichnungen          erforderlich,      um    die     Ausführung        der Ausgleichsmaßnahmen kontrollieren zu können. Dagegen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen Betroffener weder durch den Beklagten dargelegt noch     sonst   ersichtlich. Soweit    der    Beklagte bezüglich   der   Entgelte  für Ersatzmaßnahmen für sich den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen reklamiere, hält er dem entgegen, dass dieser kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei und sich als Teil des Staates auf ein aus den Grundrechten hergeleitetes Geheimhaltungsinteresse ohnehin nicht berufen könne. Im Übrigen fiele ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten als Teil der aus Steuergeldern finanzierten öffentlichen Hand kaum ins Gewicht. Außerdem bestehe das als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützte wettbewerbsrelevante Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens darin, dass kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen       Marktkonkurrenten       zugänglich      gemacht    und     dadurch     die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werde. Bei der Auskunft über die Entgelte sei das nicht der Fall, zumal der Kläger keine Einzelpreise für bestimmte Einheiten erfahren wolle, sondern nur die Gesamtpreise für die jeweiligen Maßnahmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2010 zu verpflichten, ihm hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. Juni 2010 genehmigte Waldumwandlungen Auskunft zu erteilen über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie die Entgelte für die erbrachten oder vereinbarten Ersatzmaßnahmen, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst, d.h. in Eigenregie, in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt hat. -6-
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-6- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die vom Kläger begehrten Daten nicht für Umweltinformationen im Sinne des UIG. Darüber hinaus lägen Gründe vor, um deren Herausgabe abzulehnen. Die begehrten Informationen fielen unter den Schutz der personenbezogenen Daten. Aus den Flurstücksangaben ließen sich Rückschlüsse auf die Person des jeweiligen Eigentümers ziehen. Bei den Entgelten sei zumindest eine Klassifizierung und Zuordnung zu den Zahlenden oder eine Typisierung anhand der bereits übermittelten Daten möglich. Die Daten Privater, namentlich der Vertragspartner des Beklagten sowie der Ersatzverpflichteten, würden erstmals mit Daten über konkrete Flächen zusammengeführt werden. Dem Einwand, er habe die Betroffenen dazu anhören müssen, ob sie der Preisgabe ihrer Daten zustimmten, hält er entgegen, diese hätten die Zustimmung ohnehin nicht erteilt. Auch bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten; ein Interesse, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über die Umwelt hinausgehe, sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Außerdem handele es sich bei den begehrten Informationen um geschützte Betriebs- und    Geschäftsgeheimnisse.       Sie   seien    einem    bestimmten  wirtschaftlichen Geschäftsbereich       zuzuordnen.   Insoweit    sei  hervorzuheben,  dass   sich    der Geheimnisschutz des UIG auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beziehen könne. Auch bestehe ein Geheimhaltungsinteresse, denn die Informationen seien objektiv für den Wettbewerb relevant. Sie ermöglichten Rückschlüsse auf forstwirtschaftliche Zusammenhänge, in die der betroffene Geheimnisinhaber eingebunden      sei,   auf   dessen   Positionierung   im  Marktgeschehen,   auf    die Betriebsführung,      auf   die  Wirtschafts-   und    Marktstrategie sowie   auf    die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung. Überdies stehe dem Informationsanspruch des Klägers auch der Einwand des Missbrauchs entgegen. Mit dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen solle -7-
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-7- eine Kontrolle umweltrelevanter Vorgänge mit Blick in die Zukunft gewährleistet werden, künftige Umweltbeeinträchtigungen sollten verhindert werden. Die hierfür benötigten Auskünfte habe der Kläger aber mit der Entscheidung über seinen Widerspruch bereits erhalten. Nunmehr gehe es ihm vorrangig offenbar nur noch um eine wirtschaftliche Verwertung der Daten. Der Kläger vermittle – nach Kenntnis des Beklagten – Ausgleichsflächen gegen Entgelt an Ausgleichs- und Ersatzpflichtige. Ungeachtet dessen seien die in Rede stehenden Daten nicht in der Betriebszentrale des Beklagten vorhanden, an die sich der Kläger gewandt habe, sondern dezentral bei den Betriebsteilen angefallen. Der Kläger müsste sich daher gegebenenfalls damit begnügen, dass ihm die Betriebszentrale die Stellen mitteile, die über die Information verfügten. Die Betriebszentrale verfüge nicht über die erforderlichen Ressourcen, um den zur Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs des Klägers erforerlichen Verwaltungsaufwand selbst bewältigen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Der Bescheid vom 6. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die aus dem Tenor ersichtlichen Auskünfte abgelehnt werden. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm diese Auskünfte erteilt. Der Auskunftsanspruch des Klägers folgt aus § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 BbgUIG) verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG unter anderem durch Auskunftserteilung eröffnet werden. -8-
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-8- Gemäß § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem nach Nr. 3 Buchstabe a der Bestimmung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder die nach Nr. 3 Buchstabe b der Bestimmung den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen (Umweltinformationsrichtlinie, ABl. EU L 41   vom 14. Februar 2003,       S. 26) ist anerkannt, dass der Begriff            der Umweltinformationen weit auszulegen ist. Er erfasst die Information über alle Tätigkeiten    und   Maßnahmen,      die   sich    unmittelbar   oder    mittelbar   auf Umweltbestandteile auswirken. Entscheidend ist allein die der behördlichen Tätigkeit oder Maßnahme zu Grunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche. Dabei reicht es aus, dass zwischen der Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt eine hinreichend enge Beziehung besteht. Erfasst werden    auch     Angaben,    welche   die   wirtschaftliche   Realisierbarkeit   einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen, einschließlich der Angaben zur Finanzierung des Vorhabens; vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, Juris Rn. 11 ff.; ferner bereits zu § 2 Abs. 3 UIG a.F. Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -,   Juris  Rn. 28   und    OVG      Berlin-Brandenburg,    Urteil   vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, Juris Rn. 43 ff. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Auskünften schon deshalb um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UIG, weil sie sich auf Maßnahmen und Tätigkeiten beziehen, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, insbesondere Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dies gilt nicht nur für die Flurstücksbezeichnungen der gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 9 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) zum Ausgleich von Waltumwandlungen neu bewaldeten Grundstücke – -9-
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-9- also der in Rede stehenden Ersatzflächen –, die den Ort entsprechender Umweltmaßnahmen unmittelbar bezeichnen und hiermit auffindbar machen, sondern auch für die Entgelte für von dem Beklagten erbrachte Ersatzmaßnahmen. Als finanzielle Gegenleistung für die Neuanlage von Wald betreffen sie die wirtschaftliche Realisierbarkeit umweltrelevanter Maßnahmen. Zudem dienen sie dem Ziel des § 1 Nr. 1 LWaldG, Wald zu erhalten, indem durch Finanzierung seiner Neuanlage die Waldflächenbilanz ausgeglichen wird. Angesichts dessen handelt es sich bei den Auskünften zugleich um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UIG bezwecken, denn der Schutz von Umweltbestandteilen umfasst auch den Erhalt der Waldflächenbilanz. Als untere Forstbehörde gemäß § 31 Nr. 2 LWaldG ist der Beklagte eine Behörde des Landes und damit auskunftspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Nr. 1 BbgUIG. Ob die Daten – wie der Beklagte einwendet – dezentral bei seinen Betriebsteilen angefallen und in der Betriebszentrale nicht ohne weiteres verfügbar sind, ist unerheblich. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Dass die Angaben beim Beklagten vorhanden sind, lässt sich der in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen internen E-Mail vom 18. August 2010 entnehmen, mit der die Betriebszentrale des Beklagten die einzelnen Betriebsteile bat, ihr die Informationen innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Der    Beklagte    kann   dem     Auskunftsanspruch     des   Klägers   auch    keine Ablehnungsgründe entgegenhalten. Der von dem Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Danach ist der Antrag    abzulehnen,    soweit   durch   das    Bekanntgeben    der   Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei den in Rede stehenden Informationen handelt es sich indes nicht um personenbezogene Daten. - 10 -
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- 10 - Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weder im BbgUIG noch im UIG näher bestimmt. Für die Auslegung ist daher auf die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zurückzugreifen, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, Juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07    -,   Juris  Rn. 103;     Reidt/Schiller,    in:   Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dez. 2011, § 9 UIG Rn. 7, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG)       entspricht.    Außerdem        sieht    Art. 4      Abs. 2    Satz 2     der Umweltinformationsrichtlinie vor, dass Ablehnungsgründe wie der des § 9 Abs. 1 UIG eng auszulegen sind; zum Gebot einer völker- und europarechtskonform engen Auslegung der Ablehnungsgründe des UIG siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, a.a.O., Rn. 101, - 8 A 3357/08 -, Juris Rn. 125, und - 8 A 3358/08 -, Juris Rn. 151; zu Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG ebenso    EuGH,     Urteil  vom   28. Juli    2011,    Rs. C-71/10     - Office   of Communications, curia.europa.eu, Rn. 22. Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Begriff ist auf natürliche Personen beschränkt. Für juristische Personen gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG daher grundsätzlich nicht; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 -, Juris Rn. 142; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, Juris Rn. 53. Auf eine bestimmte Person bezogen sind Daten, wenn sie mit dem Namen des Betroffenen verbunden sind oder sich aus dem Inhalt oder dem Zusammenhang der Bezug     unmittelbar    herstellen   lässt,    ferner  –      in     Anlehnung   an    die - 11 -
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