Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
9 L 363/11
Datum
29. Juni 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Sonstige
Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2011

9 L 363/11

Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

/ 4
PDF herunterladen
VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM BESCHLUSS VG 9 L 363/11 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsichtsrechts hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 29. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, den Richter am Verwaltungsgericht Weißmann und den Richter Uecker beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1

-2- Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr umgehend Akteneinsicht in die bei dem Antragsgegner geführten, sie betreffenden Akten zu gewähren, hat keinen Erfolg. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ist hierfür allerdings Voraussetzung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit seines Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung – wie im Fall der hier streitigen Akteneinsicht – die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den    Antragsteller  unzumutbar     wären,   und  zudem    ein   hoher Grad     an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht; vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 123 Rn. 14 m.w.N. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte umgehende Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Akteneinsicht schlechterdings notwendig ist, weil sie sonst unzumutbare Nachteile zu erleiden hätte. Vielmehr hat sie hierzu lediglich -3-
2

-3- vorgetragen,    die   Akteneinsicht   sei  –   wörtlich  –   „für  das   möglicherweise bevorstehende Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht umgehend notwendig“. Hiermit ist weder dargetan, worum es in dem bevorstehenden Berufungsverfahren geht, noch inwieweit die Akteneinsicht für dieses Verfahren von Bedeutung sein soll, noch welche Nachteile die Antragstellerin überhaupt erwartet, wenn ihr nicht umgehend Akteneinsicht gewährt wird. Nach ihrem eigenen Vortrag steht noch nicht einmal fest, ob das von ihr angeführte Berufungsverfahren überhaupt bevorsteht. Für all dies vermag die Kammer den Ausführungen der Antragstellerin auch keine greifbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die Anlass gäben,     hierzu    weiter   nachzufragen.     Dies    gilt  umso     mehr    als   das Oberverwaltungsgericht        den     entscheidungserheblichen       Sachverhalt      im Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst von Amts wegen umfassend ermittelt; hierbei kann es gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch behördliche Akten anfordern. Gegebenenfalls kann die Antragstellerin die dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Akten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO einsehen.      Hinzu     kommt,     dass    die    Antragstellerin   sich    vor    dem Oberverwaltungsgericht         gemäß      § 67 Abs. 4        VwGO       durch      einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Mag sie selbst auch nicht in der Lage sein, die rechtliche Situation im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Akten für das Berufungsverfahren abschließend einzuschätzen und mitzuteilen, so ist dies zumindest von ihrem Prozessbevollmächtigten zu erwarten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, -4-
3

-4- wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam in der genannten Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig      erledigt   hat,  einzulegen;    der   Vertretung     durch   einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Kaufhold                          Weißmann                               Uecker
4

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: