Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
13 K 822/10
Datum
7. April 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 7. April 2011

13 K 822/10

Die Veräußerung von Liegenschaften ist zwar insgesamt dem fiskalischen Handeln des Bundes zuzuordnen. Das Schutzgut der "fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr" aus dem Informationsfreiheitsgesetz umfasst diesen Vorgang jedoch nicht. Geschützt ist vielmehr das Ziel einer Bestimmung der Bundeshaushaltsordnung, nach der Liegenschaften nur zum vollen Wert veräußert werden. Eine Beeinträchtigung kann jedoch nicht mehr erfolgen, da im vorliegenden Fall die Veräußerung abgeschlossen ist. Auch eine Beeinträchtigung künftiger Grundstücksverkäufe ist nicht ausreichend dargelegt. Nach den Grundsätzen der engen Auslegung der Versagungsgründe muss die drohende Beeinträchtigung von hinreichender Wahrscheinlichkeit und hinreichendem Gewicht sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Fiskalische Interessen

/ 12
PDF herunterladen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                                http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10 Datum:                     07.04.2011 Gericht:                   Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper:              13. Kammer Entscheidungsart:          Urteil Aktenzeichen:              13 K 822/10 Tenor:                     Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks "ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand                                                                                                              1 Der Kläger ist Landwirt in Osterholz-Scharmbeck in Niedersachsen. In der Nähe seiner                                    2 landwirtschaftlichen Flächen befindet sich das Gelände einer ehemals von der Bundeswehr genutzten Flugabwehrraketenstellung (ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck). Die rechteckig geschnittene Liegenschaft erstreckt sich über eine Fläche von etwa 10,8 ha. Neben elf kreisrunden Abschussplätzen befinden sich dort mehrere für den Betrieb der HAWK-Stellung errichtete Gebäude, insbesondere Werks- und Lagerhallen. Die militärische Nutzung wurde im Jahre 2003 aufgegeben. Die damalige                                                   3 Bundesvermögensverwaltung wurde daraufhin beauftragt, die Liegenschaft in eine zivile Nachfolgenutzung zu überführen. Mit ihrer Errichtung am 1. Januar 2005 übernahm die Beklagte die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung; ihr wurde zudem das Eigentum an der Liegenschaft übertragen. Der Kläger bekundete erstmals im März 2005 sein Interesse an einem Erwerb der Liegenschaft. Er                          4 bot 35.000,- Euro und beabsichtigte, auf dem Grundstück eine Biogasanlage mit einer Leistung von 0,5 Megawatt (MW) zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits Verhandlungen mit einem örtlichen Tierschutzverein, der auf einem Teil des Geländes ein Tierheim errichten wollte. Eine gemeinsame Nutzung durch den Tierschutzverein und den Kläger scheiterte im Sommer des 1 von 12                                                                                                                02.01.2012 09:12
1

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                          http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Jahres 2008. Die Beklagte machte ihre Verkaufsabsichten daraufhin im April 2009 in verschiedenen Tageszeitungen sowie im Internet öffentlich. Ausweislich des Verkaufsexposés, das die Beklagte dem Kläger unaufgefordert zugesandt hatte, lag die Kaufpreisvorstellung der Beklagten für die Gesamtfläche bei 125.000,- Euro. Der Verkauf sollte unter Ausschluss jedweder Gewährleistung erfolgen, einschließlich des Planungsrisikos sowie einer Haftung für etwaige Altlasten. Der Kläger bot daraufhin einen Kaufpreis von 50.000,- Euro für den Fall, dass auf dem Grundstück                  5 eine Biogasanlage mit einer Leistung von 0,5 MW errichtet werden konnte. Darüber hinaus bot der Kläger pro 100 Kilowatt (KW) Leistung, um die er seine Anlage würde erweitern dürfen, weitere 5.000,- Euro. Der Kläger hatte dabei die Vorstellung, die Biogasanlage mit einer Leistung von 2,5 MW zu betreiben, so dass sich der Kaufpreis um insgesamt 100.000,- Euro hätte erhöhen können. Neben dem Kläger gaben zwei weitere Bieter Angebote ab, von denen zumindest eines nach                            6 Darstellung der Beklagten ebenfalls nicht frei von Bedingungen war. Die Beklagte gab daraufhin allen drei Bietern die Gelegenheit, ihre Angebote zu verbessern. Der Kläger modifizierte sein Angebot insoweit, als er sein Angebot für eine 0,5 MW-Anlage auf 75.000,- Euro erhöhte. Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folge mit, dass die anderen Angebote deutlich über dem des Klägers lägen, so dass dessen Angebot letztlich nicht berücksichtigt werden könne. Ende September 2009 schloss die Beklagte dann einen Kaufvertrag mit demjenigen Bieter, der bis                    7 dahin nach ihren Angaben das höchste Angebot abgegeben hatte. Die Beklagte trat vom Kaufvertrag jedoch zurück, nachdem der Käufer dem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen war, einen britischen Handelsregisterauszug vorzulegen. Diesen Umstand teilte die Beklagte dem Kläger sowie zwei weiteren Interessenten - u.a. einem Hersteller von Biogasanlagen, der sich im Jahr 2009 mit einem Angebot in Höhe von 130.000,- Euro am Bieterverfahren beteiligt hatte - im Januar 2010 schriftlich mit und wies darauf hin, dass sie die Verkaufsbemühungen wieder aufnehme. Die Interessenten erhielten Gelegenheit, bis Ende Januar 2010 aktualisierte Angebote einzureichen. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Das Grundstück wurde schließlich im Februar 2010 an einen anderen Bieter verkauft, der Kaufpreis vereinnahmt und der Besitz- und Lastenwechsel vollzogen. Bereits Ende Oktober 2009 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Auftrag                          8 schriftlich bei der Beklagten beantragt, ihm "Akteneinsicht in die gesamte Vergabeakte zu gewähren". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2009 mit der Begründung ab, dass der Verkaufsvorgang noch nicht abgeschlossen sei. Ferner teilte sie mit, dass sie den Antrag des Klägers nicht als "formellen Antrag" nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verstehe. Im Dezember 2009 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dann schriftlich Widerspruch ein                    9 mit dem Begehren, nunmehr "Akteneinsicht unter jedwedem rechtlichen Aspekt zu gewähren". Mit Bescheid vom 8. Januar 2010, zugestellt am 12. Januar 2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das IFG zwar auf sie anwendbar sei und es sich bei den Liegenschafts- und Verkaufsakten auch um "amtliche Informationen" im Sinne des IFG handele. Dem Anspruch auf Informationszugang stehe indes der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Die begehrten Informationen beträfen das privatrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den übrigen Erwerbsinteressenten. Die Gewährung der Akteneinsicht würde das Vertrauensverhältnis der Beklagten zu den übrigen Bietern und Kaufinteressenten beeinträchtigen. Eine Offenlegung derartiger Informationen sei im Geschäftsverkehr nicht üblich. Dies gelte umso mehr, als der Verkaufsvorgang noch nicht abgeschlossen sei; die weiteren Verkaufsbemühungen könnten durch den zu befürchtenden Vertrauensverlust erschwert werden. Zwar sei der Kaufvertrag abgeschlossen; die darin rechtlich begründeten Verpflichtungen seien aber bisher nicht erfüllt worden. Zudem könne sich der Kläger mit den begehrten Informationen unzulässige Kalkulationsvorteile für die Abgabe eines neuen eigenen Angebotes verschaffen. Das Bekanntwerden von Einzelheiten in Verkaufsvorgängen sei somit geeignet, die fiskalischen Interessen der Beklagten und damit des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. § 3 Nr. 6 IFG schließe deshalb im Interesse eines dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten entsprechenden funktionsadäquaten Agierens auf dem Immobilienmarkt einen Anspruch auf Informationszugang aus. 2 von 12                                                                                                          02.01.2012 09:12
2

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                             http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Am 11. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:                      10 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 6 IFG seien nicht erfüllt. Es sei bereits zweifelhaft, ob sich die Beklagte auf diese Vorschrift überhaupt berufen könne, da sie bei der Entscheidung, mit welchem der Bieter ein Kaufvertrag abgeschlossen werde solle, hoheitlich und damit nicht fiskalisch handele. Vor dem Hintergrund, dass die Veräußerung von Liegenschaften des Bundes in einem hohen Maße sensibel und anfällig für Korruptionsversuche gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten sei, diene die Herstellung von Transparenz durch die Gewährung von Akteneinsicht auch öffentlichen Interessen. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei nur bis auf den Zeitpunkt nach Abschluss des Bieterverfahrens beschränkbar. Danach könne die Akteneinsicht gewährt werden, da diese in Bezug auf Kalkulationen bei der Abgabe eines weiteren Gebotes niemandem mehr nütze. Der von der Beklagten angeführte Versagungsgrund solle verhindern, dass sich Dritte zu Lasten                       11 der öffentlichen Hand wirtschaftliche Vorteile verschafften. Vorliegend sei der Verkauf jedoch abgewickelt, so dass sich der Kläger daher keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr verschaffen könne. Nach der Argumentation der Beklagten wäre ein Informationsanspruch im Rahmen von Grundstückskaufverträgen per se ausgeschlossen. Die Gesetzesbegründung spreche allerdings nur davon, dass die fiskalischen Interessen betroffen sein können, nicht aber, dass diese stets betroffen seien. Erforderlich sei eine Gefährdungseignung. Nur indirekt nachteilige Wirkungen reichten daher nicht                   12 aus. Jedenfalls seien konkrete Darlegungen der Gefährdung der fiskalischen Interessen erforderlich. Die Beklagte argumentiere im Wesentlichen mit den Interessen der Mitbieter bzw. potentiellen Käufern. Diese würden jedoch über § 6 IFG und nicht über § 3 Nr. 6 IFG geschützt. Dritte müssten eine Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen ihren Willen nicht befürchten. Seien derartige Geheimnisse betroffen, rechtfertige dies nicht, den Informationszugang gänzlich zu verweigern. Es stehe nicht zu befürchten, dass die Beklagte an Attraktivität als Vertragspartnerin verliere, da sie ohnehin nicht über Stamm- oder Dauerkunden verfüge. Nachteile wegen gewährter Sonderkonditionen seien nicht zu besorgen, da es sich hier um einen Einzelfall handele, der auf andere Verkäufe nicht übertragbar sei. Zwar trete die Beklagte wie ein Privater auf. Gleichwohl blieben öffentlich-rechtliche Bindungen                    13 bestehen, etwa über die Bundeshaushaltsordnung. Solange öffentlich-rechtliche Bindungen bestünden, bestehe auch ein Kontroll- und Transparenzbedürfnis, welches jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden dürfe. Die Beklagte handele im öffentlichen Interesse und hierzu gehöre es, Informationspflichten ausgesetzt zu sein. Schließlich führe eine mit dem Käufer vereinbarte Vertraulichkeit nicht zum Ausschluss des Informationszuganges, denn § 3 Nr. 4 IFG schütze nur solche Vertraulichkeitspflichten, die durch Rechtsvorschrift oder allgemeine Verwaltungsvorschriften statuiert seien. Der Kläger beantragt,                                                                                               14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2009 in der Gestalt ihres                  15 Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks "ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck" zu gewähren. Die Beklagte beantragt,                                                                                             16 die Klage abzuweisen.                                                                                     17 Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsbescheid im                              18 Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe den Ausnahmetatbestand unmittelbar mit Blick auf die Veräußerung von Liegenschaften geschaffen; der Verkauf von Immobilienbesitz durch die Beklagte stelle den idealtypischen Anwendungsfall von § 3 Nr. 6 IFG dar. Durch die Vorschrift sei die öffentliche Hand vor Ausforschungen durch ihre privaten Konkurrenten geschützt. Der Bund solle nicht Informationen offenbaren müssen, die andere Marktteilnehmer nicht preisgeben würden. Im Bereich des fiskalischen Handelns sei eine Einschränkung von Beteiligungs- und Informationsrechten nach Sinn und Zweck des IFG leichter zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen 3 von 12                                                                                                             02.01.2012 09:12
3

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                            http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Beklagte nehme zum einen wie ein Privater am Wirtschaftsverkehr teil. Sie werde bei der Veräußerung von Liegenschaften ausschließlich privatrechtlich tätig. Zum anderen würden die fiskalischen Interessen des Bundes in mehrfacher Hinsicht nachhaltig und mit Wirkung über den Einzelfall hinaus beeinträchtigt, wenn die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet wäre, jedermann Zugang zu den begehrten Informationen, also Einsicht in die jeweiligen Verkaufsakten zu gewähren. In der Immobilienbranche sei es üblich, Verhandlungen vertraulich zu führen und Vertragsinhalte                    19 vertraulich zu behandeln. Hinter dieser Praxis stünden die legitimen ökonomischen Interessen beider Verhandlungs- bzw. Vertragspartner. Es liefe der gesetzlichen Aufgabe der Beklagten zuwider, wenn sie gezwungen wäre, solche branchenüblichen Gepflogenheiten zu missachten, obgleich sie sich anerkanntermaßen auf einer Ebene der Gleichordnung zu ihren privaten Konkurrenten bewege. Im Falle des Informationszugangs könnte die Beklagte insoweit entgegen ihrer Aufgabe nicht als ein nach kaufmännischen Grundsätzen operierendes, wettbewerbsfähiges Unternehmen am Markt auftreten. Die Möglichkeiten, nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich, also zu möglichst attraktiven Konditionen, zu verwerten, wären dementsprechend eingeschränkt. Dies gelte umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - IFG-Anträge nur zu Verhinderungszwecken gestellt würden, um von der Beklagten eine Liegenschaft zu einem niedrigeren als von der Konkurrenz gebotenen Preis erwerben zu können. Vertraulichkeit müsse auch zur Wahrung der eigenen Verhandlungsposition gewährleistet werden.                      20 Zwischen der Stärke der eigenen Verhandlungsposition und den fiskalischen Interessen des Bundes bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Dies gelte über den Einzelfall hinaus. Müsste Einsicht in die Verkaufsakten gewährt werden, entstünde eine Informationsasymmetrie im Verhältnis zu den Verhandlungs- und Vertragspartnern. Die Beklagte könnte auch in Rechtfertigungszwänge geraten, etwa dann, wenn sie einem Interessenten im Laufe von Vertragsverhandlungen entgegengekommen sei und andere Interessenten nun dasselbe Entgegenkommen einforderten. Die Beklagte müsste sich "in die Karten schauen" lassen; dies sei ihrer Wettbewerbsfähigkeit abträglich, und zwar sowohl im Hinblick auf abgeschlossene, noch laufende und zukünftige Verkaufsverfahren. Die Beklagte könne sich vor diesem Hintergrund auch auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Der Inhalt der Verkaufsakten stellten im weiten Umfang Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar. Die Gewährung des begehrten Informationszugangs würde insbesondere in zweifacher Weise                             21 abschreckende Effekte zeitigen: Zum einen würde der Bruch der Vertraulichkeit über den Einzelfall hinaus potentielle Interessenten aus Furcht vor einer Offenbarung ihres Kaufinteresses davon abhalten, in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten einzutreten. Zum anderen müssten potentielle Kunden der Beklagten fürchten, regelmäßig in langwierige Rechtsstreitigkeiten nach dem IFG hineingezogen zu werden. Ein weiterer Effekt könnte sein, dass versucht wird, einen derartigen Mehraufwand "einzupreisen". Zu berücksichtigen sei auch die Obstruktionsabsicht des Klägers. Ihm sei der Verkaufsvorgang                       22 mehrfach geschildert worden. Dem Kläger gehe es daher nicht um Transparenz. Er suche vielmehr nach wie vor einen Weg, um den Verkauf des betreffenden Grundstücks nachträglich zu torpedieren, um es selbst günstig erwerben zu können. Dieses Anliegen sei nicht durch Sinn und Zweck des IFG gedeckt. Es sei zu befürchten, dass der Kläger den Versuch unternehmen werde, den betreffenden Verkaufsvorgang in der Öffentlichkeit zu skandalisieren. Dies würde - über den Einzelfall hinaus - das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beklagten erschüttern. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass dem Anspruch auch Betriebs- und                                      23 Geschäftsgeheimnisse der an dem Verkaufsverfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen entgegenstünden. Die Beklagte habe davon abgesehen, sämtliche am Verkaufsvorgang beteiligte Dritte nach einer Einwilligung zu fragen, da bereits der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG dem Informationszugangsanspruch entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der                      24 Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 4 von 12                                                                                                            02.01.2012 09:12
4

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                            http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.                     26 Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks                       27 "ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck" war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Mangels Spruchreife des Anspruchs des Klägers auf Informationszugang war die Beklagte lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten. I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu                         28 Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte unterfällt dem Merkmal                      29 "Behörde des Bundes" und ist damit auskunftsverpflichtete Stelle. Das IFG selbst definiert den Begriff der "Behörde" nicht; ausweislich der Gesetzesbegründung - vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 7 -                                                                      30 knüpft es an den in § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG)                                31 enthaltenen Behördenbegriff an. Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dem Informationsfreiheitsgesetz liegt ein weites funktionales Behördenverständnis zugrunde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom                  32 2. November 2010 - 8 A 475/10 - Rn. 45 bei juris. Ausgehend von § 1 Abs. 4 VwVfG sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung                           33 alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind, so OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 - Rn. 49 mit weiteren                          34 Nachweisen. Danach handelt es sich bei der Beklagten um eine Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1                        35 Nr. 1 IFG. Denn die Beklagte ist als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), (u.a.) mit der Aufgabe der Bundesvermögensverwaltung betraut worden. Zwar handelt die Beklagte in Erfüllung ihrer Aufgaben (auch) privatrechtlich. Bei der Aufgabe als solcher handelt es sich jedoch um öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Inhalt der Verkaufsakten, in die Einsicht begehrt wird, stellt auch eine "amtliche Information"                36 dar, da es sich entsprechend der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG um amtlichen Zwecken - nämlich denen der Bundesvermögensverwaltung - dienende Aufzeichnungen handelt. II. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG steht dem Anspruch des Klägers auf                                       37 Informationszugang nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Nach Überzeugung des Gerichts ist die hier beantragte Akteneinsicht jedoch nicht geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Dabei steht der Anwendung des § 3 Nr. 6 IFG allerdings nicht bereits entgegen, dass die Beklagte -                 38 wie der Kläger meint - bei der Entscheidung, mit welchem der Bieter sie einen Kaufvertrag 5 von 12                                                                                                            02.01.2012 09:12
5

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                              http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... abschließt, hoheitlich und nicht fiskalisch handele. Die Veräußerung von Liegenschaften ist insgesamt dem fiskalischen Handeln des Bundes zuzuordnen. Der Veräußerungsvorgang lässt sich nicht in eine vorgeschaltete öffentlich-rechtliche "Entscheidungsphase" und eine nachgelagerte privatrechtliche "Abwicklungsphase" unterteilen, OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 E 419/10 - Rn. 8 und 11 ff. bei juris.                        39 Das Schutzgut des § 3 Nr. 6 IFG, die "fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr",                     40 wird im Gesetz nicht näher definiert. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung meint, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand unmittelbar mit Blick auf die Veräußerung von Liegenschaften und somit auf den hier in Rede stehenden Tätigkeitsbereich der Beklagten geschaffen habe, führt diese Erkenntnis insoweit nicht weiter, als diese vermeintliche Zielrichtung im Wortlaut des § 3 Nr. 6 IFG keinen Niederschlag gefunden hat. Entsprechend dem Grundsatz einer engen Auslegung der Versagungsgründe - vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B                        41 43/10 - Rn. 12 bei juris; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 24. November 2008 - 15 4014/07 - Rn. 41 bei juris - ist daher im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, was unter "fiskalischen Interessen des Bundes im                    42 Wirtschaftsverkehr" zu verstehen ist. Vorliegend geht es um die Veräußerung einer ehemaligen militärisch genutzten Liegenschaft. Ein                       43 gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Konkretisierung der fiskalischen Interessen im Falle der Veräußerung von Liegenschaften findet sich in § 63 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885); auf diese Vorschrift verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 6 IFG, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 11.                                                                          44 Vermögensgegenstände - wie etwa Liegenschaften - dürfen nach § 63 Abs. 3 BHO nur "zum vollen                         45 Wert" veräußert werden. Hierin besteht das durch § 3 Nr. 6 IFG geschützte "fiskalische Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr". Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das Grundstück, auf das sich die streitgegenständliche                     46 Verkaufsakte bezieht, bereits verkauft ist. Nach dem Vortrag der Beklagten ist der Kaufpreis vollständig vereinnahmt und sind der Besitz- und Lastenwechsel im Grundbuch vollzogen. Das Interesse des Bundes, die "ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck" gemäß § 63 Abs. 3 BHO nur zum vollen Wert zu veräußern, kann daher insoweit nicht mehr beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse des Bundes kann daher durch das Bekanntwerden des Inhalts der hier                         47 streitgegenständlichen Verkaufsakte nur auf andere Weise beeinträchtigt werden. Denkbar wäre insoweit nur, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Verkaufsakte dazu führen könnte, dass bei zukünftigen Grundstücksgeschäften die dann in Rede stehenden Liegenschaften nicht (mehr) zum "vollen Wert" veräußert werden können. Diese Gefahr besteht nach der Überzeugung des Gerichts nicht. Die von der Beklagten aufgezeigten Szenarien und Kausalverläufe sind überwiegend theoretischer Natur und genügen jedenfalls den - eng auszulegenden - Anforderungen des § 3 Nr. 6 IFG nicht. 1. Nach Ansicht der Beklagten entspricht es den in der Immobilienbranche üblichen                                    48 Gepflogenheiten, Verhandlungen vertraulich zu führen und Vertragsinhalte vertraulich zu behandeln. Hinter dieser Praxis stünden die legitimen ökonomischen Interessen beider Verhandlungs- bzw. Vertragspartner. Die Beklagte bewege sich im Verhältnis zu ihren Geschäftspartner einerseits und ihren Wettbewerbern andererseits auf der Ebene der Gleichordnung. Ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 1 Abs. 1 BImAG entsprechend müsse sie als ein nach kaufmännischen Grundsätzen operierendes, wettbewerbsfähiges Unternehmen am Markt auftreten. Dies sei im Falle des Informationszugangs wegen des damit einher gehenden 6 von 12                                                                                                              02.01.2012 09:12
6

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                            http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Vertrauensbruches nicht mehr möglich. Potentielle Interessenten würden hierdurch abgeschreckt mit der Folge, dass diese eher mit privaten Konkurrenten kontrahierten. Eine solchermaßen durch die Gewährung des Informationszuganges abschreckende Wirkung, die                          49 fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen geeignet wäre, besteht nicht. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass möglicherweise der eine oder andere Interessent wegen des Umstandes, dass die Beklagte den Pflichten des IFG unterliegt, davon abgehalten werden könnte, mit der Beklagten in geschäftliche Beziehungen einzutreten. Derart theoretische und mittelbare Nachteile, die aus der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 IFG erwachsen können, stellen jedoch keine "Beeinträchtigung" im Sinne von § 3 Nr. 6 IFG dar. Nach den Grundsätzen der engen Auslegung der Versagungsgründe muss die drohende Beeinträchtigung von hinreichender Wahrscheinlichkeit und hinreichendem Gewicht sein. Dies ist hier nicht der Fall. a) Die Argumentation der Beklagten läuft auf eine auf § 3 Nr. 6 IFG gestützte generelle Ausnahme                   50 vom Informationszugangsanspruch für den Bereich der Grundstücksgeschäfte der Beklagten hinaus. Denn im Kern wendet die Beklagte gegen die Anwendung des IFG ein, dass private Immobilienunternehmen keinen vergleichbaren Offenbarungspflichten unterlägen und sie deshalb nicht konkurrenzfähig sei. Zum Schutze ihrer Wettbewerbsfähigkeit müsse sie daher wie private Immobilienunternehmen vor derartigen Offenbarungspflichten geschützt werden. Dem ist schon im Grundsatz nicht zuzustimmen. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer                                  51 Schutzbedürftigkeit nicht etwa wegen § 1 Abs. 1 BImAG mit privaten Immobilienunternehmen zu vergleichen. Die Beklagte handelt entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zwar nach kaufmännischen Grundsätzen und damit wie ein privates Immobilienunternehmen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte in jeder Hinsicht wie ein privates Immobilienunternehmen zu behandeln oder gar entsprechend schutzbedürftig ist. Auch bei privatrechtlichem Handeln bleiben der Staat und seine Einrichtungen Zuordnungsobjekte von Normen des Öffentlichen Rechts, vgl. Schoch, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz - IFG, 1. Auflage 2009, § 3 Rn. 52 174, mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 1982 BvR 1187/80 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 61, 82 ff. ("Sasbach Beschluss"). Das BVerfG hat im "Sasbach-Beschluss" ausgeführt:                                                                  53 "Öffentliche Körperschaften genießen bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung oder als                 54 Vermögensträger verschiedene Vorrechte' (sogenannte Fiskusprivilegien'), die Privaten nicht zustehen [...] und die - wenn auch verfassungsrechtlich nicht gewährleistet - ihre Stellung von Privater abhebt. Diese Privilegien können bei der Beurteilung ihrer Schutzbedürftigkeit schon deshalb nicht außer Betracht gelassen werden." Die Beklagte unterscheidet sich in vielfältiger Weise von privaten Immobilienunternehmen.                          55 Beispielsweise wurden bzw. werden ihr die Liegenschaften der Bundesrepublik Deutschland per Gesetz bis spätestens 2012 übereignet (§ 2 Abs. 2 und 3 BImAG). Über derartige Startbedingungen verfügt kein privates Immobilienunternehmen. Im - hier vorliegenden - Fall ehemals militärisch genutzter Liegenschaften kommt hinzu, dass die Beklagte keine Wettbewerber im eigentlichen Sinne hat. Sofern ein "Markt" für ehemals militärisch genutzte Liegenschaften überhaupt existiert, wäre die Beklagte in diesem "Markt" Monopolistin. Im Gegensatz zu ihren privaten Wettbewerbern hat die Beklagte darüber hinaus "nur" die Aufgabe,                    56 nicht mehr benötigte Liegenschaften zum vollen Wert zu veräußern, (Dienst-)Liegenschaften zu verwalten und sich um die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke zu kümmern (§ 2 Abs. 1 BImAG). Im Vergleich zur Immobilienbranche ist das Tätigkeitsfeld der Beklagten eingeschränkt. Die Beklagte ist in verschiedenen "klassischen" Bereichen der Immobilienwirtschaft nicht tätig, etwa wenn es um den Erwerb, den Bau oder die Finanzierung von Immobilienprojekten geht oder um die Verwaltung von Immobilienfonds. Ausweislich § 6 Abs. 2 BImAG hat die Beklagte kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Auch findet gemäß § 6 Abs. 3 BImAG ein 7 von 12                                                                                                            02.01.2012 09:12
7

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                            http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nicht statt; der unternehmerischen Tätigkeit steht daher kein unternehmerisches Risiko gegenüber. Die Gemeinsamkeiten mit privaten Immobilienunternehmen erschöpfen sich im Wesentlichen darin,                      57 dass die Beklagte mit den Käufern der Grundstücke privatrechtliche Verträge abschließt; die Beklagte bewegt sich also zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf der Ebene des Privatrechts. Dies macht die Beklagte jedoch nicht zu einem privaten Immobilienunternehmen und erst recht nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Stellung der Beklagten im Wettbewerb ist aus den vorstehenden Gründen nicht dieselbe wie die privater Immobilienunternehmen. Was - etwa gestützt auf Art. 12 oder 14 Grundgesetz (GG) - zum Schutze der Wettbewerbsposition privater Immobilienunternehmen erforderlich ist - wie etwa die Gewährleistung größtmöglicher Vertraulichkeit -, ist nicht automatisch und in jedem Falle auch zum Schutze der Wettbewerbsposition der Beklagten erforderlich. Dies gilt etwa im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Bindungen der Beklagten, zu denen auch die Vorschriften des IFG gehören. Schließlich gilt es zu bedenken, dass den vermeintlich durch öffentlich-rechtliche Bindungen                       58 hervorgerufenen Wettbewerbsnachteilen auch Wettbewerbsvorteile im Vergleich zu privaten Immobilienunternehmen gegenüberstehen. Da private Unternehmen wegen des wirtschaftlichen Risikos, das sie tragen, je nach wirtschaftlicher Lage gezwungen sein können, ungünstige oder jedenfalls wirtschaftlich nicht optimale Geschäfte abschließen zu müssen, gilt dies für die Beklagte, die wie der Staat als solcher insolvenzunfähig ist, nicht. Fände sich für eine Liegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Interessent für einen Kauf zum vollen Wert, wäre die Beklagte im Gegensatz zu privaten Unternehmen ohne Weiteres in der Lage, die Veräußerungsbemühungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um eine bessere Nachfragesituation abzuwarten. Auch dieser Umstand zeigt, dass jedenfalls im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden ist, die Beklagte mit den im IFG geregelten Offenbarungspflichten zu "belasten". Vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -            59 Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 1720 f. b) Es ist offenkundig, dass die Beklagte auch unabhängig vom IFG besonderen öffentlich-                            60 rechtlichen Bindungen unterliegt, denen private Immobilienunternehmen nicht unterliegen. Denn letztlich tritt man über die Beklagte in Geschäftsbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland ein. Dass die Bundesrepublik Deutschland in vielerlei Hinsicht nicht mit einem privaten Immobilienunternehmen zu vergleichen ist und dass dies Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des konkreten Geschäfts haben kann, liegt auf der Hand. So unterliegt die Beklagte beispielsweise der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 9 BImAG i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO). Zum anderen ist die Beklagte verpflichtet, dem Haushaltsplan des Bundes Übersichten über Einnahmen und Ausgaben als Anlagen beizufügen (§ 7 Abs. 2 BImAG). All dies findet seinen Grund darin, dass die gesamte Tätigkeit der Beklagten allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist. Transparenz herzustellen in Bezug auf die öffentlichen Interessen dienende Verwaltungstätigkeit des Bundes ist aber gerade das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem IFG verfolgt, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6.                                                                        61 Der in § 1 Abs. 1 BImAG enthaltene Auftrag steht vor diesem Hintergrund ersichtlich unter dem                      62 Vorbehalt sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen. Dies verkennt die Beklagte in grundsätzlicher Weise, wenn sie argumentiert, dass die Gewährung des Informationszugangs es ihr über den Einzelfall hinaus unmöglich mache, ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß als ein nach kaufmännischen Grundsätzen operierendes, wettbewerbsfähiges Unternehmen am Markt aufzutreten. § 1 Abs. 1 BImAG und § 1 Abs. 1 S. 1 IFG schließen sich nicht gegenseitig aus; vielmehr verlangt der Gesetzgeber von der Beklagten, beide öffentlich-rechtlichen Pflichten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Da potentielle Geschäftspartner der Beklagten auf eine bei privaten Immobilienunternehmen gegebenenfalls übliche weitreichende Vertraulichkeit aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht vertrauen dürfen, bedeutet die grundsätzliche Anwendung des IFG als solche auch keinen Vertrauensbruch, der sich auf die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigend auswirken könnte. In einem freiheitlichen und 8 von 12                                                                                                            02.01.2012 09:12
8

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                           http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... demokratischen Rechtsstaat sollte es als selbstverständlich gelten, dass geschäftliche Beziehungen mit dem Staat jedenfalls im Grundsatz nicht unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit erfolgen. 2. Der vermeintliche Bruch der Vertraulichkeit würde nach Ansicht der Beklagten über den Einzelfall               63 hinaus potentielle Interessenten aus Furcht vor einer Offenbarung ihres Kaufinteresses davon abhalten, in Vertragsverhandlungen mit ihr einzutreten. Das Gericht hält diese Möglichkeit zum einen für eher fernliegend. Zum anderen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen: Wer beabsichtigt, mit dem Staat in geschäftliche Beziehungen einzutreten, darf unabhängig vom Regime des IFG vernünftigerweise nicht erwarten, dass bereits das Kaufinteresse als solches geheim gehalten wird. Hinzu kommt, dass nach der Systematik des IFG Dritte nur insoweit den Informationszugang zu beeinflussen in der Lage sind, als Informationen betroffen sind, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse haben, namentlich an eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die aber geschützt bleiben. Sonstige und darüber hinausgehende Geheimhaltungsinteressen stellen nach Maßgabe des IFG zumindest keine solchen schutzwürdigen Interessen dar, die sich gegen das Interesse auf Informationszugang durchsetzen würden. Es wäre widersprüchlich und verstieße gegen den Grundsatz der engen Auslegung der Versagungsgründe, wenn die Geheimhaltung von Informationen, die nicht den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter zuzuordnen sind, über den "Umweg" des § 3 Nr. 6 IFG erreicht werden könnte. 3. Einen weiteren abschreckenden Effekt erkennt die Beklagte darin, dass potentielle                              64 Geschäftspartner fürchten müssten, in langwierige IFG-Prozesse hineingezogen zu werden. Auch dieses Szenario ist nicht hinreichend wahrscheinlich und besitzt nicht das hinreichende Gewicht, um von einer "Beeinträchtigung" fiskalischer Interessen sprechen zu können. Im Zusammenhang mit geschäftlichen Beziehungen gehört die Möglichkeit, gerichtliche Auseinandersetzungen führen zu müssen, zum allgemeinen Lebensrisiko; sie stellt jedenfalls kein Spezifikum des IFG dar. Ferner droht ein "Hineingezogenwerden" nur dann, wenn die Beklagte im Gegensatz zu der vom Dritten im Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG geäußerten Auffassung abweicht und bestimmte Informationen nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten einstuft. Nur in diesem Fall müsste der Dritte einen Rechtsstreit gegen die Beklagte führen. Stimmt die Beklagte mit der Auffassung des Dritten über die Qualität der Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse überein und verweigert die Beklagte gemäß § 6 S. 2 IFG den Informationszugang, wäre der Dritte an dem vom Antragsteller anzustrengenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen. Ein "Hineingezogenwerden" droht nach alledem nur in ganz bestimmten, wohl eher selten zu erwartenden Fallkonstellationen. 4. Die Beklagte wendet schließlich ein, dass eine entsprechende Vertraulichkeit auch zur Wahrung                  65 ihrer eigenen Verhandlungsposition gewährleistet werden müsse. Zwischen der Stärke der eigenen Verhandlungsposition und den fiskalischen Interessen des Bundes bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Insgesamt entstünde eine Informationsasymmetrie im Verhältnis zu den Verhandlungs- und Vertragspartnern, womit eine Wettbewerbsverfälschung zu Lasten der Beklagten verbunden sei. Dies gelte insbesondere für abgeschlossene Verkaufsvorgänge. Die Analyse vergangenen Verhaltens ermögliche Rückschlüsse darauf, wie sich die Beklagte - etwa im Hinblick auf Verhandlungsstrategien, Preisvorstellungen, interne Abläufe und Abstimmungserfordernisse - in Zukunft verhalten werde. Auch sei damit zu rechnen, dass Konzessionen, die die Beklagte zugunsten eines Vertragspartners gemacht habe, im Rahmen von Verhandlungen auch von anderer Seite eingefordert werden würden. Dieser Vortrag überzeugt nicht. Zum einen beziehen sich Verhandlungsstrategien,                                   66 Preisvorstellungen, interne Abläufe und ähnliche Details auf konkrete Liegenschaften und haben daher einen eher individuellen Charakter. Es erscheint mehr als unwahrscheinlich, dass sich Strategiepapiere von allgemeiner oder grundsätzlicher Art in den Verkaufsakten einzelner Liegenschaften befinden. Zum anderen fehlt - auch nach ausdrücklichem Hinweis von Seiten des Gerichts - jeglicher Vortrag dazu, ob, und wenn ja, welche der vorstehend beschriebenen Details in den konkreten Verkaufsakten, deren Herausgabe vom Kläger begehrt werden, enthalten sind. Selbst wenn solche Details in den Verkaufsakten zur Liegenschaft "ehemalige HAWK-Stellung                         67 9 von 12                                                                                                           02.01.2012 09:12
9

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10                              http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_822_10urte... Westerbeck" enthalten sein sollten, ist schließlich nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit diese Informationen von einem (potentiellen) Interessenten im Hinblick auf eine andere Liegenschaft in einer die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigenden Art und Weise gegenüber der Beklagten verwendet werden könnten. Der "volle Wert" einer Liegenschaft im Sinne von § 63 Abs. 3 BHO bestimmt sich nach den ökonomischen Regeln der Preisbildung unter Einfluss von Angebot und Nachfrage. Die Preisvorstellung der Beklagten, die den Ausgangspunkt der Preisbildung darstellt, richtet sich in der Regel nach solchen Kriterien, die auch zur Erstellung eines Wertgutachtens herangezogen werden würden. Allein maßgebend sind danach solche Kriterien, die untrennbar mit der jeweiligen Liegenschaft verknüpft sind. Preisvorstellungen, Verhandlungsstrategien und ähnliches in Bezug auf andere Liegenschaften können auf die Ermittlung des "vollen Wertes" schlechterdings nicht von entscheidendem Einfluss sein. Dann kann das Bekanntwerden dieser Details aber auch nicht geeignet sein, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. III. Auch der Versagungsgrund des § 6 S. 2 IFG steht dem Anspruch des Klägers auf                                    68 Informationszugang nicht entgegen, soweit vermeintliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten selbst in Rede stehen. Die Beklagte kann sich grundsätzlich nicht auf eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stützt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) niedergelegte Berufsfreiheit sowie auf den in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen Schutz des Eigentums. Art. 12 und 14 GG schützen das berufs- und eigentumsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1972 - 1 BvR 170/71 - BVerfGE 32, 311 (317);                    69 Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 (265 ff.); Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 (298 f.); Beschluss vom 12. April 2005 - BvR 1027/02 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 1917 (1919). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die                          70 Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 und 14 GG sichern in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten, vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR                           71 2087/03 und 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ff. Somit genießen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Schutz der Rechtsordnung, wenn und                             72 soweit eine Beeinträchtigung der Grundrechte gemäß Art. 12 und 14 GG in Rede stehen. In Rechtsprechung und Literatur ergibt sich zu der Frage, ob sich die "öffentliche Hand" auf                         73 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen kann, kein einheitliches Bild. Teilweise wird für den Bereich des IFG die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 6 S. 2 IFG gelte ausschließlich für private Unternehmen. Nachweise für die Vertreter dieser Auffassung etwa bei Schoch, Kommentar zum IFG, 1.                  74 Aufl. 2009, § 6 Rn. 47 (dort Fn. 110). In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 6 IFG heißt es, die Vorschrift sei eine "Entsprechung" zu                       75 dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 11),                                                                        76 was darauf schließen lassen könnte, dass § 6 S. 2 IFG exklusiv für private Unternehmen gilt.                         77 Andererseits heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 6: "§ 6 Satz 1 und 2 tragen der Berufs- und Eigentumsfreiheit in den Artikeln 12 und 14 GG 78 sowie - für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand - haushaltsrechtlichen Grundsätzen 10 von 12                                                                                                             02.01.2012 09:12
10

Zur nächsten Seite

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: