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Information

Aktenzeichen
5 K 113/11
Datum
8. November 2011
Gericht
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht am 8. November 2011

5 K 113/11

Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in die Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird. Es erfolgt eine Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES FINANZGERICHT Beselerallee 39 - 41 24105 Kiel Tel. 0431 988 3835, Fax 0431 988 3846 Az.: 5 K 113/11 Beschluss vom 8. November 2011 Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 14. Dezember 2011 Stichwort: Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem IFG-SH ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in die Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 33 Abs. 2 FGO, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 5 IFG-SH, § 17 a Abs. 4 GVG Sonstige Hinweise Veröffentlichung EFG: 2012, 343 Aktenzeichen des BFH: Der Beschluss wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
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2 5 K 113/11 In dem Rechtsstreit wegen verweigerter Akteneinsicht hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 8. November 2011 be- schlossen: Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt zur Geltendmachung einer Schadensersatzklage Einsicht in seine Steuerakten für die Jahre 1995 bis 1997. Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtig- ten Einsicht in die über ihn geführten Steuerakten. Die Ehefrau des Klägers erklärte ihre Einwilligung, soweit ihre Verhältnisse hierdurch betroffen sind. Zudem teilte der Kläger mit, dass sein Prozessbevollmächtigter beauftragt worden sei, für ihn eine Schadenser- satzklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen einer verdeckten Gewinnausschüt- tung 1996 und der dadurch festgesetzten Steuern zu führen. Die aktuellen Vorgänge sei- en nicht betroffen. Mit Bescheid vom 22.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da kein berechtigtes Interesse des Klägers gegeben sei. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der Beklagte habe § 5 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig- Holstein (IFG-SH) nicht beachtet. Danach habe die Behörde nach Wahl des Klägers Aus- kunft zu erteilen oder die Informationsträger zugängig zu machen. Nichts anderes folge aus § 27 LDSG sowie § 198 LVwG. Diese Verpflichtung gelte auch für den Beklagten als Landesbehörde. Die Abgabenordnung stünde dem nicht entgegen.
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3 Mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2011 wurde der Einspruch als unbegründet zu- rückgewiesen. Das IFG-SH sei nicht einschlägig, da durch dieses Gesetz nicht der Aus- kunftsanspruch für eigene Daten geregelt werde. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Am 30. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das IFG-SH stelle eine lex specialis zur Abgabenordnung dar. Eine Subsidiarität des IFG-SH zu sonstigen Aktenein- sichtsrechten bestünde nicht. Auch Art. 31 GG stünde nicht entgegen, weil es sich bei dem IFG-SH nicht um entgegenstehendes Landesrecht handele. Der Kläger verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2008 1 BvR 2388/03, wonach der Bürger unter dem Gesichtspunkt des informationellen Selbstbestimmungsrechts das Recht habe, in Erfahrung zu bringen, welche Daten über ihn bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Das Schreiben eines Ministeriums könne kein Recht setzen und schon gar nicht Grundrechtspositionen beseitigen. Im Übrigen sei das Finanzamt in einem Zivil- prozess ohnehin zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag verpflichtet. Da es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sei, rechtswidrig zu handeln, könne schon denklo- gisch aus einer Akteneinsicht keine Gefährdung des sich an Gesetz und Recht orientie- renden Verwaltungshandelns resultieren. Die Klage sei auch zulässig. Die vom Gericht beabsichtigte Verweisung an das Verwaltungsgericht begrüße er. Der Kläger beantragt, dem Kläger Einsicht in die im Zusammenhang mit seiner Veranlagung für die Jahre 1995 bis 1997 bei dem beklagten Finanzamt geführten Verwaltungsakten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wendet sich gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht. Für das Begehren auf Einsicht in die bei einem Finanzamt geführten Akten sei grundsätzlich der Finanzrechtsweg gegeben, da es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO handele. Dies ergebe sich aus dem sachlichen Zusammenhang zwi- schen der Weitergabe der Daten und ihrer Erhebung aufgrund abgabenrechtlicher Vor- schriften. Ob bei dieser Entscheidung Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten gleich- falls zu berücksichtigen seien, sei ohne Belang.
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4 Weiter trägt er vor, die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe die Akten im Verfahren 3 K 209/02 eingesehen oder die Möglich- keit hierzu gehabt. Die Klage sei auch unbegründet, weil das IFG-SH nicht anwendbar sei. Die AO gehe als das speziellere Gesetz vor. Im außergerichtlichen Besteuerungsver- fahren habe der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich das Recht auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag. Dieses Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß ausgeübt. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 zur beabsichtigten Verweisung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte „Verfahren wegen Akten- einsicht“ Bezug genommen. II. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ist der Finanzrechtsweg in öf- fentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Ab- gaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanz- behörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der An- wendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhän- genden Angelegenheiten (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Abgabenordnung selbst ent- hält zwar - anders als andere Verfahrensordnungen - keine Regelung, nach der ein An- spruch auf Akteneinsicht besteht. Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens nachsu- chenden Steuerpflichtigen oder sonstigen Vertreter ein Anspruch auf pflichtgemäße Er- messensentscheidung der Behörde zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, DStRE 2010, 618). Nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kann Akteneinsicht nicht mehr verlangt werden (Wünsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufla- ge, § 91 Rz. 24).
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5 Einen auf die AO gestützten Anspruch auf Akteneinsicht macht der Kläger jedoch mit sei- ner Klage nicht geltend. Er hat seinen Antrag auf Akteneinsicht vielmehr allein auf § 5 IFG-SH gestützt und keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde nach der AO geltend gemacht. Er begehrt nicht die Einsicht in Steuerakten des Beklagten, um seine Rechte in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren wahrnehmen zu können. Die Steuerangelegenheiten des Klägers sind für die umstrittenen Zeiträume, für die diese Akten geführt wurden, in vollem Umfang und endgültig erledigt. Insbesonde- re das Steuerjahr 1996 ist rechtskräftig mit Urteil vom 07.12.2007 (3 K 209/02) entschie- den. Der Kläger begehrt demnach keine Akteneinsicht, um die daraus gewonnenen In- formationen in welcher Weise auch immer im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder Steuererhebung (Verwaltung der Abgaben) zu verwerten. Er will vielmehr aus einem anderen - vollends außersteuerlichen - Grunde im Klageweg die Akteneinsicht erzwingen und in alle über ihn beim Beklagten geführten Veranlagungsakten für die Jahre 1995 bis 1997 Einsicht nehmen. Den Anspruch auf die Einsichtnahme in die Steuerakten des Be- klagten in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfestsetzungsverfahren be- gründet er damit, er wollte mit den gewonnenen Informationen Schadenersatzansprüche prüfen, um eventuell einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen und zu begründen, der vor einem ordentlichen Gericht geltend zu machen ist (Art. 34 Satz 3 GG). Das Be- gehren des Klägers auf Akteneinsicht betrifft damit keine mit der Verwaltung von Abgaben zusammen hängende Angelegenheit mehr (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 2 K 41/10, DStRE 2011, 185; Kühnen, EFG 2010, 2019). Der Rechtsstreit betrifft auch keine Angelegenheit, die nach der Alternative des § 33 Abs. 2 FGO „sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanz- behörden" zusammenhängt. Der Beklagte hat den erhobenen Anspruch gerade mit der Begründung abgelehnt, er ergebe sich nicht aus der AO. Der Kläger habe allenfalls einen Anspruch darauf, ermessensgerecht beschieden zu werden. Insoweit stützt sich die Fi- nanzbehörde auf Regeln allgemein anerkannten und angewendeten Verwaltungsverfah- rensrechts, das seine Grundlage nicht - jedenfalls nicht speziell - im Bereich der abgaben- rechtlichen Vorschriften hat. Ein solcher geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht kann sich in einem abgeschlossenen Verfahren gerade nicht aus der AO ergeben (Wünsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 91 Rz. 24). Auch der Kläger geht davon aus, dass er seinen Anspruch aus Anspruchsgrundlagen herzuleiten hat, die anderen Rechts- quellen als dem Abgabenrecht entspringen, nämlich primär dem IFG-SH, und im übrigen dem Verfassungsrecht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem
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6 Bundesdatenschutzrecht. Im Kern geht es daher um die Entscheidung von Rechtsfragen, deren Rechtsgrundlagen den Arbeitsgebieten der allgemeinen Verwaltungsgerichte zu- gewiesen sind (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34). Nach dem Regelungszweck der Rechtswegzuweisung in § 33 FGO kann der Finanz- rechtsweg nur dann zugelassen sein, wenn Rechtsverhältnisse geklärt werden sollen und müssen, die ein konkretes (Steuer-) Schuldverhältnis im Anwendungsbereich des § 1 AO betreffen. Der Finanzrechtsweg steht dagegen nicht zur Verfügung, um losgelöst und un- abhängig von einem Steuerschuldverhältnis den Inhalt von Rechtsverhältnissen klären zu lassen, die außersteuerlichen Charakter haben und deren Klärung nicht der Verwirkli- chung des Steuerrechtsschutzes dient. Dem steht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entge- gen, nach dem das Gericht des zulässigen Rechtswegs unter allen in Betracht kommen- den rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Denn diese Vorschrift betrifft allein die Klärung von (Vor-) Fragen aus rechtswegfremden Rechtsbereichen. Sie setzt voraus, dass für die (Haupt-) Problematik der - hier nicht gegebene - Rechtsweg zum angerufe- nen Gericht zulässig ist (FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 2 K 41/10, DStRE 2011, 185; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34; in diesem Sinne wohl auch Kühnen, EFG 2010, 2019). Der vom Beklagten angeführte Beschluss des VG Hamburg vom 04.11.2010 11 K 2221/10 (juris) überzeugt den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht und er steht im Übrigen im Gegensatz zum Beschluss des VG Hamburg vom 17.05.2010 7 K 429/09 (ZInsO 2010, 1097), wonach der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geltend ge- macht wird. Bei differenzierender Betrachtungsweise ist bei einem abgeschlossenen Ver- waltungsverfahren, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben (so wohl auch Kühnen, EFG 2010, 2019; siehe auch Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34). Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig zu verweisen, weil er eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art betrifft, die nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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7 Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil der Streitfall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Es ist von prinzipieller Bedeutung und erscheint höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine Abgabenangelegenheit im Sinne der Rechtswegzuwei- sung noch vorliegt, wenn sich in abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Folgerungen für die Be- steuerung ergeben können, und ob die formal auf die AO gestützte Ablehnung einer Ak- teneinsicht auch dann den Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet, wenn im Kern kein Rechtsschutz in Abgabensachen begehrt wird und Rechtsfragen zu entscheiden sind, deren Grundlagen sich im allgemeinen Verwaltungsrecht finden.
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