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Aktenzeichen
13 K 2920/08
Datum
31. März 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 31. März 2011

13 K 2920/08

Der Kläger begehrt Zugang zu Qualitätsberichten von Krankenhäusern auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) im XML-Format vom Gemeinsamen Bundesausschuss. Zwar wäre das Informationsfreiheitsgesetz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss anwendbar, es wird jedoch vorliegend durch § 137 SGB V als Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen verdrängt. Da diese Norm speziell den Zugang zu den Qualitätsberichten der Krankhäuser regelt, geht diese Regelung den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vor. Aber selbst wenn das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar wäre, wäre der Anspruch auf Zugang zu den Berichten im XML-Format aus wichtigem Grund abzulehnen, da der Kläger bereits in einem anderen Format über die Berichte verfügt und ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung in der Vermeidung der Gefahren, die mit der Weiterverarbeitung der Qualitätsberichte verbunden sind, besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Veröffentlichung von Informationen

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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                                Seite 1 von 8 Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08 Datum:                  31.03.2011 Gericht:                Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper:           13. Kammer Entscheidungsart:       Urteil Aktenzeichen:           13 K 2920/08 Nachinstanz:            Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11 Tenor:                  Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                  1 Der klagende Verein begehrt von dem Beklagten die Übermittlung der                           2 Qualitätsberichte der Krankenhäuser in einem maschinenlesbaren und bearbeitungsfähigen Datenformat. Die zugelassenen Krankenhäuser haben seit 2004 auf der Grundlage des                         3 Sozialgesetzbuchs V alle zwei Jahre einen „strukturierten Qualitätsbericht“ anzufertigen, der sowohl im PDF-Format als auch in maschinenverwertbarer Form zu erstellen und vorzulegen ist. Unter dem 3. Dezember 2007 bat der klagende Verein den Beklagten um Einblick in              4 die vollständigen Qualitätsberichte der Krankenhäuser. Da die veröffentlichten Berichte im PDF-Format nicht vollständig seien, bat der Kläger – gegen Kostenzusage – um Übersendung auf einem Datenträger im XML-Format. Unter dem 20. Dezember 2007 lehnte der Beklagte dieses Anliegen ab, weil der                 5 Empfängerkreis der Berichte im XML-Format in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen abschließend festgelegt sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen, weil dieses Gesetz auf den Beklagten keine Anwendung finde, weil er keine Behörde sei. Am 8. Februar 2008 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch                6 gegen das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2007 ein und machte zur Begründung im wesentlichen geltend, dass der Beklagte als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...       08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                            Seite 2 von 8 sehr wohl dem IFG unterliege. Es seien auch keine Ausschlussgründe ersichtlich, insbesondere könnten die Krankenhäuser sich nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen, da die Qualitätsberichte zu veröffentlichen seien. Der Beklagte fasste im März 2008 den Beschluss, dass die strukturierten                  7 Qualitätsberichte der Krankenhäuser im XML-Format der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollten und dass ein Unterausschuss einen Beschlussvorschlag zu Art und Verfahren der Zurverfügungstellung erarbeiten solle. Dies teilte der Beklagte im April 2008 dem Kläger mit, wobei er zugleich darauf hinwies, dass zunächst der Beschlussvorschlag zu Art und Verfahren der Zurverfügungstellung abgewartet werden solle und die Daten erst nach Verabschiedung der Verwendungsbedingungen herausgegeben werden sollten. In der Zeit vom 26. bis 28. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur              8 Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der Anspruch auf Übersendung der Daten auch in einem bestimmten Datenformat folge aus dem IFG. Als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung unterliege auch der Beklagte diesem Gesetz. Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser seien nach dem Beschluss des Beklagten im PDF- und im XML-Format vorzulegen, aber nur im PDF-Format zu veröffentlichen. Die Berichte seien aber nur im XML-Format maschinenlesbar und enthielten zudem Informationen, die im PDF-Format nicht vorhanden seien. Der Erhalt dieses Dateiformats dürfe nicht von weiteren Verwendungsbedingungen abhängig gemacht werden. Die inzwischen erlassenen Nutzungsbedingungen seien mit Verwendungsvorgaben verbunden, die belastender Art seien und der nach dem IFG geschuldeten bedingungslosen Freigabe der Daten widersprächen. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,                                             9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Dezember 2007 in der            10 Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm Zugang zu den auf der Grundlage des § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von den Krankenhäusern erstellten und beim Beklagten im XML-Format vorliegenden Qualitätsberichten durch Überlassung derselben auf einem Datenträger zu verschaffen. Im November 2009 hat sich der klagende Verein unter Aufrechterhaltung seines            11 Rechtsstandpunkts den Nutzungsbedingungen des Beklagten unterworfen und die Datei daraufhin erhalten. Er hat hierzu weiter vorgetragen, dass er dies nur getan habe, weil er sonst erst nach Jahren in den Besitz der Daten gekommen sei, und der Beklagte auch die Herausgabe der weiteren Qualitätsberichte von der Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen abhängig mache. Er beantragt nunmehr                                                                    12 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der             13 Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 rechtswidrig gewesen ist und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger Zugang zu den auf der Grundlage des § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V a.F. bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V von den Krankenhäusern erstellten und beim Beklagten im XML-Format vorliegenden Qualitätsberichten durch Überlassung derselben auf einem Datenträger ohne Unterwerfung unter die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Zurverfügungstellung der XML-Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“ zu verschaffen, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...   08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                              Seite 3 von 8 und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig            14 zu erklären. Der Beklagte beantragt,                                                                   15 die Klage abzuweisen,                                                  16 und trägt zur Begründung in Vertiefung seiner vorprozessualen Ausführungen im             17 Wesentlichen vor: Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf das IFG berufen, weil der Beklagte nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliege. Es gehe dem Kläger auch nicht um die Information selbst, da er über diese bereits verfüge. Die Qualitätsberichte seien im Internet veröffentlicht und könnten dort eingesehen werden. Es gehe dem Kläger nur um die Datei im XML- Format. Im Unterschied zum PDF-Format sei dieses Format maschinenlesbar und könne auch weiterverarbeitet werden. Inhaltlich seien die Unterschiede zwischen beiden Formaten marginal. Die Datei im XML-Format diene den im SGB V und in der entsprechenden Vereinbarung genannten Empfängern für die Verwendung in einer Datenbank. Unabhängig von der Unanwendbarkeit des IFG lasse sich daraus auch kein                    18 Anspruch auf die Herausgabe der Qualitätsberichte in einem bestimmten Format herleiten, da ein bestimmtes Format eher ein aliud im Sinne einer eigenständigen Information sei. Das XML-Format ermögliche eine datengestützte Weiterverarbeitung und damit Weiterverwendung; diese sei nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz zu beurteilen. Danach sei es aber zulässig, die Weitergabe von Nutzungsbedingungen abhängig zu machen. Wenn diese Bedingungen zulässig aufgestellt seien, begrenzten sie auch das Zugangsrecht nach dem IFG. Wie die Veröffentlichung der Daten im PDF-Format zeige, gehe es dem Beklagten nicht um die Zurückhaltung von Informationen, sondern nur um deren geregelte Weiterverwendung. Daher seien die Qualitätsberichte seit Juni 2008 auch im XML-Format für jeden kostenfrei erhältlich, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug                    19 genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe:                                                                      20 Der Klage bleibt der Erfolg versagt.                                                      21 Obwohl der Kläger zwischenzeitlich im November 2008 die ursprünglich mit der              22 zulässigen Verpflichtungsklage begehrten Daten im XML-Format erhalten hat und das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren damit in der Hauptsache erledigt ist, ist die Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zulässig. Nach dieser Vorschrift, die über ihren Wortlaut hinaus auch für die hier ursprünglich gegebene Verpflichtungsklage entsprechend anwendbar ist, vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdnr. 109 m.w.Nachw.,                       23 spricht das Gericht bei einem berechtigten Interesse des Klägers an dieser                24 Feststellung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...    08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                              Seite 4 von 8 erledigt hat. Als ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr anerkannt. Das gilt im wesentlichen auch hier: Da die Qualitätsberichte alle zwei Jahre vorzulegen sind und der Beklagte an den von ihm aufgestellten „Beschluss des Gemeinamen Bundesausschusses über die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Zurverfügungstellung der XML- Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“ vom 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 115 vom 1. August 2008 – S. 2808 im folgenden: Nutzungsbedingungen) gebunden ist, ist zu erwarten, dass der Beklagte auch bei dem Begehren des Klägers nach der Herausgabe der zukünftigen Qualitätsberichte der Krankenhäuser die Unterwerfung unter die Nutzungsbedingungen verlangen wird. Es lässt sich auch dem Vorbringen des Klägers entnehmen, dass er sich auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr beruft. Wenn der Prozessbevollmächtigte nämlich im Schriftsatz vom 18. November 2010 vorträgt, dass der Beklagte nach wie vor nicht bereit sei, ohne Unterwerfung unter die Nutzungsbedingungen dem Informationsverlangen nachzukommen, so dürfte damit auch das zukünftige Verhalten des Beklagten bei weiteren Informationsbegehren des Klägers angesprochen sein. Der Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten. Soweit der Fortsetzungsfeststellungsantrag allerdings auch auf die Daten von              25 Qualitätsberichte von Krankenhäusern gerichtet ist, die „auf der Grundlage von § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V a.F.“ erstellt sind, ist der Antrag unzulässig, weil insoweit keine Wiederholungsgefahr besteht. § 137 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsbescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) galt nämlich nur bis zum 30. Juni 2008 und ist seit dem 1. Juli 2008 zunächst durch die Gesetzesfassung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ersetzt worden und gilt seitdem in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534). Seit dem Außerkrafttreten der früheren Gesetzesfassung am 30. Juni 2008 besteht aber keine Wiederholungsgefahr mehr, dass Qualitätsberichtsberichte auf der Grundlage dieser früheren Gesetzesfassung erstellt werden und der Zugang zu so erstellten Qualitätsberichten verweigert wird. Auch das bei einer Erledigung nach Klageerhebung überwiegend für erforderlich             26 gehaltene erforderliche Vorverfahren zum Streitstand vgl. nochmals Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdnr. 126 f.           27 m.w.Nachw. ist durchgeführt. Gegen den nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen              28 Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 legte der Kläger am 8. Februar 2008 innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 17. April 2008 zurückwies. Auch wenn man wegen fehlender ausdrücklicher Zurückweisung eines Widerspruchs in diesem Schreiben keinen Widerspruchsbescheid sehen wollte, wäre der zweifelsfrei eingelegte Widerspruch unbe-schieden und die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO dennoch zulässig. Die mit der angeführten marginalen Einschränkung zulässige                                29 Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings nicht begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 nicht rechtswidrig gewesen ist und der Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, dem Kläger Zugang zu den auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 Nr. 4 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...    08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                            Seite 5 von 8 SGB V von den Krankenhäusern erstellten und beim Beklagten im XML-Format vorliegenden Qualitätsberichten durch Überlassung derselben auf einem Datenträger ohne Unterwerfung unter die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Zurverfügungstellung der XML-Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“ zu verschaffen. Denn der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur            30 Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz (IFG) –vom 5. September 2009 (BGBl. I S. 2722). Bei Prüfung der Vorschriften dieses Gesetzes kann hier dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz überhaupt auf den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss anwendbar ist, wovon das erkennende Gericht allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten ausgeht, vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 – 13 K 3033/09 – nicht rechtskräftig -                  31 Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Denn selbst wenn das IFG grundsätzlich auch auf die Tätigkeit des Beklagten bzw.        32 auf die die bei ihm vorhandenen Informationen anwendbar wäre, wäre seine Anwendbarkeit vorliegend verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen nämlich Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme einzelner hier nicht eingreifender Vorschriften vor. Solche Regelungen enthält § 137 SGB V in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534). Obwohl der angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember               33 2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008, deren Rechtswidrigkeit der Kläger festgestellt wissen möchte, noch unter Geltung der früheren Fassung des SGB V vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) erlassen worden sind, ist vorliegend nicht diese, sondern die angeführte aktuelle Gesetzesfassung anwendbar, weil diese Fassung auch bereits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei Erhalt der Daten im XML-Format im September 2009 galt. Auf die alte Gesetzesfassung kann nicht abgestellt werden, weil zum einen – wie dargestellt – keine Gefahr der erneuten Anwendung dieser zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gesetzesfassung besteht. Zum anderen hängt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf die Datei im XML-Format hat. Bei dieser Entscheidung ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen auf das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen. § 137 SGB V steht der Aushändigung der Datei im XML-Format mit den                      34 Qualitätsberichten der Krankenhäuser entgegen. Nach dem Regelungsgefüge des § 137 Abs. 3 SGB V fasst der Gemeinsame Bundesausschuss für zugelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) einen im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsbericht der zugelassenen Krankenhäuser. Neben Inhalt und Umfang muss der Beschluss auch über das „Datenformat“ gefasst werden. Dazu bestimmt § 137 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz SGB V, dass der Bericht „in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen“ ist. Nach dem folgenden Satz 3 dieser Bestimmung ist der Bericht „über den in dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von den Landesverbänden der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.“ 35 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...  08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                                Seite 6 von 8 Im Unterschied zu dieser Verpflichtung zur Veröffentlichung im Internet bestimmt § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V: „Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte nach Nummer 4 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen.“ Diese Unterschiede verdeutlichen zum einen, dass das Gesetz selbst zwischen                 36 zwei Dateiformaten unterscheidet: Bei dem „für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat“ nach § 137 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 SGB V, in dem der Bericht im Internet zu veröffentlichen ist, handelt es sich ersichtlich um den Qualitätsbericht im PDF-Format. Demgegenüber setzen insbesondere die Befugnis zu einer vergleichenden Information über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser und die Möglichkeit, Empfehlungen auszusprechen, die Maschinenlesbarkeit und die Möglichkeit der Weiterverarbeitung und der Maschinenverwertbarkeit der Daten insbesondere für sog. Internet-Suchportale voraus. Das ist mit Dateien im PDF-Format nicht möglich, sondern nur bei Dateien in der Sprache der Extensible Markup Language (XML). Zum anderen unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Adressaten der unterschiedlichen Dateiformate. Der Qualitätsbericht im standardisierten PDF-Datensatzformat soll ersichtlich breit gestreut werden; der Empfängerkreis soll in dem Beschluss festgelegt werden; erhalten sollen ihn auch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die ihn im Internet zu veröffentlichen haben. Demgegenüber dürfen vergleichend informieren und Empfehlungen aussprechen nur die Kassenärztlichen Vereinigungen (gegenüber den Vertragsärzten) und die Krankenkassen und ihre Verbände (gegenüber den Versicherten). Diese Befugnisse sind ersichtlich wegen der großen und weitreichenden Gefahren,             37 dass die Qualitätsberichte bei einer Weiterverarbeitung verzerrt, entstellend, verfälscht oder gar missbräuchlich verwendet werden können, und der hohen Bedeutung leistungsfähiger Krankenhäuser für das Gesundheitswesen auf sehr wenige Beteiligte am Gesundheitswesen beschränkt. Insoweit spricht schon alles dafür, dass die weiterver-arbeitungsfähigen XML-Dateien nur in die Hände derjenigen gelangen sollen, die auch nach dem Gesetz zu einer Weiterverarbeitung für Zwecke der vergleichenden Information und von Empfehlungen berechtigt sind. Jedenfalls aber enthält § 137 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 SGB V (beginnend: „Er ist über            38 den....“) eine Ermächtigung, den Empfängerkreis (der Dateiformate) in dem Beschluss nach § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V festzulegen. Das ist in § 6 Abs. 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser - Qb-R) in der Neufassung vom 19. März 2009 (BAnz. S. 2458, Beilage 105 a) geschehen. Nach dieser Vorschrift stellt die Annahmestelle, der die Qualitätsberichte von den einzelnen Krankenhäusern nach § 6 Abs. 1 Qb-R zu übermitteln sind, gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses die angenommenen Qualitätsberichte in beiden Formaten nach § 4 unverändert zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt unverzüglich diese erhaltenen Qualitätsberichte gleichzeitig an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...      08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                            Seite 7 von 8 Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140 f. SGB V sowie die weiteren nach § 137 Abs. 3 Satz 5 SGB V zu beteiligenden Organisationen. Durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser vom 16. Dezember 2010 ist § 6 Abs. 4 geändert und § 6 um einen Absatz 5 ergänzt worden; in der Sache selbst sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Da der in dem Beschluss festgelegte Empfängerkreis im wesentlichen in § 137 Abs.        39 3 SGB V angelegt ist, besteht insoweit kein Anlass für eine Prüfung der Vereinbarkeit des festgelegten Empfängerkreises mit dem Gesetz. Da der Kläger nicht zu diesem Em-pfängerkreis gehört, hat er keinen Anspruch auf die Qualitätsberichte im XML-Format. Da § 137 Abs. 3 SGB V speziell den Zugang zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser regelt, geht diese Regelung den Vorschriften des IFG vor. Der Kläger kann sich für seinen Informationsanspruch daher nicht mit Erfolg auf das IFG berufen. Auf die Anwendbarkeit der vom Beklagten erlassenen „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Zurverfügungstellung der XML-Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser vom 19. Juni 2008 (BAnz. S. 2808) kommt es danach nicht an. Aber selbst wenn man das IFG hier nicht als durch die Vorschriften des SGB V            40 verdrängt ansehen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 IFG für einen Anspruch des klagenden Vereins gegen den Beklagten bejahen wollte, könnte die begehrte Feststellung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen nicht getroffen werden. Dabei kann wiederum offen bleiben, ob dem Anspruch schon § 9 Abs. 3 IFG                 41 entgegensteht, wonach der Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der Kläger verfügt ja bereits über die Qualitätsberichte – wenn auch nur im PDF-Format. Dem mag allenfalls entgegengehalten werden, dass sich die Inhalte der beiden Dateiformate im einzelnen unterscheiden und dass der Beklagte sich nicht auf diese (Ermessens-)Vorschrift berufen hat. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn dem Anspruch auf Herausgabe der Daten für die Qualitätsberichte der                42 Krankenhäuser im XML-Format steht weiterhin § 1 Abs. 2 IFG entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (Satz 2). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (Satz 3). Hier verfügt der Kläger bereits über die begehrten Informationen im PDF-Format          43 oder kann sie sich jedenfalls in zumutbarer Weise beschaffen. Es geht ihm ausschließlich um die Berichte im XML-Format. Deshalb hat er gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG den Informationszugang im XML-Format begehrt. Eine Datei in einem bestimmten Format oder in einer bestimmten Datenverarbeitungssprache wie hier der Extensible Markup Language (XML) ist eine bestimmte Art des Informationszugangs; diesen darf die Behörde nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewähren. Hier darf der Beklagte den Kläger nur auf das PDF-Format verweisen, wenn dafür ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift besteht. Ein solcher wichtiger Grund ist hier gegeben. Da sich die Informationsgewährung im http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...  08.09.2014
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08                                            Seite 8 von 8 PDF-Format und im XML-Format hinsichtlich des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht wesentlich unterscheiden, scheidet eine Ablehnung in Anwendung des Regelbeispiels nach § 1 Abs. 2 Satz 3 IFG wegen eines deutlich höheren Verwaltungsaufwands allerdings aus. Ein wichtiger Grund liegt hier in der dargelegten möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahren, die mit der Weiterverarbeitung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser für die Krankenhäuser verbunden sind. Die Gefahr einer verzerrenden, entstellenden, verfälschenden oder gar missbräuchlichen Weiterverarbeitung und anschließenden Weiterverbreitung soll angesichts der hohen Bedeutung funktionierender Krankenhäuser für das Gesundheitswesen möglichst gering gehalten werden, wie sich dem Regelungsgefüge des § 137 Abs. 3 SGB V unschwer entnehmen lässt. Dieser Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ steht nicht entgegen, dass das Beispiel in § 1 Abs. 3 Satz 3 IFG sich auf das Verfahren der Informationsgewährung bezieht. Denn es ist anerkannt. dass auch materielle Schutzbelange ein Abweichen von der begehrten Art des Informationszugangs rechtfertigen, vgl. Schoch, IFG, § 1 Rdnr. 155 m.w.Nachw.                                              44 Die informationsverpflichtete Behörde kann und muss in Anwendung ihres                  45 Auswahlermessens auch aus Gründen des Schutzes - wie hier – anderer öffentlicher Belange von der begehrten Art des Informationszugangs abweichen. Auch wenn man – wofür vieles spricht – verlangt, dass diese öffentlichen Belange gewichtiger sind als das Informationsinteresse des Klägers, ist diese Voraussetzung hier erfüllt, weil der Schutz des Gesundheitswesens hier höher wiegt als das Informationsinteresse des Klägers. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Besitz der Information zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser war und es nur um die Art des Zugangs in einem bestimmten Datenformat bzw. einer bestimmten Computersprache ging. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die           46 vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.                     47 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/13_K_2920_08_Urteil_2011033...  08.09.2014
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