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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
4 K 108/11.NW
Datum
11. Mai 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 11. Mai 2011

4 K 108/11.NW

Das Polizeipräsidium ist auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz nicht verpflichtet, Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes gegen einen flüchtigen Straftäter zu erteilen, da das Gesetz auf Strafverfolgungsbehörden nur Anwendung findet, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Strafverfolgung ist dem Anwendungsbereich des Gesetzes somit entzogen, da sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn darstellt. Zu den Strafverfolgungsbehörden zählen die Staatsanwaltschaft und die Polizei, soweit diese zum Zweck der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ für die Staatsanwaltschaft tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Strafverfolgung

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Verkündet am: 11.05.2011 4 K 108/11.NW gez. … Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau … - Klägerin - gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, - Beklagter - wegen        Auskunftsersuchen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2011 durch den Richter am Verwaltungsgericht Kintz als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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-2- Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen gegen einen Straftäter entstanden sind. Am 2. September 2010 nahmen Beamte der Polizeiinspektion Ludwigshafen I in Ludwigshafen den 24-jährigen Straftäter A fest. Am darauf folgenden Tag sollte Herr A dem Haftrichter in Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem Zweck holten ihn drei Polizeibeamte aus dem Gewahrsamseinrichtung         der Polizeiinspektion Ludwigshafen I ab und verbrachten ihn in einem Zivilfahrzeug nach Frankenthal. Dabei saßen zwei Polizeibeamte auf den Vordersitzen sowie ein Polizeibeamter und Herr A auf den Rücksitzen des Autos. Herr A war mit den dienstlich gelieferten Handfesseln auf dem Rücken fixiert und dem 3-Punkt-Gurt gesichert. Als das Auto in Frankenthal in der A-Straße an einer roten Verkehrsampel anhalten musste, gelang Herrn A die Flucht aus dem Auto. Zwei Beamte nahmen dessen Verfolgung auf; Herr A konnte jedoch untertauchen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf die Einsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen (s. Blatt 8 – 14 der Verwaltungsakte). Noch am Abend des 3. September 2010 brach Herr A in die Wohnung der Klägerin    ein,   verübte    einen    Diebstahl  und    zerstörte  verschiedene Einrichtungsgegenstände. Am 4. September 2010 konnte Herr A nach einer aufwendigen Suchaktion, an der zahlreiche Polizeibeamte beteiligt waren und bei der auch Hubschrauber zum Einsatz kamen, wieder festgenommen werden. Wegen der Ereignisse wurden Strafverfahren gegen die drei Polizeibeamte eingeleitet, die jedoch später eingestellt wurden. Herr A wurde wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bat die Klägerin um Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - über die Kosten der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Dieses Begehren der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 ab. -3-
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-3- Dagegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2010 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar bestehe nach § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Zusammenstellung der Kosten des Einsatzgeschehens vom 3./4. September 2010 sei aber weder beim Polizeipräsidium Rheinpfalz noch an anderer Stelle vorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden.     Es   werde  im    Zusammenhang       mit   derartigen   Einsätzen   keine Kostenaufstellung durch die Polizei angefertigt, sondern die vorhandenen Ressourcen der Polizei würden genutzt und die Kosten des einzelnen Einsatzes seien in den jährlichen Gesamtkosten enthalten. Auch die Freiheit des Zugangs zu Informationen nach dem LIFG führe nicht dazu, dass solche Kosten zur Information einzelner Bürger konkret ermittelt werden müssten. Ferner stünden dem Begehren der Klägerin schutzwürdige Interessen betroffener Dritter bzw. höherrangige öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Hier    seien   Belange    der   öffentlichen    Sicherheit   tangiert,  sollte  dem Informationsinteresse der Klägerin im Einzelnen entsprochen werden. Bei korrekter und vollständiger Berechnung der Kosten seien Rückschlüsse auf die Anzahl der eingesetzten Kräfte und verwendeten Einsatzmittel, insbesondere der verwendeten Hilfsmittel möglich. Sensible verwaltungsinterne Abläufe wie Anzahl, Art   und    Einsatz  von   Führungs-     und   Einsatzmitteln,   Ausstattungs-   und Einsatzkonzepte der Polizei, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle und Fahndungslagen seien vor dem Bekanntwerden zu schützen, da interne polizeiliche Tätigkeit offengelegt würden. Eine entsprechende detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität polizeilicher Arbeit führen. Insbesondere die Offenbarung der Anzahl von eingesetzten Kräften sei aus einsatztaktischen Gründen nicht möglich. Die Klägerin hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie wünsche Auskunft über die drei Polizeieinsätze vom 2., 3. und 4. September 2010. Am 3. September 2010, einem sehr belebten Markttag in Frankenthal, sei es dem „gefährlichen“ Intensivtäter A um 10.18 Uhr während eines verkehrsbedingten Haltens in der A-Straße, einer der belebtesten Frankenthaler Straßen, gelungen, aus einem mit drei Polizisten besetzten Polizeiauto zu entspringen. Die -4-
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-4- anschließend eingeleitete Polizeisuchaktion mit Hubschrauber, Polizeispürhund, zahlreichen Polizisten, 10 Polizeiautos sei kurz nach 13 Uhr abgebrochen worden, ohne dass den Anwohnern irgendeine Information gegeben worden sei. Um sich Geld und (Ver-)Kleidung zu beschaffen, sei Herr A in der Nacht in ihr Wohnhaus eingebrochen und habe dabei erheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden angerichtet. Aus der Flucht eines „gefährlichen“, bereits einschlägig polizeibekannten Intensivtäters aus dem Polizeigewahrsam ergäben sich erhebliche Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum ahnungsloser Bürger. Angesichts dieser realen Gefahren sei es unbegreiflich und empörend, dass besonders gefährdete Anwohner von den zuständigen Behörden nicht informiert und vor allem nicht gewarnt würden. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die zuständigen Behörden klare Auskünfte geben müssten über Gefahren, die die Sicherheit der Bürger bedrohen. Für sie oder ihre Nachbarn hätte der Vorfall noch sehr viel schlimmer ausgehen können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2011 zu verpflichten, Auskunft über die Kosten der insgesamt drei Polizeisuchaktionen vom 2., 3. und 4. September 2010 zu erteilen, die zur Festnahme des Täters A führten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Entscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. -5-
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-5- Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Auskunft auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296) zugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten        über         Auskunftsansprüche         nach       dem Landesinformationsfreiheitsgesetz      ist   gemäß    §   8   Satz   1    LIFG  der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der von ihr mit ihrem Antrag vom 11. Oktober 2010 begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 LIFG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass dieses Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, soweit sie in öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Kammer braucht hier nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gegeben sind. Denn das LIFG ist - worauf das Gericht die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung        hingewiesen hat - im vorliegenden Fall schon nicht anwendbar. Dies folgt aus § 2 Abs. 4 LIFG, der u.a. für Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu     §  2   Abs.   1    LIFG    eine     spezielle Regelung    enthält.   Zu  den Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 LIFG zählt auch die Polizei, wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend -6-
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-6- (präventiv) tätig wird (1.). Hier ist die Polizei gegenüber Herrn A repressiv tätig geworden, so dass der Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Abs. 4 LIFG nicht eröffnet ist (2.). 1. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG gilt dieses Gesetz für den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 LIFG. Mit dem in § 2 Abs. 4 LIFG verwendeten Begriff der „Verwaltungsaufgaben“ ist die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne gemeint. Dies bedeutet, dass der gesamte Bereich der gesetzgeberischen,         richterlichen    und      Strafverfolgungstätigkeit     dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein soll, nicht aber die Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell verwaltender Art ist (s. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris). Diese Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive herzustellen,       Justiz     und      Gesetzgebung        in    ihrer    eigentlichen Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 11 f.). Strafverfolgung ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung (§ 152 StPO), Strafvollstreckung ist die Einleitung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung durch die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO). Da die Ausübung derartiger Tätigkeiten keine „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist, hat die Sonderregelung des § 2 Abs. 4 LIFG lediglich eine klarstellende Funktion (vgl. Friedersen/Lindemann, IFG Schleswig-Holstein, 2000, § 3 Anm. 7). Zu    den      „Strafverfolgungsbehörden“      zählen    alle   Behörden,     die    der Staatsanwaltschaft       zuzurechnen     sind.   Hierzu      gehören    zunächst     die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen, in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. Der Begriff „Strafverfolgungsbehörde“ im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG ist aber in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 -7-
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-7- OWiG tätig wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris). Bestimmte - durch Gesetz oder Verordnung festgelegte - Polizeibeamte werden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der Strafverfolgung tätig. In Rheinland-Pfalz sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. Seite 509)    i.d.F.  vom    19.   Oktober    2005    (GVBl.   Seite  490)     aufgeführten Polizeibeamten(gruppen)       -   vom    Polizeimeister/Polizeimeisterin   bis   zum Kriminaloberrat/Kriminaloberrätin     -   solche    Ermittlungspersonen.     Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig und auf Auftrag; sie sind „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ (Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, § 163 Rn. 1; BVerwG, NJW 1975, 893). Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen (OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris m.w.N.). Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 LIFG sprechen dafür, dass der Begriff der „Strafverfolgungsbehörde“ die Polizei einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 4 LIFG von vornherein dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen sein. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung aber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie handelt - wie ausgeführt - als deren „verlängerter Arm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris). -8-
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-8- 2.   Hiervon   ausgehend     ist das LIFG      vorliegend   nicht  anwendbar.   Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel dienten die in Rede stehenden Einsätze. Herr A, der mehrere Raubstraftaten begangen hatte, sollte dem Haftrichter in Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem (repressiven) Zweck verbrachten ihn drei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Ludwigshafen I in einem Fahrzeug nach Frankenthal, wo es Herrn A gelang, aus dem Auto zu fliehen. Die anschließend       eingeleitete     Polizeisuchaktion       mit      Hubschraubern, Polizeispürhunden       und         Polizisten     erfolgte    primär    zu    dem – ebenfalls repressiven – Zweck, Herrn A wieder zu inhaftieren. Ist damit das LIFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch möglicherweise entgegen steht, dass der Informationsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LIFG nur auf die bei der Behörde bereits vorliegenden Informationen zielt, aber keine Verpflichtung der Behörde zur Beschaffung der gewünschten Information besteht (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen hat, vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. -9-
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-9- Rechtsmittelbelehrung … Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. gez. Kintz
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