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Aktenzeichen
95 A 1.11
Datum
21. April 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2011

95 A 1.11

Das Oberverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses entscheidet stets, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem wohl des Bundes Nachteile bereiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Abschrift

Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 95 A 1.11 VG 2 A 167.06 Berlin / OVG 12 B 39.08 In der Verwaltungsstreitsache des , Klägers und Antragstellers, bevollmächtigt: Rechtsanwälte ,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin,

beigeladen:

Beklagte und Antragsgegnerin,

Bundesdruckerei GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Oranienstraße 91, 10958 Berlin,

hat der 95. Senat durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Fitzner-Steinmann sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und Hoock am 21. April 2011 beschlossen:

Der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 2011 wird an das Bundesverwaltungsgericht - Fachsenat nach § 189 VwGO - verwiesen.

Gründe

  • 2 -

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Anstelle des Oberverwaltungsgerichts ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 2011 das Bundesverwaltungsgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VwGO zuständig. Danach entscheidet in dem Zwischenstreit das Bundesverwaltungsgericht, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Bundesministerium des Innern hat in der Sperrerklärung die ungeschwärzte Vorlage der noch streitgegenständlichen Teile der mit der Beigeladenen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Dokumenten vom 9. Oktober 2000 auch mit der Begründung abgelehnt, dass anderenfalls dem Wohl des Bundes Nachteile entstünden. Dieser Weigerungsgrund (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2010 - 20 F 9/10 - juris Rn. 9 f.) sei erfüllt, weil die Rahmenvereinbarung besondere Verfahren in Bezug auf die Gewährleistung der Fälschungs- und Verfälschungssicherheit hoheitlicher Identitätsdokumente regele und im Falle der Offenlegung dieser Regelungen die Sicherheitsinteressen des Bundes erheblich gefährdet wären. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung des § 99 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VwGO genügt es, wenn die Sperrerklärung - wie hier neben der Geltendmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen - auch mit Nachteilen für das Wohl des Bundes begründet wird.

Der Rechtsstreit ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 20 F 12.03 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 83 Satz 2 VwGO).

F itzner-Steinmann Dr. Blumenberg Hoock